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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 160/08
- vom
- 20. Juli 2009
- in dem Rechtsstreit
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- -2-
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2009 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,
- Dr. Reichart und Dr. Drescher
- einstimmig beschlossen:
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2008 wird auf ihre
- Kosten nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO
- zurückgewiesen.
- Streitwert:
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- 5.739.391,07 €
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- (Jahresabschlüsse
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- 238.672,33 € +
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- steuerliche Außenprüfung 41.368,63 € + Masterbills 40.699,02 € +
- Investitionszuschüsse
- 4.301.223,45 €
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- +
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- 39.245,57 €
- A.
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- +
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- Börseneinführung
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- /I.
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- GmbH
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- 1.078.182,07 €; § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG)
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- Gründe:
- 1
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- Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom
- 27. April 2009 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 22. Juni
- 2009 gibt zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache keinen Anlass, auch
- soweit sie klarstellt, dass die 1.651.398,02 € übersteigenden Ansprüche hilfsweise geltend gemacht sein sollen. Das Berufungsgericht hat die Tätigkeit der
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- -3-
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- Klägerin sowohl beim Erwerb der A.
- GmbH als auch bei der Börseneinführung des Unternehmens der Beklagten
- zutreffend der üblichen Aufsichtsratstätigkeit zugeordnet.
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- Goette
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- Strohn
- Reichart
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- Caliebe
- Drescher
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- Vorinstanzen:
- LG Duisburg, Entscheidung vom 31.08.2007 - 22 O 340/06 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2008 - I-23 U 128/07 -
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