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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. II ZR 65/03
  5. Verkündet am:
  6. 19. Juli 2004
  7. Vondrasek
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. ja
  15. BGHR:
  16. ja
  17. ZPO a.F. § 1025 Abs. 1; GmbHG § 19 Abs. 2
  18. Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit der Aufbringung des Stammkapitals
  19. einer GmbH sind schiedsfähig i.S. des § 1025 Abs. 1 ZPO a.F..
  20. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 65/03 - OLG Schleswig
  21. LG Flensburg
  22. -2-
  23. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
  24. Verhandlung
  25. vom
  26. 28. Juni
  27. 2004
  28. durch
  29. den
  30. Vorsitzenden
  31. Richter
  32. Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
  33. Dr. Gehrlein
  34. für Recht erkannt:
  35. Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
  36. des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
  37. vom 23. Januar 2003 aufgehoben.
  38. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der
  39. 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 12. März 2002
  40. wird zurückgewiesen.
  41. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
  42. Von Rechts wegen
  43. Tatbestand:
  44. Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. November 1999 eröffneten Insolvenzverfahren
  45. über
  46. GmbH
  47. gegründeten
  48. F."
  49. das
  50. Vermögen
  51. der
  52. Schuldnerin.
  53. am
  54. 10. Juni
  55. 1997
  56. Er
  57. nimmt
  58. die
  59. als
  60. "M.
  61. Beklagten
  62. -3-
  63. entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung als Erwerber von Geschäftsanteilen
  64. an der Schuldnerin auf Zahlung angeblich rückständiger Stammeinlagen in Anspruch.
  65. Zum
  66. 1. Juli
  67. 1997
  68. veräußerte
  69. der
  70. Me. Konzern
  71. die
  72. M. GmbH
  73. mit Sitz in G., die in allen Teilen Deutschlands insgesamt 55 Möbelkaufhäuser betrieb, für 381 Mio. DM an eine Investorengruppe, die das Unternehmen in 55 rechtlich selbständige "Vor-Ort-GmbHs" umstrukturieren und die
  74. M. GmbH
  75. Umsetzung
  76. G.
  77. als
  78. dieses
  79. zentrale
  80. Konzepts
  81. Service-GmbH
  82. gründeten
  83. fortführen
  84. die
  85. wollte.
  86. V. M. Beteiligungs
  87. In
  88. GmbH
  89. und die V. Beteiligungs GmbH durch notariellen Vertrag vom 10. Juni 1997
  90. u.a. die Schuldnerin mit dem vorgesehenen Stammkapital von 200.000,00 DM,
  91. von
  92. dem
  93. die
  94. V. M. Beteiligungs
  95. GmbH
  96. 180.000,00 DM
  97. und
  98. die
  99. V.
  100. Beteiligungs GmbH 20.000,00 DM übernahmen. Am 26. Juni 1997 trat die
  101. V. M. Beteiligungs GmbH ihren Geschäftsanteil an der Schuldnerin zum
  102. Preise
  103. von
  104. 45.000,00 DM
  105. an
  106. die
  107. M. GmbH
  108. G.
  109. ab.
  110. Diese
  111. übertrug
  112. nach Bildung von Teilgeschäftsanteilen am 4. Juli 1997 und am 24. Oktober
  113. 1997 ihre gesamte Beteiligung an der Schuldnerin in unterschiedlichem Umfang
  114. an die Beklagten zu 1 bis 4 und weitere Investoren, von denen später die Beklagten zu 5 bis 7 ihre Beteiligungen erwarben.
  115. Am
  116. Nr. 300
  117. Konto)
  118. 13. Juni
  119. bei
  120. 1997
  121. der
  122. 50.000,00 DM
  123. mit
  124. wurden
  125. dem
  126. C.bank
  127. dem
  128. Konto
  129. Mü.
  130. Vermerk
  131. der
  132. Schuldnerin
  133. (nachfolgend:
  134. "Kapitaleinzahlung
  135. Mü.
  136. für
  137. V. M.
  138. Beteiligungs GmbH und V. Beteiligungs GmbH" gutgeschrieben. Am 7. Juli
  139. 1997
  140. vereinbarten
  141. Gesellschaften
  142. mit
  143. die
  144. M. GmbH
  145. der
  146. C.bank
  147. G.
  148. Mü.
  149. und
  150. ein
  151. sämtliche
  152. automatisches
  153. Vor-OrtCash-
  154. Management-System (ACMS), aufgrund dessen zum Zwecke des besseren
  155. -4-
  156. Liquiditätsmanagements buchungstäglich sämtliche Konten der Vor-OrtGesellschaften (nachfolgend: Quellkonten) zu Gunsten oder zu Lasten des
  157. Kontos
  158. Nr. 260
  159. (nachfolgend:
  160. Zielkonto)
  161. der
  162. M. GmbH
  163. G. auf Null gestellt wurden.
  164. Noch am 7. Juli 1997 kam es zu folgenden Kontenbewegungen: Von
  165. dem Mü. Konto der Schuldnerin wurden 50.000,00 DM auf das in das
  166. ACMS-Verfahren einbezogene Quellkonto Nr. 2 der Schuldnerin bei der
  167. C.bank
  168. F.
  169. Wertstellung
  170. gebucht.
  171. einer
  172. Auf
  173. diesem
  174. Überweisung
  175. der
  176. Quellkonto
  177. M. GmbH
  178. erfolgte
  179. G.
  180. über
  181. ferner
  182. die
  183. insgesamt
  184. 1,535 Mio. DM unter Angabe der Verwendungszwecke "Kapitalrücklage"
  185. (1,4 Mio. DM) und "ausstehende Stammeinlage" (135.000,00 DM). Sodann
  186. wurde in Ausführung des ACMS-Verfahrens die gesamte Tagesgutschrift von
  187. 1,585 Mio. DM wieder von dem Quellkonto abgebucht und dem Zielkonto der
  188. M. GmbH G. gutgeschrieben.
  189. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kapitalaufbringung unter
  190. dem Blickwinkel des verbotenen Hin- und Herzahlens sowie über die Zulässigkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte im Hinblick auf eine bei der Gründung der Schuldnerin in deren Satzung aufgenommene Schiedsgerichtsvereinbarung. § 20 des Gesellschaftsvertrages (GV) lautet:
  191. "Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag und bei der
  192. Auflösung der Gesellschaft ergeben, wird der ordentliche
  193. Rechtsweg ausgeschlossen und freundschaftliches Schiedsgericht vereinbart.
  194. Hierüber wird ein gesonderter Schiedsvertrag geschlossen.“
  195. -5-
  196. In dem gleichzeitig mit der Satzung beurkundeten Schiedsvertrag heißt
  197. es u.a.:
  198. §1
  199. "Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag der
  200. Firma ... ergeben, wird der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und freundschaftliches Schiedsgericht vereinbart. Das
  201. Schiedsgericht ist zuständig nicht nur für die Zeit des Bestehens
  202. der Gesellschaft, sondern auch für Streitigkeiten gelegentlich der
  203. Auflösung der Gesellschaft, Ausscheiden von Gesellschaftern
  204. und darauf folgenden Auseinandersetzungen."...
  205. §2
  206. "Jeder Gesellschafter kann während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder nach Auflösung
  207. der Gesellschaft das Schiedsgericht anrufen, solange ihm noch
  208. Ansprüche gegen die Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger
  209. zustehen, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ableiten. ...“
  210. §3
  211. "Die beklagte Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger können
  212. innerhalb 10 Tagen nach Eingang des Klageschreibens dem Kläger gegenüber mit Einschreibebrief erklären, daß sie bereit sind,
  213. dem Klagebegehren zu entsprechen, damit entfällt das Schiedsgerichtsverfahren. ... "
  214. Das Landgericht hat die Klage wegen der als wirksam angesehenen
  215. Schiedsvereinbarung als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers
  216. hat das Berufungsgericht die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der geforderten Bareinlagen verurteilt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die
  217. Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
  218. -6-
  219. Entscheidungsgründe:
  220. Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des
  221. Berufungsurteils zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und damit zur
  222. Wiederherstellung der klageabweisenden landgerichtlichen Entscheidung.
  223. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die in § 20 der Satzung der
  224. Schuldnerin niedergelegte Schiedsgerichtsvereinbarung wie auch der satzungsgemäß vereinbarte gesonderte Schiedsvertrag zwar an sich weit auszulegen sei; jedoch bestünden nach dem Wortlaut des Schiedsvertrages Zweifel,
  225. ob davon auch Ansprüche der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern erfaßt sein sollten. Letztlich komme es auf die Ermittlung des konkreten Inhalts
  226. jedoch nicht an, weil die Schiedsvereinbarung jedenfalls insoweit keine rechtliche Wirkung habe, als Ansprüche auf Leistung der Stammeinlage ebenso wie
  227. die daraus resultierende Erwerberhaftung nach § 16 Abs. 3 GmbHG bereits
  228. materiell nicht schiedsfähig seien; dies gelte zumindest insoweit, als - wie hier ein Insolvenzverwalter dadurch an der amtswegigen Durchsetzung entsprechender Zahlungsansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg gehindert würde.
  229. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  230. II. Die Klage ist unzulässig.
  231. Die Frage, ob die Klage als unzulässig abzuweisen ist, weil die Beklagten sich auf den Abschluß einer Schiedsvereinbarung berufen, richtet sich nach
  232. § 1032 Abs. 1 ZPO i.d.F. des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes
  233. (SchiedsVfG v. 22. Dezember 1997, BGBl. 1997 I S. 3224). Denn das vorliegende gerichtliche Verfahren ist im Jahre 2001, nach Inkrafttreten des Schieds-
  234. -7-
  235. verfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl.
  236. Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Die Wirksamkeit der in § 20
  237. Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (GV) der Schuldnerin niedergelegten
  238. Schiedsgerichtsvereinbarung in Verbindung mit dem in § 20 Abs. 2 GV in die
  239. Satzung einbezogenen gesonderten Schiedsvertrag vom 10. Juni 1997 beurteilt
  240. sich aber noch nach altem Recht (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1
  241. SchiedsVfG).
  242. 1. Gemäß § 1032 ZPO n.F. haben die Beklagten die Schiedseinrede
  243. rechtzeitig erhoben, da sie sie nach den Feststellungen im Landgerichtsurteil
  244. nicht nur in den vorbereitenden Schriftsätzen, sondern auch im Termin vom
  245. 4. Dezember 2001 vor dem Landgericht vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache ausdrücklich vorgebracht haben (BGHZ 147, 394, 396).
  246. 2. Die Klage ist i.S. des § 1032 ZPO n.F. in einer Angelegenheit erhoben
  247. worden, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist. Der Senat kann diese
  248. Feststellung selbst treffen, auch wenn das Oberlandesgericht - von seinem
  249. Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die Auslegung der (körperschaftlichen)
  250. Schiedsabrede offengelassen hat; nach dem Vortrag der Parteien kommen keine über Wortlaut, Systematik und Interessenlage hinausgehenden tatrichterlichen Feststellungen in Betracht.
  251. Die Schiedsgerichtsklausel in § 20 Abs. 1 GV erfaßt inhaltsgleich mit § 1
  252. des diese Satzungsbestimmung ausfüllenden Schiedsvertrages ausdrücklich
  253. "alle Streitigkeiten die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ... ergeben". Schon
  254. angesichts dieser eindeutigen Formulierung kann nicht angenommen werden,
  255. daß die Schiedsklausel nur Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft, nicht aber wie hier - umgekehrt - Ansprüche der Gesellschaft gegen die
  256. -8-
  257. einzelnen Gesellschafter erfassen sollte. Die beispielhafte Aufzählung von Klagen gegen die Gesellschaft in § 2 und § 3 des Schiedsvertrages ändert nichts
  258. daran, daß Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag auch solche sind, in
  259. denen die Gesellschaft Forderungen, die ihre Grundlage im Gesellschaftsvertrag haben, gegen einen Gesellschafter geltend macht. Daß etwa ein Ausschluß des Schiedsverfahrens für solche Ansprüche der Gesellschaft beabsichtigt gewesen wäre - wie der Kläger meint -, erscheint angesichts der umfassenden Regelung in § 20 Abs. 2 GV und § 1 des Schiedsvertrages ausgeschlossen, weil in einem solchen Falle ein - von den Satzungsgebern - nicht beabsichtigter unauflösbarer Widerspruch bestünde. Der Streitgegenstand der vorliegenden Klage - Haftung der Erwerber eines Geschäftsanteils an der Schuldnerin für rückständige Stammeinlageforderungen - fällt danach unter die von den
  260. Beklagten einredeweise erhobene Schiedsvereinbarung. Das gilt auch insoweit,
  261. als hier nicht die Schuldnerin selbst, sondern der Insolvenzverwalter über deren
  262. Vermögen den offenen Einlageanspruch als Kläger verfolgt; dieser ist - von hier
  263. nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - an eine von der Insolvenzschuldnerin getroffene Schiedsabrede gebunden (st.Rspr. seit BGHZ 24, 15, 18
  264. - z. Konkursverwalter; vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2003 - III ZB 24/03,
  265. ZInsO 2004, 88 m.N. - z. Insolvenzverwalter).
  266. 3. Die gesellschaftsrechtliche statutarische Schiedsvereinbarung ist wirksam.
  267. a) In formeller Hinsicht genügt sie den nach § 1048 ZPO a.F. an sie zu
  268. stellenden Anforderungen. Dabei reicht es aus, daß die Kernbestimmung in
  269. § 20 Abs. 1 GV niedergelegt und die weiteren wesentlichen Bestandteile der
  270. Schiedsabrede in dem gemäß § 20 Abs. 2 GV in Bezug genommenen gesonderten Schiedsvertrag geregelt sind; dieser Schiedsvertrag wurde gemeinsam
  271. -9-
  272. mit der Satzung beurkundet und sollte offensichtlich als deren wesentlicher Bestandteil gelten.
  273. b) Die - insoweit nach altem Recht zu beurteilende - statutarische
  274. Schiedsvereinbarung vom 10. Juni 1997 ist auch materiell-rechtlich wirksam,
  275. weil die Parteien berechtigt sind, über den Streitgegenstand der vorliegenden
  276. Klage einen Vergleich zu schließen (§ 1025 Abs. 1 ZPO a.F.).
  277. aa) Danach ist der vom Insolvenzverwalter erhobene Anspruch auf Leistung von bislang nicht wirksam erbrachten Stammeinlagen gegen die Erwerber
  278. von Geschäftsanteilen (§§ 16 Abs. 3, 7 Abs. 2, 19 Abs. 1 GmbHG) objektiv vergleichsfähig.
  279. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 132, 278 - zur
  280. Schiedsfähigkeit der Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse einer
  281. GmbH; vgl. auch schon III. Zivilsenat des BGH, Urt. v. 6. Juni 1991
  282. - III ZR 68/90, ZIP 1991, 1231, 1232) kann die Gültigkeit einer Schiedsklausel
  283. entgegen früher herrschender Auffassung (vgl. dazu insbesondere die vom Berufungsgericht hervorgehobene Entscheidung OLG Hamm ZIP 1987, 780, 783
  284. m.w.N.) auch nach dem hier anwendbaren alten Recht (§ 1025 Abs. 1 ZPO
  285. a.F.) nicht daran gemessen werden, ob der Schiedsspruch oder ein im schiedsgerichtlichen Verfahren geschlossener Vergleich möglicherweise gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen könnte. Für den Schutz zwingenden
  286. Rechts waren vielmehr allein die in § 1041 Abs. 1 Nr. 2, § 1044 Abs. 2 Nr. 2
  287. und § 1044 a Abs. 2 ZPO getroffenen Regelungen zuständig; sähe man dies
  288. anders, so wäre insbesondere § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. überflüssig gewesen, da bei Betroffenheit zwingenden Rechts bereits die objektive Schiedsfähigkeit und damit ein wirksamer Schiedsvertrag fehlen würde. Die objektive
  289. - 10 -
  290. Schiedsfähigkeit i.S. des § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. fehlt demnach im wesentlichen nur dann, wenn sich der Staat im Interesse besonders schutzwürdiger, der
  291. Verfügungsmacht privater Personen entzogener Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol im dem Sinn vorbehalten hat, daß allein der staatliche Richter
  292. in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen (BGHZ 132, 278, 283 m.w.N.). Das ist im Hinblick auf die
  293. Einforderung von Stammeinlagen trotz der gläubigerschützenden Funktion der
  294. Kapitalaufbringungsvorschriften nicht der Fall. Zwar können nach § 19 Abs. 2
  295. GmbHG die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen
  296. nicht befreit werden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist der Gesellschaft
  297. ein Verzicht auf die Stammeinlageforderung versagt, um den Gläubigern wegen
  298. der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2
  299. GmbHG) zumindest das satzungsmäßige Stammkapital als Haftungsmasse zu
  300. gewährleisten. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe durch § 19 Abs. 2 GmbHG ein Interesse des Staates an einem Entscheidungsmonopol seiner Gerichte im Rechtsstreit über die Aufbringung von
  301. Stammeinlagen im Sinne fehlender Schiedsfähigkeit zum Ausdruck bringen
  302. wollen. Damit steht im Einklang, daß die herrschende Meinung - wenn auch mit
  303. unterschiedlicher Akzentuierung - einen "echten" Vergleich i.S. von § 779 BGB
  304. über eine umstrittene Einlageforderung grundsätzlich als zulässig erachtet (vgl.
  305. Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 17. Aufl. § 19 Rdn. 15 m. umfangr.
  306. Nachw. z. Meinungsstand).
  307. Dementsprechend hat auch der Reformgesetzgeber des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes die Schiedsgerichtsbarkeit als eine der staatlichen
  308. Gerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit angesehen
  309. und es als naheliegend betrachtet, sie nur insoweit auszuschließen, als der
  310. Staat sich im Interesse besonders schutzwürdiger Rechtsgüter ein Entschei-
  311. - 11 -
  312. dungsmonopol vorbehalten hat (BT-Drucks. 13/5274 S. 34); deshalb hat er die
  313. frühere Streitfrage zur Tragweite des § 1025 ZPO a.F. (klarstellend) dahingehend entschieden, daß nach § 1030 ZPO n.F. nunmehr jeder vermögensrechtliche Anspruch - dazu zählt ersichtlich auch der Kapitalaufbringungsanspruch
  314. des GmbH-Rechts - Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein kann.
  315. bb) Die nach § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. zusätzlich erforderliche sog. subjektive Vergleichsbefugnis der Parteien im Sinne der Berechtigung, über den
  316. Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen, ist hier nicht zweifelhaft.
  317. Zwar ist der Insolvenzverwalter nicht selbst Partei der Schiedsvereinbarung;
  318. gleichwohl ist er in seiner Funktion bei der Geltendmachung von Einlageansprüchen der Schuldnerin - wie bereits oben (unter II. 2.) dargelegt - an die korporationsrechtliche Schiedsvereinbarung der Gemeinschuldnerin gebunden, so
  319. daß die erforderliche Identität der Parteien des Schiedsverfahrens mit denjenigen der Schiedsvereinbarung als gegeben anzusehen ist (vgl. zu diesem
  320. Merkmal: BGHZ 132, 278, 284 f.).
  321. Röhricht
  322. Goette
  323. Münke
  324. Kurzwelly
  325. Gehrlein