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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 239/08
- vom
- 7. Dezember 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2009
- durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,
- Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender
- beschlossen:
- Die Beschwerden der Kläger zu 8, 9, 10 und 11 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2008 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO)
- vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder
- grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung
- des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
- Es ist durch die übereinstimmende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geklärt und jedenfalls nicht mehr klärungsbedürftig, dass nach § 16 Satz 2 EGAktG neben der Regelung über
- den Nachweis in § 123 Abs. 3 AktG idF des UMAG bis zur Anpassung der Satzung auch eine bestehende Satzungsregelung
- für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung
- des Stimmrechts - mit der Maßgabe, dass für den Zeitpunkt der
- Hinterlegung oder der Ausstellung eines sonstigen Legitimationsnachweises auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages
- vor der Versammlung abzustellen ist - fortgalt. Ein Klärungsbedarf entsteht nicht dadurch, dass der Kläger zu 11 seine Klage in
- zahlreichen Verfahren mit seiner abweichenden Auffassung begründet. Das gilt auch für die - soweit ersichtlich - von nieman-
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- dem geteilte Ansicht des Klägers zu 11, bei der Einladung zu einer zweitägigen Hauptversammlung beziehe sich der Stichtag in
- § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG idF des UMAG auf jeden dieser beiden
- Tage und nicht nur auf den ersten Tag.
- Die Voraussetzungen des Hauptversammlungsbeschlusses zum
- regulären Delisting sind mit der Macrotron-Entscheidung des Senats (BGHZ 153, 47, 59) geklärt; insbesondere werden danach
- weder ein Vorstandsbericht noch ein Bericht eines Mehrheitsaktionärs noch eine Prüfung des Abfindungsangebots durch einen
- sachverständigen Prüfer verlangt.
- Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
- Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
- 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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- Die Klägerin zu 8, 9 und 10 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu 10/37, der Kläger zu 11 zu 7/37 (§§ 97, 100
- ZPO).
- Streitwert: 100.000,00 €
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- Goette
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- Strohn
- Drescher
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- Reichart
- Bender
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- Vorinstanzen:
- LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.12.2007 - 37 O 60/07 KfH OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.10.2008 - 20 U 19/07 -
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