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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZA 31/16
  4. vom
  5. 15. Dezember 2016
  6. in dem Prozesskostenhilfeverfahren
  7. ECLI:DE:BGH:2016:151216BIIIZA31.16.0
  8. - 2 -
  9. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2016 durch
  10. den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie
  11. die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. November 2016 - 23 EK 6/16 wird abgelehnt.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
  17. auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  18. 2
  19. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. November 2016, durch den ein undatiertes Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen mehrere Richter am Oberlandesgericht als unzulässig verworfen worden
  20. ist, ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht statthaft, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
  21. 3
  22. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2
  23. ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch
  24. zurückgewiesen wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht. Auch diese ist jedoch gemäß § 567 Abs. 1 ZPO gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts
  25. - 3 -
  26. - unter Einschluss solcher nach § 46 ZPO - nicht statthaft (BGH, Beschlüsse
  27. vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 und vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 6). Die Verweisung des § 201
  28. Abs. 2 Satz 1 GVG auf die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den
  29. Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung stellt den im Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff GVG erlassenen Beschluss des Oberlandesgerichts nicht einer im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidung eines
  30. Landgerichts im Sinne des § 567 Abs. 1 ZPO gleich. Ebenso wenig ist die
  31. Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das
  32. Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat.
  33. 4
  34. Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder
  35. Eingaben in dieser Sache rechnen.
  36. Herrmann
  37. Vorinstanz:
  38. OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.11.2016 - 23 EK 6/16 -
  39. Reiter