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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZB 52/05
  4. vom
  5. 15. September 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr
  10. und Galke
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
  13. Landgerichts Schwerin vom 10. März 2005 - 6 S 257/04 - wird als
  14. unzulässig verworfen.
  15. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu
  16. tragen.
  17. Gegenstandswert: 1.503,20 €
  18. Gründe:
  19. I.
  20. Das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts ist der Klägerin am
  21. 27. Oktober 2004 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 8. November 2004
  22. Berufung eingelegt. Die Begründungsschrift, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, ist am 30. Dezember 2004 bei Gericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die
  23. - 3 -
  24. Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von der Klägerin
  25. erhobene Rechtsbeschwerde.
  26. II.
  27. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574
  28. Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO an sich statthaft. Sie ist aber
  29. deswegen unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
  30. hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
  31. Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert
  32. (§ 574 Abs. 2 ZPO).
  33. Nach der vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Rechtsprechung
  34. des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 NJW 2003, 1815 = ZIP 2003, 1050) ist die angefochtene Entscheidung nicht zu
  35. beanstanden. Die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen
  36. (Eintragung im Fristenkalender, Notierung auf den Handakten des Anwalts,
  37. Erledigungsvermerk in den Handakten) sind danach zum frühestmöglichen
  38. Zeitpunkt, d.h. unverzüglich nach Eingang des Schriftstücks, und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorzunehmen. Diesen Anforderungen entsprach
  39. die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin insoweit nicht, als die Fristen erst nachträglich - nach Überprüfung und Rückgabe der Akten durch den Rechtsanwalt - in den Fristenkalender
  40. einzutragen waren. Diese Unterbrechung birgt schon für sich allein, selbst
  41. wenn deren Zeitraum hier verhältnismäßig kurz gewesen sein mag, die vermeidbare Gefahr von Fehlern in sich. Verstärkt wurde diese Gefahr im Streitfall
  42. noch dadurch, dass die Erledigungsvermerke auf der Urteilsausfertigung, wie
  43. das Landgericht feststellt, bereits vor Eintragung der Fristen im Fristenkalender
  44. - 4 -
  45. angebracht waren. Die Rechtsbeschwerde rügt dies zwar als falsch und auch
  46. dem Vortrag der Klägerin sowie den beiden vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen widersprechend. Diese Verfahrensrüge ist aber mangels näherer
  47. Bezeichnung der maßgeblichen Tatsachen nicht hinreichend ausgeführt (§ 577
  48. Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO). Neue Tatsachen können im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgetragen werden.
  49. Schlick
  50. Wurm
  51. Dörr
  52. Kapsa
  53. Galke