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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 211/08
  4. vom
  5. 23. Oktober 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2008
  9. durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
  10. Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für
  13. das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Das Gesuch des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt
  17. ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO
  18. nicht vorliegen.
  19. 2
  20. Ein Insolvenzverwalter kann nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn
  21. den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz ZPO).
  22. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die
  23. erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende
  24. Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der
  25. Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als
  26. Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (Sen.Beschl. v. 6. Dezember 2007
  27. - II ZA 12/07, juris, Tz. 2; Beschl. v. 5. November 2007 - II ZR 188/07,
  28. DStR 2007, 2338 Tz. 2; Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682,
  29. 683 Tz. 9; BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990,
  30. 1490; BAG, ZIP 2003, 1947, 1948).
  31. -3-
  32. 3
  33. Bei einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalles
  34. (vgl. Sen.Beschl. v. 6. März 2006 aaO S. 684 Tz. 15) ist der H.
  35. GmbH zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Bei einem Erfolg der Klage
  36. erhielte sie als Insolvenzgläubigerin rund 110.000,00 € und damit mehr als das
  37. Fünffache der in der Revisionsinstanz voraussichtlich entstehenden Kosten von
  38. rund 20.650,14 €. Der Erfolg der Klage vergrößerte die Insolvenzmasse um
  39. 290.684,34 € auf rund 300.000,00 €. Abzüglich der Gerichtskosten, der Vergütung des Insolvenzverwalters und seiner Auslagen, die sich gemäß § 63 Abs. 1
  40. Satz 2 InsO gegenüber der Berechnung des Klägers wegen der Vergrößerung
  41. der Insolvenzmasse auf zusammen rund 100.000,00 € erhöhten, und den Verbindlichkeiten nach § 55 InsO von knapp 20.000,00 € verblieben rund
  42. 180.000,00 €. Die Gläubiger könnten bei festgestellten Forderungen von rund
  43. 1.800.000,00 € eine Quote von 10 % erwarten, die H.
  44. GmbH
  45. rund 110.000,00 €. Selbst bei Annahme eines Prozess- und Vollstreckungsrisikos von 50 % erhielte sie mit rund 42.000,00 € noch mehr als das Doppelte der
  46. Kosten. Bei einer Insolvenzmasse von rund 157.000,00 € wären abzüglich
  47. 88.000,00 € für Kosten und Verbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO 69.000,00 €
  48. zu verteilen, von denen auf die H.
  49. GmbH rund 42.000,00 €
  50. entfielen. Der Koordinierungsaufwand des Klägers ist gering, weil er die Leistung eines Kostenvorschusses nur mit ihr abstimmen muss. Sie ist die einzige
  51. -4-
  52. Insolvenzgläubigerin, die aus der Fortsetzung des Verfahrens einen so hohen
  53. Nutzen ziehen kann, dass das Aufbringen der Kosten zumutbar ist.
  54. Goette
  55. Kurzwelly
  56. Caliebe
  57. Kraemer
  58. Drescher
  59. Vorinstanzen:
  60. LG Dresden, Entscheidung vom 13.07.2007 - 44 O 93/04 OLG Dresden, Entscheidung vom 07.08.2008 - 1 U 1317/07 -