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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZA 6/14
- vom
- 18. September 2014
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2014 durch
- den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und
- Reiter
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- beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen
- den Beschluss des Senats vom 21. August 2014 werden zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Mit Beschluss vom 21. August 2014 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die
- Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Februar 2014 - 9 U 3/12 - mangels hinreichender Aussicht auf
- Erfolg zurückgewiesen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung
- wendet sich der Kläger mit Schreiben vom 3. September 2014. Da der Beschluss des Senats unanfechtbar ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1
- Nr. 1, § 574 Abs. 1 ZPO), war die Eingabe des Klägers, soweit eine Verletzung
- des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, als Anhörungsrüge
- und im Übrigen als Gegenvorstellung zu verstehen.
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- Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) hat in der Sache
- keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den vorgetragenen Sachverhalt in vollem Umfang geprüft, insbesondere die Rüge, das Berufungsgericht
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- - 3 -
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- habe das vom Kläger in zweiter Instanz vorgelegte Privatgutachten nicht berücksichtigt. Der Senat hat das Vorbringen jedoch insgesamt als nicht Erfolg
- versprechend im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht,
- stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar
- (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
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- Soweit der Kläger im Wege der Gegenvorstellung zu einer abweichenden Einschätzung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung gelangt, sieht
- der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen
- Anlass, seine Entscheidung abzuändern.
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- Schlick
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- Vorinstanzen:
- LG Berlin, Entscheidung vom 16.11.2011 - 86 O 57/11 KG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2014 - 9 U 3/12 -
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- Reiter
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