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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 82/15
- vom
- 10. Mai 2016
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2016:100516BIIZR82.15.0
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter
- Wöstmann, Born und Sunder
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
- Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2015 wird auf seine Kosten
- verworfen.
- Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
- bis zu 19.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Der
- Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wie auch der
- Wert der Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO sind auf bis zu 19.000 € festzusetzen und übersteigen 20.000 € nicht.
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- Der Klageantrag zu 1 ist nach § 3 ZPO mit einem Wert von 11.112 € zu
- bewerten. Dabei hat der Senat für die Feststellung der Beendigung der Beteiligung durch Widerruf den Nominalwert der Beteiligung zuzüglich Agio in Höhe
- von insgesamt 21.000 € zugrunde gelegt. Abzüglich der nach dem Klägervor-
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- trag bereits durch Ratenzahlung geleisteten 7.110 €, die bei dem Klageantrag
- zu 2 berücksichtigt werden und andernfalls doppelt bewertet würden, ergibt sich
- ein noch offener Nominalbetrag in Höhe von 13.890 €. Diesen reduziert um den
- Feststellungsabschlag von 20 % ergibt 11.112 €.
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- Dieser Wert ist für die Anträge zu 2 bis 4 um 7.256,74 € zu erhöhen. Eine
- Addition der Anträge zu 2 bis 4 nach § 5 Halbsatz 1 ZPO kommt nicht in Betracht, da sie wirtschaftlich auf das identische Ziel gerichtet sind, die auf die Anlage getätigte Zahlung in Höhe von 7.256,74 € zurückzuerhalten. Nach den gestellten Anträgen und seinen Angaben kann der Kläger maximal den Betrag von
- 7.256,74 € von einem der beiden Beklagten oder von beiden zusammen verlangen.
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- 4
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet,
- weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,
- nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien
- hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des
- Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-
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- lichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
- Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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- Bergmann
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- Caliebe
- Born
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- Wöstmann
- Sunder
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 28.10.2013 - 35 O 26231/11 OLG München, Entscheidung vom 25.02.2015 - 7 U 4805/13 -
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