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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 120/18
  4. vom
  5. 10. Januar 2019
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2019:100119BIIIZR120.18.0
  8. - 2 -
  9. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 durch die
  10. Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und
  11. Dr. Böttcher
  12. beschlossen:
  13. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss
  14. vom 29. November 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige
  18. Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf
  19. Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Er hat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen, von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe
  20. des Klägers gegen den angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichts in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend
  21. erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt als der
  22. Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
  23. 2
  24. Von einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses hat der Senat nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. In entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO sieht der
  25. - 3 -
  26. Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt von einer weitergehenden Begründung ab (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR
  27. 2006, 63, 64).
  28. Seiters
  29. Reiter
  30. Arend
  31. Liebert
  32. Böttcher
  33. Vorinstanzen:
  34. LG Regensburg, Entscheidung vom 22.05.2017 - 1 O 1070/15 (2) OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.03.2018 - 4 U 1215/17 -