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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 348/98
  4. vom
  5. 17. August 2000
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. August 2000 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
  10. Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Joeres
  11. beschlossen:
  12. Die "weiteren" Gegenvorstellungen des Beklagten vom 23. Juni
  13. 2000 gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. April 2000 und vom
  14. 8. Juni 2000 werden zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. Der Senatsbeschluß vom 8. Juni 2000, durch den die Revision des Beklagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist, kann auf Gegenvorstellungen hin nicht mehr abgeändert
  17. werden. Wiedereinsetzungsgründe im Sinne der §§ 233 ff. ZPO sind weder
  18. dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat es auch mit dem das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten zurückweisenden Senatsbeschluß vom
  19. -3-
  20. 26. April 2000 sein Bewenden, da auch die weiteren Gegenvorstellungen des
  21. Beklagten gegen diesen Beschluß keine Veranlassung zu einer abweichenden
  22. Beurteilung geben (vgl. hierzu schon Sen.Beschl. v. 9. Mai 2000).
  23. Röhricht
  24. Henze
  25. Kurzwelly
  26. Goette
  27. Joeres