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15 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. III ZR 139/15
  5. Verkündet am:
  6. 30. März 2017
  7. Pellowski
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. ECLI:DE:BGH:2017:300317UIIIZR139.15.0
  13. - 2 -
  14. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  15. vom 17. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die
  16. Richter Hucke, Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterin Dr. Arend
  17. für Recht erkannt:
  18. Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom
  19. 13. April 2015 aufgehoben.
  20. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
  21. auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  22. Von Rechts wegen
  23. Tatbestand
  24. 1
  25. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter Anlageberatung
  26. auf Schadensersatz in Anspruch. Auf seine Empfehlung verkaufte die Klägerin
  27. am 17. Juli 2009 eine Lebensversicherung an die P.
  28. S.
  29. AG, die am
  30. 11. Mai 2009 in das Handelsregister eingetragen worden war. Dieses Unternehmen sollte den Rückkaufwert der Lebensversicherung von 61.968,02 € realisieren und in Grundkapital investieren. Den "Kaufpreis" sollte die Klägerin über
  31. einen Zeitraum von neun Jahren in monatlichen Raten von 800 € und von
  32. 1.150 € im zehnten Jahr (insgesamt 100.200 €) erhalten. Außerdem schloss sie
  33. - 3 -
  34. AG eine Sondervereinbarung, nach der 50.000 € über die
  35. mit der P.
  36. S.
  37. S.
  38. AG & Co. KG abgesichert werden sollten. Nachdem die Klägerin
  39. C.
  40. bis April 2011 16.000 € als "Kaufpreis" erhalten hatte, stellte die P.
  41. S.
  42. AG ihre Zahlungen ein; über ihr Vermögen wurde im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.
  43. 2
  44. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Zahlung von
  45. 34.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen
  46. den Insolvenzverwalter der P.
  47. S.
  48. AG. Sie macht geltend, der Beklagte
  49. habe seine Verpflichtung zur Prüfung der Plausibilität der empfohlenen Anlageform sowie zur Information über alle anlagerelevanten Umstände verletzt. Bei
  50. der erforderlichen Überprüfung habe er feststellen können und müssen, dass
  51. das vorgesehene Konzept nicht habe funktionieren können und es sich deshalb
  52. nicht um eine taugliche, sondern höchst riskante Anlage gehandelt habe. Jedenfalls habe er darauf hinweisen müssen, dass er die notwendige Prüfung unterlassen habe.
  53. 3
  54. Der Beklagte hat vorgetragen, lediglich als Vertreter der P.
  55. GmbH aufgetreten zu sein und gehandelt zu haben, so dass er nicht in Anspruch genommen werden könne. Außerdem hat er eine Pflichtverletzung in
  56. Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben.
  57. 4
  58. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Nach einem vorausgehenden Hinweisbeschluss hat das Oberlandesgericht die gegen
  59. die erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Berufung des Beklagten mit Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
  60. - 4 -
  61. Entscheidungsgründe
  62. 5
  63. Die zulässige Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
  64. I.
  65. 6
  66. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine Verpflichtung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag, die Plausibilität der von ihm empfohlenen Anlage zu überprüfen, verletzt. Er habe nicht konkret dargetan, anhand welcher konkreter Unterlagen er
  67. eine solche Prüfung vorgenommen habe, so dass nicht festgestellt werden
  68. könne, ob sich aus dem von ihm erwähnten Material, das er nach seiner Darstellung von der P.
  69. S.
  70. AG auf Fortbildungsveranstaltungen der P.
  71. GmbH erhalten habe, verlässliche Informationen über die Seriosität der
  72. Anlage und des kapitalsuchenden Unternehmens ergeben hätten. Er habe zum
  73. Inhalt der ihm zur Verfügung stehenden Informationen näher vortragen müssen,
  74. um beurteilen zu können, ob der Schluss auf ein plausibles Konzept gerechtfertigt gewesen sei oder etwaige Fehler und Unvollständigkeiten für ihn erkennbar
  75. gewesen wären. Da er die Klägerin zudem über seinen unzureichenden Informationsstand nicht unterrichtet habe, spreche die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens dafür, dass sie bei einem entsprechenden Hinweis die Anlage
  76. nicht gezeichnet hätte. Der Beklagte hafte persönlich, weil er nicht bewiesen
  77. habe, dass er die Klägerin nur als Vertreter der P.
  78. GmbH beraten
  79. und die Anlage vermittelt habe. Die in erster Instanz vorgenommene Würdigung
  80. des erhobenen Zeugenbeweises sei auch unter Berücksichtigung des Inhalts
  81. des Antragsbegleitscheins und eines Faxschreibens des Beklagten an die Klägerin nicht zu beanstanden. Letztlich habe er zu der von ihm erhobenen Einre-
  82. - 5 -
  83. de der Verjährung nicht schlüssig vorgetragen. Sein Vorbringen lasse nicht erkennen, wann und durch wen die Klägerin Kenntnis von welchen Risiken der
  84. Anlage und insbesondere von der von ihm unterlassenen Plausibilitätsprüfung
  85. erlangt habe.
  86. II.
  87. 7
  88. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision in zwei maßgeblichen
  89. Punkten nicht stand. Die Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen noch
  90. nicht die Verurteilung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz an die
  91. Klägerin.
  92. 8
  93. 1.
  94. Ebenso wie das Landgericht stützt es die Verurteilung des Beklagten
  95. darauf, dass er die ihm aus dem mit der Klägerin geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag obliegende Verpflichtung verletzt habe, die Plausibilität des Anlagekonzepts und der dazu gehörigen Unterlagen zu überprüfen und die Klägerin
  96. auf die von ihm unterlassene Prüfung hinzuweisen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien und der bislang getroffenen Feststellungen lässt sich ein
  97. Schadensersatzanspruch der Klägerin damit jedoch noch nicht begründen.
  98. 9
  99. a) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung muss der Anlagevermittler
  100. das Anlagekonzept, bezüglich dessen er die entsprechenden Auskünfte erteilt,
  101. zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten
  102. kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Zudem muss der Vermittler,
  103. wenn er die Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, seiner Auskunftspflicht
  104. nachkommen und im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf überprüfen, ob er ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich richtig und
  105. - 6 -
  106. vollständig sind. Unterlässt er diese Prüfung, hat er den Interessenten darauf
  107. hinzuweisen (z.B. Senatsurteile vom 30. Oktober 2014 - III ZR 493/13, NJW-RR
  108. 2015, 365, 366 Rn. 23; vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, NJW-RR 2011,
  109. 910, 911 Rn. 9; vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, NZG 2009, 471, 472 Rn. 12
  110. mwN; vom 21. März 2007 - III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925 Rn. 4 und vom
  111. 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, NJW-RR 2008, 998, 999).
  112. 10
  113. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt eine unterlassene oder
  114. unzureichende Plausibilitätsprüfung der empfohlenen Kapitalanlage zwar gegen
  115. diese aus einem Anlagevermittlungsvertrag folgende Verpflichtung. Im Hinblick
  116. auf den Schutzzweck der Prüfungs- und Offenbarungspflicht kann dies aber nur
  117. dann zu einer Haftung des Vermittlers führen, wenn die vorzunehmende Prüfung Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte, etwa, weil ein Risiko erkennbar
  118. geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder,
  119. weil die Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht gewesen
  120. ist (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2009 aaO Rn. 13 und vom 13. Januar 2000
  121. aaO sowie BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BKR 2008, 520,
  122. 521 Rn. 14 zur Beratung durch eine Bank). Hiernach ist jeweils festzustellen, ob
  123. eine (hypothetische) Untersuchung des Anlagekonzepts und der dazu gehörigen Unterlagen auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte oder ihr in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. Ob eine zum Schadensersatz führende
  124. Pflichtverletzung vorliegt, kann deshalb nicht beurteilt werden, wenn nicht zuvor
  125. festgestellt wird, dass es an der notwendigen Plausibilität fehlt und woraus sich
  126. dies ergibt.
  127. - 7 -
  128. 11
  129. Soweit der Klägervertreter demgegenüber in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, allein die Unterlassung der gebotenen Plausibilitätsprüfung und die fehlende Aufklärung hierüber seien für die Begründetheit des
  130. geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ausreichend, weil die Klägerin
  131. sich nicht zur Zeichnung der Anlage entschlossen hätte, wenn Sie gewusst hätte, dass diese Prüfung nicht durchgeführt worden sei, kann darauf eine Verurteilung des Beklagten nicht gestützt werden.
  132. 12
  133. Zwar ist der Hinweis unter Kausalitätsgesichtspunkten zutreffend. Hierdurch werden jedoch die dargestellten Schutzzweckerwägungen nicht in Frage
  134. gestellt. Auch wenn der Vermittler seine Pflicht zur Plausibilitätsprüfung beziehungsweise zum Hinweis auf die Unterlassung einer solchen verletzt, eine
  135. hypothetische Prüfung allerdings keine Beanstandungen ergeben hätte, hat der
  136. Anleger nichts anderes erhalten als ein den Plausibilitätsanforderungen entsprechendes Beteiligungsobjekt. Ist deshalb die notwendige Plausibilität der
  137. Anlage vorhanden gewesen, kann sich der Anleger nicht darauf berufen, allein
  138. das Fehlen der notwendigen Überprüfung und eines Hinweises darauf sei maßgeblich und ausreichend, um gegen den Vermittler vorgehen zu können.
  139. 13
  140. Es ist deshalb an den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen festzuhalten, wonach Feststellungen dazu zu treffen sind, ob eine (hypothetische)
  141. Untersuchung des Anlagekonzepts und der Angaben im Prospekt überhaupt
  142. Anlass zu Beanstandungen gegeben oder ob die Anlage die Voraussetzungen
  143. für eine ausreichende Plausibilität erfüllt hätte. Erst wenn sich insoweit Defizite
  144. ergeben, mit denen der Anleger nicht zu rechnen brauchte und über die er aufzuklären gewesen wäre, kann die Pflichtverletzung des Vermittlers zu einem
  145. Schadensersatzanspruch führen.
  146. - 8 -
  147. 14
  148. c) Solche erforderlichen Feststellungen sind jedoch weder in erster Instanz noch vom Berufungsgericht getroffen worden. Dies wäre indes auf der
  149. Grundlage des Vorbringens der Klägerin geboten gewesen. Sie hat hierzu vorgetragen, es habe sich um eine höchst riskante und untaugliche Anlage gehandelt, deren Konzept besonders wegen der offensichtlich fragwürdigen Höhe der
  150. zu erwartenden Rendite nicht habe funktionieren können. Demgegenüber
  151. kommt es zunächst nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf an, ob der
  152. Beklagte zum Inhalt der ihm zur Verfügung stehenden Informationen näher vorgetragen hat, um beurteilen zu können, ob er daraus ein plausibles Konzept
  153. habe herleiten können und dürfen.
  154. 15
  155. Für die mangelnde Plausibilität trifft entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht den Vermittler die Darlegungs- und Beweispflicht. Vielmehr
  156. trägt der Anleger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vermittelte
  157. Anlage aufklärungsbedürftige Plausibilitätsdefizite aufwies. Dies hat der Senat
  158. bereits für von Anlageberatern durchgeführte Plausibilitätsprüfungen entschieden (Urteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, juris Rn. 22 und vom 15. November 2012 - III ZR 55/12, WM 2012, 2375 Rn. 17). Nichts anderes kann für
  159. die hier der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legende Fallgestaltung gelten,
  160. in der eine Prüfung der Plausibilität nicht stattgefunden hat und das hypothetische Ergebnis einer solchen Untersuchung festzustellen ist. Auch bedeutet es
  161. im vorliegenden Zusammenhang keinen Unterschied, ob es sich um einen Anlageberater oder -vermittler handelt.
  162. - 9 -
  163. 16
  164. Das Berufungsgericht hat sich für seine gegenteilige Auffassung auf die
  165. Senatsurteile vom 5. März 2009 (III ZR 17/08, NZG 2009, 471 Rn. 14) und vom
  166. 22. März 2007 (III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925 Rn. 10) bezogen, diese Entscheidungen jedoch missverstanden. Die entsprechenden Ausführungen betreffen nicht das Vorliegen etwaiger Prospektfehler, sondern den Einwand des
  167. Vermittlers, die Fehler seien für ihn auch bei einer hypothetischen Plausibilitätsprüfung nicht zu entdecken gewesen (Urteil vom 5. März aaO), und das
  168. Verschulden des Vermittlers (Urteil vom 22. März 2007 aaO).
  169. 17
  170. Erst wenn sich im weiteren Verfahren aufgrund der nachzuholenden
  171. Feststellungen das Vorbringen der Klägerin zu den Plausibilitätsdefiziten der
  172. Anlage bestätigen sollte, stellt sich die weitere Frage, ob der Beklagte die entsprechenden Mängel bei einer Prüfung der Plausibilität hätte erkennen müssen.
  173. Nur für diese Frage obliegt ihm dann die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2009 aaO).
  174. 18
  175. 2.
  176. Soweit das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der von dem Be-
  177. klagten erhobenen Einrede der Verjährung weiter die Auffassung vertreten hat,
  178. sein Vortrag lasse nicht erkennen, (konkret) wann und durch wen die Klägerin
  179. von welchen Risiken der Anlage und insbesondere davon erfahren habe, dass
  180. er die Plausibilität der empfohlenen Anlage nicht überprüft habe, ist auch dies
  181. nicht frei von Rechtsfehlern. Der Vorwurf, der Beklagte habe den Eintritt der
  182. Verjährung nicht schlüssig vorgetragen, ist einerseits deshalb nicht tragfähig,
  183. weil es für den Verjährungsbeginn nicht allein darauf ankommt, ob und wann
  184. die Klägerin von der angeblich unterbliebenen Plausibilitätsprüfung erfahren
  185. hat. Denn darin kann, wie dargestellt, für sich genommen noch keine anspruchsbegründende Pflichtverletzung gesehen werden.
  186. - 10 -
  187. 19
  188. Hinzu kommt, dass für die Beurteilung der Kenntnis beziehungsweise
  189. grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den seinen Anspruch begründenden Umständen gemäß § 199 Abs. 1 BGB im Hinblick auf Aufklärungsfehler bei der Vermittlung von Kapitalanlagen jede einzelne Pflichtverletzung
  190. getrennt zu prüfen und jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig
  191. zu behandeln ist (vgl. nur Senatsurteil vom 2. Juli 2015 - III ZR 149/14, NJW
  192. 2015, 2956, 2957 Rn. 14 mwN). Dies setzt aber voraus, dass der Anleger - hier
  193. die Klägerin - zu den Pflichtverletzungen beziehungsweise Prospektfehlern, auf
  194. die er seinen Schadensersatzanspruch maßgeblich stützt, konkret vorträgt und
  195. der Vermittler - hier der Beklagte - darauf bezogen die insoweit kenntnisbegründenden Umstände im Einzelnen darlegen kann. Vorliegend beruft sich die
  196. Klägerin auf eine fehlende Plausibilitätsprüfung und die Vermittlung einer
  197. höchst riskanten und ungeeigneten Anlage sowie auf den unterlassenen Hinweis bezüglich der ihren Angaben zufolge fehlenden Prüfung durch den Beklagten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es aber nicht Sache
  198. des Beklagten, im Einzelnen darzustellen, wann und durch wen die Klägerin
  199. Kenntnis von welchen Risiken der Anlage erlangt hat, wenn nicht zuvor sie
  200. selbst diese Risiken konkret benennt und gegebenenfalls beweist. Auch im
  201. Hinblick darauf sind weitere Feststellungen erforderlich.
  202. 20
  203. 3.
  204. Der angefochtene Beschluss war danach aufzuheben und die Sache an
  205. das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). In dem neuen
  206. Verfahren besteht auch Gelegenheit, sich mit den weiteren Rügen der Revision
  207. - 11 -
  208. zu befassen, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahren keine
  209. Veranlassung hat.
  210. Herrmann
  211. Hucke
  212. Remmert
  213. Tombrink
  214. Arend
  215. Vorinstanzen:
  216. LG Frankenthal, Entscheidung vom 30.04.2014 - 3 O 14/14 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 13.04.2015 - 4 U 86/14 -