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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZB 35/03
- vom
- 17. Dezember 2003
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2003
- durch
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- den
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- Vorsitzenden
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- Richter
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- Dr. h.c. Röhricht
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- und
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- die
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- Richter
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- Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn
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- beschlossen:
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- Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der
- Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 gewährt.
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- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 wird auf
- Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
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- Gerichtskosten werden für das Verfahren der Rechtsbeschwerde
- nicht erhoben.
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- Beschwerdewert: 518,40
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- Gründe:
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- I. Mit Beschluß vom 26. März 2003 hat das Landgericht Ansbach im
- Ausgangsverfahren dem Beklagten zu 4 für die beabsichtigte Rechtsverteidi-
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- gung Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm den Rechtsbeschwerdeführer (im folgenden: Beschwerdeführer) "zu den Bedingungen eines bei dem Prozeßgericht
- zugelassenen Rechtsanwalts" beigeordnet. Die im Hinblick auf diese Einschränkung eingelegte sofortige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des
- Beklagten zu 4 hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 18. Juli 2003 zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Nach Zustellung
- des Beschlusses am 25. Juli 2003 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz
- vom 8. August 2003 gegen die Nichtzulassung Gegenvorstellung erhoben, der
- das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 8. Oktober 2003 abhalf, indem es die
- Rechtsbeschwerde nachträglich zuließ. Der Ergänzungsbeschluß wurde dem
- Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003 zugestellt.
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- Form- und fristgemäß beantragt er nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde; zugleich verfolgt er mit seiner gleichzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde sein Begehren, ohne Einschränkung als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet zu werden, weiter.
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- II. 1. Dem Rechtsbeschwerdeführer ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er auf Grund der erst im nachhinein
- erfolgten Zulassung der Rechtsbeschwerde unverschuldet gehindert war, fristgemäß Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluß einzulegen
- (§ 233 ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch innerhalb der Frist des
- § 234 Abs. 2 ZPO gestellt worden: Weggefallen ist das Hindernis mit Zustellung
- des Ergänzungsbeschlusses am 14. Oktober 2003, so daß der am 23. Oktober
- 2003 beim Bundesgerichtshof eingegangene Antrag rechtzeitig gestellt ist.
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- 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Ziff. 2, 577 Abs. 1 ZPO
- als unzulässig zu verwerfen, weil eine das Rechtsbeschwerdegericht bindende
- Zulassung nicht vorliegt.
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- a) Bei dem Beschluß vom 8. Oktober 2003 handelt es sich um eine unzulässige Ergänzungsentscheidung nach § 321 ZPO. Ebenso wie nach der
- Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 546 ZPO a.F. eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision nicht durch Ergänzungsurteil
- nachgeholt werden kann (BGHZ 44, 395), kann auch die Zulassung der
- Rechtsbeschwerde nicht nachträglich durch Ergänzungsbeschluß erfolgen.
- Denn eine nachträgliche Zulassung würde im gegebenen Fall nicht, wie in
- § 321 ZPO vorausgesetzt, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, sondern entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen
- und sie abändern, da das Beschwerdegericht in dem Ausgangsbeschluß die
- Rechtsbeschwerde
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- ausdrücklich
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- nicht
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- zugelassen
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- hat
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- (Sen.Beschl.
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- v.
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- 24. November 2003 - II ZB 37/02, z.V.b.).
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- Darüber hinaus ergibt sich aus der Gesetzessystematik, daß eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Gegenvorstellung der beschwerten Partei unzulässig ist. Der Gesetzgeber hat für die Rechtsbeschwerde
- im Unterschied zur Revision ausdrücklich auf die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde verzichtet (vgl. Zöller-Gummer, ZPO 24. Aufl. 2003, § 574
- Rdn. 16 m.w.N.); die nachträgliche Zulassung widerspricht damit dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen, gegen die Nichtzulassung kein Rechtsmittel vorzusehen.
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- b) Eine Umdeutung des Beschlusses vom 8. Oktober 2003 in eine Entscheidung nach § 319 ZPO ist nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des
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- Bundesgerichtshofs zur Zulassung der Revision nach § 546 ZPO a.F. kann eine
- Berichtigung des Urteils, in das eine beschlossene Zulassung versehentlich
- nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen, wenn die versehentliche
- Nichtaufnahme der Revisionszulassung aus dem Zusammenhang des Urteils
- selbst oder seiner Verkündung nach außen getreten ist, so daß eine offenbare
- Unrichtigkeit vorliegt (BGHZ 20, 195; 78, 22). Davon kann angesichts der ausdrücklichen Nichtzulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts in dem
- Ausgangsbeschluß nicht die Rede sein.
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- 3. Mangels einer das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Zulassung
- kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässigen Zulassung der Rechtsbeschwerde
- durch den Einzelrichter in Sachen, denen er, wie hier, grundsätzliche Bedeutung zumißt (Sen.Beschl. v. 10. November 2003 - II ZB 14/02 im Anschluß an
- BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, WM 2003, 701-702) nicht in Betracht.
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- Röhricht
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- Goette
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- Graf
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- Kraemer
-
- Strohn
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