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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZB 63+64/15
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- 12. August 2015
- in dem Erinnerungsverfahren
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wöstmann als
- Einzelrichter am 12. August 2015
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- beschlossen:
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- Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 30. März 2015 (Kostenrechnung vom 1. April
- 2015 Kassenzeichen 780015112752) wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die Erinnerung des Kostenschuldners bleibt ohne Erfolg.
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- Über sie entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, juris Rn. 3 ff).
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- Die im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich
- und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2015 - IX ZB 8/15, Rn. 2
- mwN). Der Kostenansatz in Höhe von 240 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Nach dem Kostenverzeichnis Nr. 1826 GKG ist für jede der von
- dem Kostenschuldner eingelegten Rechtsbeschwerden eine Festgebühr von
- 120 € angefallen, so dass der Kostenansatz von 240 € richtig ist.
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- Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet
- (§ 66 Abs. 8 GKG).
- Wöstmann
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- Vorinstanzen:
- AG Nürnberg, Entscheidung vom 14.08.2014 - 17 C 5137/14 LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.01.2015 - 11 S 6540/14 -
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