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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZB 4/00
  4. vom
  5. 5. März 2001
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2001 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
  10. Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
  11. beschlossen:
  12. Die
  13. sofortige
  14. 10. Zivilsenats
  15. Beschwerde
  16. des
  17. gegen
  18. Oberlandesgerichts
  19. den
  20. Beschluß
  21. des
  22. Frankfurt/Main
  23. vom
  24. 18. Februar 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  25. Gegenstandswert: bis 12.000,-- DM
  26. Gründe:
  27. I.
  28. Der Kläger hatte mit seiner Klage die Feststellung begehrt, daß das "Arbeitsverhältnis" zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung
  29. der Beklagten vom 7. Juli 1995 nicht aufgelöst worden sei, sondern zu unveränderten Konditionen fortbestehe; die Beklagte hatte widerklagend die Herausgabe des Dienstwagens sowie einer Wechselfestplatte mit Daten der Beklagten und zugehörigen Handbüchern verlangt. Das Landgericht hat durch
  30. Teilurteil festgestellt, daß das "Arbeitsverhältnis" nicht durch die außerordentliche, sondern durch die hilfsweise in demselben Schreiben erklärte ordentliche
  31. Kündigung zum 31. Dezember 1996 aufgelöst wurde, und der Widerklage hinsichtlich des Dienstwagens stattgegeben. Die nach erfolgloser Berufung gegen
  32. -3-
  33. dieses Teilurteil eingelegte Revision ist nicht angenommen worden. In der Folgezeit hat die Beklagte ihre Widerklage auf Herausgabe der Festplatte zurückgenommen. Das Landgericht hat demgemäß in seinem Schlußurteil nur noch
  34. über die Kosten des ersten Rechtszuges entschieden und diese dem Kläger zu
  35. 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt. Die hiergegen gerichtete Berufung des
  36. Klägers hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Gegen diesen
  37. Verwerfungsbeschluß wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
  38. II.
  39. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 577, 519 b,
  40. 547 ZPO), aber unbegründet.
  41. 1. Das Berufungsgericht hat seinen Verwerfungsbeschluß zu Recht darauf gestützt, daß eine isolierte Anfechtung des Kostenschlußurteils gemäß
  42. § 99 Abs. 1 ZPO nicht zulässig ist.
  43. Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein
  44. Rechtsmittel eingelegt wird. Mit dieser Regelung soll zum einen verhindert
  45. werden, daß die Rechtsmittelinstanz ausschließlich wegen des Streits um die
  46. Kostenentscheidung die nicht angefochtene Sachentscheidung überprüfen
  47. muß; zum anderen sollen Urteile vermieden werden, durch welche Vorentscheidungen, die nicht oder nicht mehr angefochten werden können, für sachlich unrichtig erklärt werden (Hahn, Die gesamten Materialien zur Zivilprozeßordnung 2. Aufl. Bd. 2 Abt. 1, S. 200/201 zu § 92 des Entwurfs). Dieser Normzweck von § 99 Abs. 1 ZPO besteht unabhängig von der Frage, ob die Vorinstanz einheitlich über die Hauptsache und die Kosten entschieden oder von
  48. -4-
  49. der Möglichkeit des § 301 ZPO Gebrauch gemacht und durch Teilurteil über
  50. die Hauptsache und durch Schlußurteil über die Kosten entschieden hat; für
  51. Kostenschlußurteile nach vorangegangenem Teilurteil zur Hauptsache entspricht es deshalb ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß
  52. diese isoliert nur angefochten werden können, wenn und solange ein Rechtsmittel gegen das vorangegangene Teilurteil zur Hauptsache anhängig ist; in
  53. diesem Fall gilt das Rechtsmittel gegen die Kostenschlußentscheidung als Ergänzung des Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung (BGH, Beschl.
  54. v. 9. November 1977 - VIII ZB 36/77, WM 1977, 1428 f.; v. 13. Oktober 1982
  55. - VIII ZB 30/82, WM 1982, 1336 - st. Rspr.).
  56. 2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß eine Umdeutung der Berufung des Klägers in eine sofortige Beschwerde gegen
  57. die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Schlußurteil gemäß § 269
  58. Abs. 3 ZPO nicht in Betracht kommt. Eine solche Umdeutung scheitert bereits
  59. daran, daß der Kläger durch diese Entscheidung entsprechend seinen eigenen, insoweit zutreffenden Ausführungen in seiner Berufungsbegründung nicht
  60. be-
  61. -5-
  62. schwert ist, weil das Berufungsgericht bei seiner Kostenentscheidung die
  63. Rücknahme des noch anhängigen Teils der Widerklage bezüglich der Festplatte ausschließlich zu Lasten der Beklagten berücksichtigt hat.
  64. Röhricht
  65. Hesselberger
  66. Kurzwelly
  67. Goette
  68. Kraemer