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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 129/11
- vom
- 22. März 2012
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2012 durch den
- Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
- Seiters
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Düsseldorf vom 20. April 2011 - I-15 U 102/09 - wird zurückgewiesen.
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- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
- Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 26.842,82 €
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- Gründe:
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- Die Beschwerde hat einen Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2
- Satz 1 ZPO) nicht darzutun vermocht. Die ihren Ausführungen zu Grunde liegende Prämisse, der im Prospekt nicht ausgewiesene Provisionsanteil sei zulasten der für die Wertschöpfung vorgesehenen Investitionsmittel ("Hartkosten")
- gegangen, ist mit den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
- nicht vereinbar. Danach ist der im Prospekt ausgewiesene Wert der Anlage
- durch die Provisionszahlungen nicht beeinträchtigt worden, so dass nicht davon
- ausgegangen werden kann, die Provisionen hätten die Investitionen in die
- Fondsimmobilie geschmälert. Die Beschwerde hat insoweit Verfahrensrügen
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- nicht erhoben und insbesondere keinen übergangenen Sachvortrag des Klägers aufgezeigt. Das Berufungsurteil steht damit im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537
- Rn. 36 ff; Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 10/10, BeckRS 2011,
- 00113 Rn. 6 ff und vom 28. Oktober 2010 - III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213
- Rn. 6 ff), die fortzuentwickeln der vorliegende Fall keine Veranlassung gibt.
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
- 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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- Schlick
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- Herrmann
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- Hucke
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- Wöstmann
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- Seiters
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- Vorinstanzen:
- LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2009 - 5 O 499/06 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2011 - I-15 U 102/09 -
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