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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZA 12/15
- vom
- 16. April 2015
- in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2015 durch den
- Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und
- Reiter
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- beschlossen:
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- Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 5. April 2015 wird
- als unzulässig verworfen.
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- Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- I.
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- 1
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- Mit Beschluss vom 26. März 2015 hat der Senat den Antrag des Antragstellers vom 17. Februar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
- Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts H.
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- vom
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- 23. Januar 2015 - I-11 W 8/15 - mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. April 2015 Gehörsrüge erhoben. Darüber hinaus hat er mit Schriftsatz vom 5. April 2015 die
- an dem Beschluss des Senats vom 26. März 2015 beteiligten Richter wegen
- Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
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- - 3 -
-
- II.
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- 2
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- Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.
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- 3
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- 1.
-
- Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist unzulässig. Es richtet sich
-
- unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 26. März 2015
- beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in
- der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten (vgl. BGH,
- Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN)
- oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur
- Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2014
- - III ZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April
- 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Der Antragsteller
- beschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung
- nach unrichtigen Senatsbeschluss und macht einen angeblich daraus folgenden
- Verstoß gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte geltend. Ernsthafte
- Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter rechtfertigen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar.
- Die Substanzlosigkeit des Ablehnungsgesuchs wird auch dadurch bestätigt,
- dass der Antragsteller in zahlreichen weiteren beim Senat anhängigen Verfahren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem Zusammenhang stehen,
- im Wesentlichen gleichlautende Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuche eingereicht hat.
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- 4
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- Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der
- Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO;
- BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO).
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- - 4 -
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- 5
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- 2.
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- Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2015 ist
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- unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde
- liegenden Beratung das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
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- Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden nur
- unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt
- sind.
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- Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser
- Sache nicht mehr rechnen.
- Schlick
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- Herrmann
- Seiters
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- Wöstmann
- Reiter
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- Vorinstanzen:
- LG Dortmund, Entscheidung vom 03.12.2014 - 25 O 337/14 OLG Hamm, Entscheidung vom 23.01.2015 - I-11 W 8/15 -
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