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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. II ZR 56/09
  5. Verkündet am:
  6. 19. Juli 2010
  7. Vondrasek
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. ZPO § 51; BGB § 714
  19. a) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird gerichtlich durch alle Gesellschafter
  20. vertreten, denen die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält.
  21. b) Die Gesellschafter können einen Vertretungsmangel durch Eintritt in den Prozess
  22. als gesetzliche Vertreter und Genehmigung der bisherigen Prozessführung heilen.
  23. BGH, Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 56/09 - LG Berlin
  24. AG Berlin-Charlottenburg
  25. -2-
  26. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
  27. und die Richter Dr. Reichart, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born
  28. für Recht erkannt:
  29. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 51 des
  30. Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2009 wird auf ihre Kosten mit
  31. der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
  32. Von Rechts wegen
  33. Tatbestand:
  34. 1
  35. Die Beklagten waren Gesellschafter der Klägerin, eines geschlossenen
  36. Immobilienfonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und kündigten den Gesellschaftsvertrag zum 31. Dezember 2000. Nach dem Gesellschaftsvertrag wird bei Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgeführt. Zur Auseinandersetzung bestimmt
  37. § 17 des Gesellschaftsvertrages u.a.:
  38. "1. Der Geschäftsbesorger hat bei Ausscheiden eines Gesellschafters eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, in
  39. der sämtliche Wirtschaftsgüter unter Auflösung stiller Reserven mit ihrem Verkehrswert einzustellen sind. Etwaige
  40. immaterielle Werte bleiben außer Betracht.
  41. -3-
  42. 4. Die Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft wird mit
  43. Ablauf von zwei Monaten seit Absendung an den ausscheidenden Gesellschafter verbindlich, es sei denn, der Gesellschafter verlangt binnen der Zweimonatsfrist die Einleitung
  44. des unter Abs. 3 vorgeschriebenen Verfahrens mittels eines an den Geschäftsbesorger gerichteten Briefes.
  45. 5. Das Auseinandersetzungsguthaben ist in fünf gleichen Jahresraten auszuzahlen. Die erste Rate ist zwölf Monate nach
  46. dem Ausscheiden fällig. …
  47. 7. Bei negativem Abfindungsanspruch ist der ausscheidende
  48. Gesellschafter verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten
  49. nach seinem Ausscheiden den erforderlichen Betrag einzuzahlen. Erst mit erfolgter Zahlung wird der Gesellschafter
  50. von den Verbindlichkeiten freigestellt. …"
  51. 2
  52. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 übersandte die Klägerin den Beklagten und anderen ausgeschiedenen Mitgliedern eine Auseinandersetzungsbilanz. Unter dem 21. Juli 2003 erstellte die Klägerin eine überarbeitete Auseinandersetzungsbilanz, die einen negativen anteiligen Verlust zum Zeitpunkt des
  53. Ausscheidens in Höhe von 7.566,46 € ergab. Diese Auseinandersetzungsbilanz
  54. wurde mit Schreiben vom 25. Juli 2003 den Beklagten übersandt. Ein ebenfalls
  55. ausgeschiedener Gesellschafter legte gegen die Auseinandersetzungsbilanz
  56. Widerspruch ein, den er am 6. Januar 2004 begründete und zusätzlich vermerkte, dass sich auch die Beklagten dem Widerspruch anschließen.
  57. 3
  58. Am 20. September 2004 beantragte die Klägerin, vertreten durch die Gesellschafterin J.
  59. B.
  60. , für einen Teilbetrag in Höhe von 1.892,09 €
  61. aus der Auseinandersetzungsbilanz den Erlass eines Mahnbescheids, der den
  62. Beklagten am 2. Oktober 2004 zugestellt wurde. Nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags obliegt die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemein-
  63. -4-
  64. schaftlich. Das Mahngericht forderte nach Eingang ihres Widerspruchs die Klägerin am 14. Oktober 2004 zur Einzahlung der weiteren Gerichtskosten auf. Die
  65. Klägerin zahlte diese am 4. Januar 2007 ein.
  66. 4
  67. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat
  68. sie auf die Berufung der Beklagten wegen Verjährung abgewiesen. Dagegen
  69. richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
  70. Entscheidungsgründe:
  71. 5
  72. Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Klage ist bereits als unzulässig abzuweisen, weil die Klägerin nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten ist (§ 547 Nr. 4 ZPO).
  73. 6
  74. 1. Die Klägerin muss organschaftlich von allen ihren Gesellschaftern vertreten werden. Gem. § 51 Abs. 1 ZPO i.V.m. 714 BGB wird eine Gesellschaft
  75. bürgerlichen Rechts durch die Gesellschafter gerichtlich und außergerichtlich
  76. vertreten, denen die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält (vgl. BGH, Urteil vom
  77. 14. Februar 2005 - II ZR 11/03, ZIP 2005, 524, 525). Nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin obliegt die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemeinschaftlich, so dass sie die Gesellschaft als Gesamtvertreter
  78. vertreten. Die Klägerin ist im Verfahren nicht von allen Gesellschaftern, sondern
  79. nur von der Gesellschafterin J.
  80. B.
  81. vertreten. Auf dem Mahnbe-
  82. scheidsantrag, dessen Vertreterbezeichnung alle folgenden gerichtlichen Entscheidungen übernommen haben, hat die Klägerin sie als einzige organschaftli-
  83. -5-
  84. che Vertreterin der Gesellschaft aufgeführt. Sie ist weder ausdrücklich noch
  85. konkludent mit der alleinigen Vertretung der Gesellschaft beauftragt worden.
  86. 7
  87. 2. Das Rubrum ist nicht, wie die Klägerin beantragt, dahin zu berichtigen,
  88. dass sie durch alle Gesellschafter vertreten wird. Die Angabe des Vertreters
  89. kann berichtigt werden, wenn er irrtümlich falsch bezeichnet ist (BGH, Urteil
  90. vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 10). Dafür, dass J.
  91. B.
  92. irrtümlich aufgeführt wurde und alle Gesellschafter als gesetzli-
  93. che Vertreter bezeichnet werden sollten, bestehen keine Anhaltspunkte. Die
  94. Benennung von J.
  95. B.
  96. als gesetzlicher Vertreterin beruht auf den
  97. Angaben im Mahnbescheidsantrag. Die Klägerin hat ihren Berichtigungsantrag
  98. nicht begründet.
  99. 8
  100. 3. Der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigende
  101. Vertretungsmangel wurde nicht geheilt. Eine Heilung ist dadurch möglich, dass
  102. die gesetzlichen Vertreter der Klägerin als solche in den Prozess eintreten und
  103. die Prozessführung des vollmachtlosen Vertreters genehmigen (BGH, Urteil
  104. vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 10; vom 21. Juni 1999
  105. - II ZR 27/98, ZIP 1999, 1669, 1670; vom 8. September 1997 - II ZR 55/96,
  106. WM 1998, 308, 309). Die Gesellschafter sind - trotz des Hinweises des Senats
  107. auf den Vertretungsmangel in der Terminsbestimmung - nicht in den Prozess
  108. eingetreten und haben die Prozessführung ihrer Gesellschafterin nicht genehmigt. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er erkläre in Vollmacht der Gesellschafter,
  109. dass sämtliche Gesellschafter der Klägerin die Prozessführung genehmigen
  110. und als gesetzliche Vertreter in den Prozess eintreten, führt nicht zu ihrem Eintritt oder zur Genehmigung der Prozessführung. Er hat seine - bestrittene - Vollmacht, für die Gesellschafter Erklärungen abgeben zu können, nicht nachgewiesen. Die Prozessvollmacht, die die vollmachtlose Vertreterin der Gesell-
  111. -6-
  112. schaft oder die Geschäftsbesorgerin, die keine geschäftsführungsberechtigte
  113. Gesellschafterin ist, erteilt hat, umfasst Erklärungen der Gesellschafter nicht.
  114. Goette
  115. Reichart
  116. Löffler
  117. Drescher
  118. Born
  119. Vorinstanzen:
  120. AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 05.05.2008 - 212 C 113/07 LG Berlin, Entscheidung vom 08.01.2009 - 51 S 128/08 -