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- Abschrift
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZA 5/11
- vom
- 5. Mai 2011
- in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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- - 2 -
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 durch den
- Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
- beschlossen:
- Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
- die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts München vom 2. März 2011 – 25 W 115/11 – wird
- zurückgewiesen.
- Gründe:
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- Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte
- Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
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- Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.
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- Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt
- ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat
- (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem
- Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht
- hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom
- 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Mithin ist ein Rechtsmittel
- gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts München von
- Gesetzes wegen nicht eröffnet.
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- Der Antragsteller wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mit der
- Bescheidung weiterer gleichartiger Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.
- Schlick
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- Tombrink
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 04.01.2011 - 10 O 18507/10 OLG München, Entscheidung vom 02.03.2011 - 25 W 115/11 -
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 04.01.2011 - 10 O 18507/10 -
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- - 3 -
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- OLG München, Entscheidung vom 02.03.2011 - 25 W 115/11 -
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