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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZB 40/13
- vom
- 13. Februar 2014
- in dem Verfahren
- auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2014 durch den
- Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Dr. Remmert
- und Reiter
- beschlossen:
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- Der Senatsbeschluss vom 28. Januar 2014 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass die
- Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
- 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. (und nicht
- vom 12.) April 2013 (8 Sch 7/12) als unzulässig verworfen wird.
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- Schlick
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- Herrmann
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- Remmert
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- Seiters
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- Reiter
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- Vorinstanz:
- OLG Celle, Entscheidung vom 25.04.2013 - 8 Sch 7/12 -
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