|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 111/12
- vom
- 23. April 2013
- in dem Rechtsstreit
-
- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den
- Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
- Seiters
-
- beschlossen:
-
- Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO anzusehende Eingabe der
- Klägerin vom 4. April 2013 („Beschwerde wegen Verletzung rechtlichen
- Gehörs“) gegen den Beschluss des Senats vom 27. März 2013 wird als
- unzulässig verworfen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
-
- Gründe:
- Die von der Klägerin persönlich erhobene Anhörungsrüge in ihrer Eingabe
- vom 4. April 2013 ist unzulässig; denn sie ist nicht von einem beim
- Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Im
- Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1
- Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene
- Anhörungsrüge (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 321a Rn. 13;
- Saenger in Hk-ZPO, 5. Aufl., § 321a Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom
- 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017).
-
- Schlick
-
- Herrmann
- Hucke
-
- Wöstmann
- Seiters
-
- Vorinstanzen:
- LG München II, Entscheidung vom 12.08.2010 - 3 O 5238/06 OLG München, Entscheidung vom 29.03.2012 - 1 U 4219/10 -
-
|