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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZB 128/05
  4. vom
  5. 28. Juli 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
  8. - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
  9. gegen
  10. Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
  11. - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
  12. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Galke
  13. beschlossen:
  14. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
  15. 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. November 2005 - 20 SCH
  16. 17/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie weder
  17. kraft Gesetzes statthaft noch in dem Beschluss zugelassen worden ist
  18. (§§ 574 Abs. 1, 577 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).
  19. Nach der – unstreitig – erfolgten Zahlung beschränkte sich ungeachtet
  20. des Wortlauts der gestellten Anträge das Interesse der Parteien ersichtlich darauf, nicht mit den Kosten des Verfahrens belastet zu werden.
  21. Die vom Kammergericht in dem angefochtenen Beschluss getroffene
  22. Kostenentscheidung ist im Ergebnis richtig, weil auch dann, wenn die
  23. Parteien – nach entsprechendem richterlichen Hinweis – die Hauptsache ausdrücklich übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, es der Billigkeit entsprochen hätte, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller
  24. aufzuerlegen (vgl. §§ 91a, 93 ZPO; s. dazu Zöller/Vollkommer ZPO 25.
  25. Aufl. § 91a Rdn. 25).
  26. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge wie folgt festgesetzt:
  27. bis zum 31. Oktober 2005 ( Eingang des Schriftsatzes des Antragstellers vom gleichen Tage): 13.219,57 €,
  28. ab dann 1.995,60 € (bis 31. Oktober 2005 entstandene Kosten)
  29. Schlick
  30. Wurm
  31. Kapsa
  32. Streck
  33. Galke
  34. Vorinstanzen:
  35. KG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2005 - 20 SCH 17/05 -