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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZA 31/16
- vom
- 15. Dezember 2016
- in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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- ECLI:DE:BGH:2016:151216BIIIZA31.16.0
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2016 durch
- den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie
- die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend
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- beschlossen:
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- Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. November 2016 - 23 EK 6/16 wird abgelehnt.
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- Gründe:
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- 1
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- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
- auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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- 2
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- Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. November 2016, durch den ein undatiertes Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen mehrere Richter am Oberlandesgericht als unzulässig verworfen worden
- ist, ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht statthaft, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
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- 3
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- Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2
- ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch
- zurückgewiesen wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht. Auch diese ist jedoch gemäß § 567 Abs. 1 ZPO gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts
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- - 3 -
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- - unter Einschluss solcher nach § 46 ZPO - nicht statthaft (BGH, Beschlüsse
- vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 und vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 6). Die Verweisung des § 201
- Abs. 2 Satz 1 GVG auf die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den
- Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung stellt den im Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff GVG erlassenen Beschluss des Oberlandesgerichts nicht einer im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidung eines
- Landgerichts im Sinne des § 567 Abs. 1 ZPO gleich. Ebenso wenig ist die
- Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das
- Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat.
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- Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder
- Eingaben in dieser Sache rechnen.
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- Herrmann
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- Vorinstanz:
- OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.11.2016 - 23 EK 6/16 -
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- Reiter
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