|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- II ZR 153/00
-
- Verkündet am:
- 4. Dezember 2000
- Vondrasek
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
-
- -2-
-
- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
- vom 4. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
- die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin
- Münke
- für Recht erkannt:
-
- Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Februar 2000 wird auf Kosten des
- Klägers zurückgewiesen.
-
- Von Rechts wegen
-
- Tatbestand:
-
- Der Kläger ist in den Tatsacheninstanzen des vorliegenden Verfahrens
- durch die Rechtsanwaltssozietät Dr. U.
- N.
- B.
-
- , V.
-
- und Dr. E.
-
- aus
-
- vertreten worden. In dem Briefkopf ist auch ein Rechtsanwalt
- M.
-
- aufgeführt, der in der Sozietät von Oktober 1996 bis zum
-
- 28. Oktober 1999 als freier Mitarbeiter tätig, jedoch als Rechtsanwalt weder bei
- dem Landgericht Nürnberg/Fürth noch bei dem Oberlandesgericht Nürnberg
- zugelassen war. Dieser legte für den Kläger gegen das die Klage abweisende
- Urteil des Landgerichts Nürnberg/Fürth mit der von ihm unterzeichneten Beru-
-
- -3-
-
- fungsschrift vom 20. September 1999 Berufung ein, die per Fax am 20. und im
- Original am 21. September 1999 bei dem Oberlandesgericht Nürnberg einging.
- Von der fehlenden Zulassung sowie dem Umstand, daß eine Zulassung von
- Herrn M.
-
- im Oberlandesgerichtsbezirk C.
-
- am 8. April 1997 widerru-
-
- fen worden war, erlangten die Mitglieder der Sozietät am 9. Dezember 1999
- Kenntnis. Eine Bestätigung der Zulassung hatten sie sich weder bei der Einstellung noch später vorlegen lassen. Am 20. Dezember 1999 legten sie für
- den Kläger erneut Berufung ein und beantragten, dem Kläger wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
-
- Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision erstrebt der
- Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
-
- Entscheidungsgründe:
-
- Die Revision ist nicht begründet.
-
- Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung
- in den vorigen Stand zu Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
-
- Die Wiedereinsetzung ist nach § 233 ZPO nur unter der Voraussetzung
- zu gewähren, daß die Versäumung der Frist unverschuldet war. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Versäumung der Berufungs-
-
- -4-
-
- frist beruhte auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers,
- das sich dieser zurechnen lassen muß.
- Von der Sozietät, die der Kläger mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheit beauftragt hatte, war deren selbständige Bearbeitung Herrn M.
- übertragen worden. Die Mitglieder der Sozietät haben es von Anfang an versäumt, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob Herr M.
-
- bei dem
-
- Oberlandesgericht Nürnberg als Rechtsanwalt zugelassen war. Solange ihnen
- ein Zulassungsnachweis nicht vorlag, hätten sie Herrn M.
-
- nicht mit der
-
- selbständigen Bearbeitung des Verfahrens betrauen dürfen. Daß sie das dennoch getan haben, beruht auf Fahrlässigkeit. Damit ist die Voraussetzung
- schuldhaften Verhaltens in der Person der Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Sinne der §§ 233 ff. ZPO erfüllt.
-
- Da eine ordnungsgemäße Berufung in der gesetzlichen Frist somit nicht
- eingelegt worden ist, hat das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.
-
- Röhricht
-
- Hesselberger
-
- Kraemer
-
- Henze
-
- Münke
-
|