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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZA 34/16
- vom
- 23. März 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:230317BIIIZA34.16.0
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2017 durch
- die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
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- beschlossen:
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- Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
- die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
- 5. Oktober 2016 - I-18 U 155/15 - wird abgelehnt.
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- Gründe:
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- 1
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- Der Kläger nimmt das beklagte Land unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem behaupteten Sturz im
- Duschbereich einer Justizvollzugsanstalt in Anspruch.
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- 2
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- Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht
- (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen
- Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von mehr als 20.000 €
- nicht erreicht ist.
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- 3
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- Das Oberlandesgericht hat den Streitwert - entsprechend den Angaben
- des Klägers (siehe Klageschrift, S. 1) und in Übereinstimmung mit dem Landgericht - zutreffend auf 15.000 € festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem Interesse
- des Klägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Soweit in
- dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstmals geltend gemacht
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- - 3 -
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- wird, der Streitwert sei zu niedrig festgesetzt worden und betrage mindestens
- 22.500 €, kann der Kläger damit nicht gehört werden. Es handelt sich um neuen
- Vortrag, der lediglich darauf abzielt, die im Berufungsverfahren zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewertung des Klageantrags auf
- Feststellung der Ersatzpflicht zu ändern. Dies ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2016
- - III ZR 104/15, BeckRS 2016, 12557 Rn. 10 und vom 27. Oktober 2016 - III ZR
- 205/15, BeckRS 2016, 20067 Rn. 4 sowie III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428
- Rn. 5; jeweils mwN).
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- Seiters
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- Vorinstanzen:
- LG Krefeld, Entscheidung vom 21.10.2015 - 2 O 224/15 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.10.2016 - I-18 U 155/15 -
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- Reiter
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