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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZB 38/07
- vom
- 21. Februar 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch den
- Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann
- und Wöstmann
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
- Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 25. Mai 2007 - W (KAPMU) 13/07 - wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
- Gegenstandswert: 37.999,59 €
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- Gründe:
- I.
- 1
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- Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Vertragsverletzungen bei der Vermittlung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds.
- Er wirft der Beklagten Verwendung eines fehlerhaften Prospekts vor. Im ersten
- Rechtszug hat er einen Musterfeststellungsantrag nach § 1 des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes (KapMuG) gestellt. Das Landgericht hat die Klage
- abgewiesen und mit Beschluss vom selben Tage den Musterfeststellungsan-
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- trag als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger
- sofortige Beschwerde eingelegt. Das klageabweisende Urteil hat er mit der Berufung angegriffen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde gegen
- die Entscheidung über den Musterfeststellungsantrag mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.
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- II.
- 2
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- Das Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig,
- aber unbegründet. Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1
- KapMuG nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er wird deswegen, wie der
- II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen entschieden hat (Beschluss
- vom 3. Dezember 2007 - II ZB 15/07 - WM 2008, 124 = ZIP 2008, 137), unzulässig, wenn der Rechtsstreit nach einem Endurteil und Einlegung der Berufung
- nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist. Dem schließt sich der beschließende Senat an. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben zu
- einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Auf die in der angefochtenen
- Entscheidung offen gelassene und vom Kläger als grundsätzlich angesehene
- Frage, ob der Musterfeststellungsantrag unter den vorliegenden Umständen
- zunächst zulässig war, kommt es ebenso wenig an wie auf die vom Kläger
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- in Zweifel gezogene Entscheidungsreife des Rechtsstreits zum Zeitpunkt der
- Klageabweisung durch das Landgericht.
- Schlick
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- Kapsa
- Herrmann
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- Dörr
- Wöstmann
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 19.04.2007 - 22 O 14428/06 OLG München, Entscheidung vom 25.05.2007 - W (KAPMU) 13/07 -
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