|
|
- Abschrift
-
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZB 68/02
- vom
- 13. Januar 2003
- in dem Rechtsstreit
- betreffend das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen
- Schiedsspruchs
-
- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2003 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Galke
-
- beschlossen:
-
- Der Antrag der Antragsgegner, die Zwangsvollstreckung
- aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts,
- 6. Zivilsenat, vom 27. August 2002 gegen Sicherheitsleistung
- einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
-
- Gründe:
-
- Die Antragsgegner haben weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihre
- wirtschaftlichen Interessen gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der
- Vollstreckung aus dem vorbezeichneten Beschluss überwiegen (§§ 1065 Abs. 2
- Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
-
- Rinne
-
- Wurm
- Schlick
-
- Streck
- Galke
-
|