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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. Verkündet am:
  5. 21. Juli 2005
  6. Führinger
  7. Justizangestellte
  8. als Urkundsbeamtin
  9. der Geschäftsstelle
  10. I ZR 293/02
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. OTTO
  18. MarkenG § 26 Abs. 1
  19. Ein Versandhändler, der eine Vielzahl unterschiedlicher Waren vertreibt, die
  20. zum Teil von bekannten Markenherstellern und zum Teil von unbekannten Herstellern stammen und als Gemeinsamkeit lediglich den Vertriebsweg aufweisen,
  21. benutzt seine für entsprechende Waren eingetragenen Marken mit deren Verwendung auf und in seinen Katalogen und auf den Versandtaschen nicht
  22. rechtserhaltend.
  23. BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - I ZR 293/02 - OLG Hamburg
  24. LG Hamburg
  25. -2-
  26. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
  27. Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
  28. für Recht erkannt:
  29. Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 30. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  30. Von Rechts wegen
  31. Tatbestand:
  32. Der Kläger, ein Patentanwalt, nimmt die beklagte Otto-Versand GmbH &
  33. Co., die Inhaberin des weltgrößten Versandhandelsunternehmens ist und in
  34. ihren Katalogen ein umfangreiches Warensortiment mit rund 30.000 Artikeln
  35. anbietet, auf Einwilligung in die Löschung von 27 im Markenregister des deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marken in Anspruch. Bei den im
  36. Streit befindlichen Marken handelt es sich um außerhalb der Benutzungsschonfrist befindliche Wortmarken und Wort-/Bildmarken mit dem Wortbestandteil
  37. "OTTO" für unterschiedliche und teilweise sehr umfangreiche Warenverzeichnisse.
  38. -3-
  39. Nach der Auffassung des Klägers sind die Streitmarken löschungsreif,
  40. weil die Beklagte sie auf ihren Briefbögen und Rechnungen sowie insbesondere
  41. auch in ihren Katalogen nicht i.S. des § 26 MarkenG als produktidentifizierende
  42. Unterscheidungszeichen für die von ihr angebotenen Waren, sondern lediglich
  43. als Geschäftszeichen benutzt habe. Die von der Beklagten vorgetragene Zeichenverwendung auf Mützen, Kugelschreibern, T-Shirts, Bonbons usw. habe
  44. allein Werbezwecken gedient und daher keine rechtserhaltende Benutzung für
  45. die Waren dargestellt, für die die Marken eingetragen seien.
  46. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem
  47. Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung folgender Wort-/Bildmarken
  48. einzuwilligen:
  49. DT 00887131 "OTTO"
  50. DT 00883855 "OTTO VERSAND"
  51. DD 647815 "OTTO VERSAND"
  52. DT 00735825 "OTTO Versand"
  53. DD 647791 "Otto … find' ich gut"
  54. DD 647810 "OTTO extra"
  55. DT 00945011 "OTTO extra"
  56. DD 647817 "OTTO >wohnen<"
  57. DT 00947443 "OTTO wohnen"
  58. DD 647913 "Schlag' nach bei OTTO"
  59. DD 648492 "YF OTTO VERSAND"
  60. DT 01017478 "YF OTTO VERSAND"
  61. DE 02007926 "Otto … find' ich gut!"
  62. DT 01097752 "Otto … find' ich gut."
  63. DE 02059479 "OTTO FOR YOU"
  64. DE 02908608 "OTTO NEWS"
  65. DT 00866753 "Wie Wir wohnen OTTO VERSAND"
  66. -4-
  67. DT 00869740 "panorama OTTO VERSAND"
  68. DT 00871260 "Schlag' nach bei OTTO"
  69. DT 00884706 "OTTO'S go in"
  70. DT 00892192 "inter tuch OTTO VERSAND"
  71. DT 00893657 "OTTO SICHERGEHN BEIM EINKAUF"
  72. DT 00897360 "TWEN CLUB OTTO VERSAND"
  73. DD 647914 "POST SHOP OTTO SHOPPING PER POST"
  74. DT 00902083 "OTTO POST SHOP"
  75. DT 00948956 "OTTO apart"
  76. DD 647813 "OTTO apart".
  77. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei rechtsmißbräuchlich;
  78. denn sie sei im Hinblick darauf erhoben worden, daß die Beklagte die in W.
  79. ansässige I.
  80. GmbH wegen der von dieser auf Empfehlung des
  81. Klägers erwirkten Eintragung der Wortmarke "OTTOMOBIL" vor dem Landgericht Frankfurt am Main erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen
  82. habe. Außerdem sei Dritten eine Verwendung der Streitmarken ohnehin nicht
  83. gestattet und auch kein Interesse der Öffentlichkeit zu erkennen, Marken, mit
  84. denen Milliardenumsätze erzielt würden, zukünftig nur noch durch eine Geschäftsbezeichnung, nicht aber als eingetragene Marken zu schützen. Die Klage sei im übrigen zumindest unbegründet, weil die Streitmarken rechtserhaltend
  85. benutzt worden seien.
  86. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
  87. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg
  88. GRUR-RR 2003, 145).
  89. -5-
  90. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, das
  91. Rechtsmittel zurückzuweisen.
  92. Entscheidungsgründe:
  93. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
  94. Die erhobene Löschungsklage sei unabhängig davon, ob die Marken
  95. auch nach ihrer Löschung wegen anderweitiger Rechte ihres Inhabers von keinem Dritten verwendet werden könnten, nicht rechtsmißbräuchlich. Der Umstand allein, daß Anlaß für die Klage ein Prozeß der Beklagten gegen einen
  96. Mandanten des Klägers gewesen sei, genüge nicht. Die Beklagte habe für ihre
  97. im zweiten Rechtszug erhobene Behauptung, der Geschäftsführer der I.
  98. GmbH habe ihr die Rücknahme der Löschungsklage im Falle einer gütlichen
  99. Beilegung des Verfahrens in Frankfurt angeboten, keinen Beweis angetreten
  100. und auch nicht behauptet, die I.
  101. GmbH und der Kläger wirkten kollusiv
  102. zusammen, um die Beklagte über das vorliegende Verfahren zu einem Einlenken in dem Verfahren in Frankfurt zu bewegen. Der Umstand, daß der Kläger
  103. gemäß dem zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten weitere 100 Löschungsanträge gegen außerhalb der Benutzungsschonfrist befindliche Marken
  104. der Beklagten gestellt habe, sei ebenfalls nicht rechtsmißbräuchlich, sondern
  105. vor dem Hintergrund der Rechtsauffassung des Klägers nur konsequent. Es
  106. gebe auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger nur einen
  107. möglichst großen Schaden bei der Beklagten anrichten wolle, zumal diese nach
  108. ihrem eigenen Vortrag aufgrund ihrer Firmenbezeichnung jedenfalls die Benut-
  109. -6-
  110. zung fremder Marken, die mit ihrem Zeichen "OTTO" kollidierten, jederzeit verhindern könne.
  111. Das Landgericht habe zu Recht auch die Löschungsreife der angegriffenen Marken wegen Nichtbenutzung bejaht.
  112. Die von der Beklagten vorgelegten Belege wiesen überhaupt nur für die
  113. Marken "OTTO", "OTTO VERSAND", "OTTO extra", "OTTO … find' ich gut",
  114. "OTTO wohnen", "OTTO POST SHOP" und "OTTO apart" Benutzungshandlungen aus, die allerdings hinter den sehr viel umfangreicheren Warenverzeichnissen für diese Marken zurückblieben. Jedoch seien auch diese Marken nicht auf
  115. der Ware angebracht worden, sondern nur in Katalogen, in der Werbung und
  116. auf dem für alle Produkte des Katalogs enthaltenen Verpackungsmaterial zu
  117. finden. Sie seien damit aus der Sicht des Verkehrs nicht produktbezogen, sondern nur - was für eine rechtserhaltende Benutzung nicht ausreiche - als Firmenkennzeichen verwandt worden. Ein solches Verkehrsverständnis liege
  118. schon deshalb nahe, weil die Beklagte nicht nur ganz bestimmte Waren, sondern eine große Vielzahl ganz unterschiedlicher Waren vertreibe, die zum Teil
  119. von bekannten Markenherstellern und zum Teil von unbekannten Herstellern
  120. stammten. Die Beklagte vertreibe auch innerhalb der einzelnen Warengattungen Waren der unterschiedlichsten Hersteller, weshalb eine Aussage zum Beispiel über "OTTO-Schuhe" nicht diese selbst näher individualisiere, sondern nur
  121. deren Vertriebsweg charakterisiere. Die Beurteilung des Verkehrsverständnisses werde zudem durch die Praxis der Beklagten bestätigt, technische Produkte mit der eigenen Handelsmarke "H.
  122. " zu versehen; dafür bestünde kein
  123. Bedürfnis, wenn "OTTO" bereits als Warenmarke verstanden würde. Der Vortrag der Beklagten, der Verkehr verbinde mit den bei ihr gekauften Waren bestimmte Qualitätsvorstellungen, führe zu keinem anderen Ergebnis; denn der
  124. Verkehr beziehe die dafür angeführten Gesichtspunkte auf die Dienstleistungen
  125. -7-
  126. der Beklagten im Versandhandel und allenfalls mittelbar auf die Ware selbst.
  127. Eine schlagwortartige "markenmäßige" Verwendung eines Zeichens wie "OTTO" auf den Katalogen und Versandpackungen sei auch bei Firmenkennzeichen gang und gäbe.
  128. Die bisherige Praxis in Deutschland, den Einzelhandel nicht als Dienstleistung im markenrechtlichen Sinne anzuerkennen und daher dafür keinen
  129. Markenschutz zu gewähren, möge unbefriedigend sein, dürfte aber angesichts
  130. der nunmehr erfolgten Eintragung als Gemeinschaftsmarke demnächst überprüft werden. Unabhängig davon stehe die Beklagte auch gegenwärtig keineswegs schutzlos da, weil sie Kennzeichenverletzungen mit ihrem bekannten Unternehmenskennzeichen verhindern könne und beispielsweise auch ihr bekannter Werbeslogan "OTTO … find' ich gut" über § 1 UWG (a.F.) geschützt sei. Der
  131. Umstand, daß der Markenschutz und der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung gewisse Unterschiede aufwiesen, folge aus der Systematik des Markengesetzes und belaste die Beklagte nicht in unbilliger Weise.
  132. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist
  133. nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die
  134. Klage nicht rechtsmißbräuchlich erhoben ist, und hat auch die Löschungsreife
  135. der im Streit befindlichen Marken ohne Rechtsfehler bejaht.
  136. 1. Die Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Klägers folgt aus § 55
  137. Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ein besonderes Interesse des Klägers an der Löschung
  138. der Streitmarken ist danach nicht erforderlich. Die Klagebefugnis hängt auch
  139. nicht von der Beurteilung ab, ob im jeweiligen Einzelfall ein Allgemeininteresse
  140. an der Löschung der betroffenen Marke festzustellen ist (vgl. - zu § 11 Abs. 1
  141. Nr. 4 WZG - BGH, Urt. v. 24.10.1985 - I ZR 209/83, GRUR 1986, 315, 316
  142. - COMBURTEST; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 55 Rdn. 5 f.; Hacker
  143. -8-
  144. in:
  145. Ströbele/Hacker,
  146. Markengesetz,
  147. 7. Aufl.,
  148. § 55
  149. Rdn. 26;
  150. Bous
  151. in:
  152. Ekey/Klippel, Markenrecht, § 55 MarkenG Rdn. 9; a.A. Fezer, Markenrecht,
  153. 3. Aufl., § 55 Rdn. 5g).
  154. Es spielt daher keine Rolle, ob die Beklagte gegen die zeichenmäßige
  155. Verwendung der Streitmarken durch andere Personen auch nach deren Löschung noch aus anderen Gründen vorgehen könnte. Eine Löschungsklage
  156. wegen Verfalls der Marke ist nicht ausgeschlossen, wenn das Zeichen trotz
  157. Löschung als Marke wegen anderweitiger Kennzeichenrechte seines Inhabers
  158. von keinem Dritten verwendet werden könnte (BGH GRUR 1986, 315, 316
  159. - COMBURTEST). Die Klage ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie
  160. möglicherweise dem Kläger keinen Vorteil bringt und damit nur die Beklagte in
  161. ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt. Anhaltspunkte dafür, daß die Klage allein
  162. die Schädigung der Beklagten bezweckt (§§ 826, 226 BGB), sind nicht ersichtlich. Gegen den klagenden Patentanwalt kann der Vorwurf sittenwidriger Schädigung oder rechtsmißbräuchlichen Vorgehens nicht erhoben werden, auch
  163. wenn er sich zu der Löschungsklage erst nach einer erfolgreichen Klage der
  164. Beklagten gegen einen seiner Mandanten veranlaßt gesehen haben sollte.
  165. 2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß der
  166. Kläger die Löschung der Streitmarken beanspruchen kann, weil die Beklagte
  167. diese nicht rechtserhaltend benutzt hat (§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 49 Abs. 1
  168. Satz 1, § 26 MarkenG).
  169. a) Die Benutzung der für Waren eingetragenen Marke wirkt nur dann
  170. rechtserhaltend, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware
  171. von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, Urt. v. 11.3.2003
  172. - Rs. C-40/01, Slg. 2003, I-2439 Tz. 36 = GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax). Hierzu
  173. -9-
  174. ist es ausreichend, aber auch erforderlich, daß die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware verwendet wird, für die sie eingetragen
  175. ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 997 = WRP
  176. 1999, 936 - HONKA; Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 63
  177. = WRP 2001, 1211 - ISCO; Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 312/99, GRUR 2002, 1072,
  178. 1073 = WRP 2002, 1284 - SYLT-Kuh). Eine rechtserhaltende Benutzung i.S.
  179. von § 26 MarkenG liegt dann nicht vor, wenn das Zeichen ausschließlich als
  180. Unternehmenskennzeichen Verwendung findet (BGH, Urt. v. 10.10.2002
  181. - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 430 = WRP 2003, 647 - BIG BERTHA;
  182. BPatGE 46, 108, 113, jeweils m.w.N.). Entscheidend ist, ob der angesprochene
  183. Verkehr die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware ansieht (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1995 - I ZR 99/93,
  184. GRUR 1995, 583, 584 = WRP 1995, 706 - MONTANA; Beschl. v. 24.11.1999
  185. - I ZB 17/97, GRUR 2000, 890 = WRP 2000, 743 - IMMUNINE/IMUKIN). Das ist
  186. dann der Fall, wenn das Zeichen als Herkunftshinweis für das beworbene Produkt verstanden wird (vgl. Fezer aaO § 26 Rdn. 21; Ingerl/Rohnke aaO § 26
  187. Rdn. 34). Unerheblich ist hierbei, ob die Marke für ein Herstellerunternehmen
  188. oder für ein Handelsunternehmen (als sogenannte Handelsmarke) eingetragen
  189. ist. Auch der für eine rechtserhaltende Benutzung maßgebliche Gegenstand
  190. einer sogenannten Handelsmarke wird durch die Ware(n) oder Dienstleistung(en) bestimmt, für die sie eingetragen ist (vgl. BPatGE 46, 108, 115 f.; Fezer aaO § 3 Rdn. 32 u. 154b; Ströbele in: Ströbele/Hacker aaO § 26 Rdn. 55).
  191. b) Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und
  192. hat sie ohne Rechtsfehler auf den Streitfall angewandt. Die von der Revision
  193. gegen seine Beurteilung erhobenen Rügen haben keinen Erfolg.
  194. aa) Der dem Verkehr geläufige Umstand, daß Warenmarken in zahlreichen Fällen zugleich Unternehmenskennzeichen sind, sowie die Tatsache, daß
  195. - 10 -
  196. die Grenze zwischen firmen- und markenmäßigem Gebrauch nicht immer eindeutig gezogen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 166/98, GRUR
  197. 2001, 344, 345 = WRP 2001, 273 - DB Immobilienfonds; Urt. v. 9.10.2003
  198. - I ZR 65/00, GRUR 2004, 512, 513 f. = WRP 2004, 610 - Leysieffer), rechtfertigen es entgegen der Auffassung der Revision nicht, die Unterscheidung zwischen einem firmenmäßigen und einem markenmäßigen Gebrauch im Rahmen
  199. des § 26 MarkenG fallenzulassen oder mit einer firmenmäßigen Benutzung
  200. zugleich auch eine markenmäßige Benutzung als gegeben anzusehen. Dies
  201. stünde in Widerspruch zum Wortlaut des § 26 Abs. 1 MarkenG und des durch
  202. diese Bestimmung in das nationale Recht umgesetzten Art. 10 Abs. 1 MRRL,
  203. wonach die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen
  204. ist, d.h. mit einem entsprechenden Produktbezug benutzt werden muß (vgl.
  205. auch EuGH GRUR 2003, 425 Tz. 36 f. - Ansul/Ajax).
  206. bb) Die von der Beklagten vorgenommene Verwendung der Marken bzw.
  207. Markenbestandteile "OTTO" und "OTTO VERSAND" auf den Deckblättern ihrer
  208. Kataloge genügte nach den vom Berufungsgericht dazu getroffenen Feststellungen dafür nicht. Die Kataloge der Beklagten enthielten eine Vielzahl von
  209. Markenwaren. Der Verkehr hatte daher keinen Anlaß, die auf und auch in ihnen
  210. angebrachte Unternehmensbezeichnung "OTTO" als eine produktbezogene
  211. Bezeichnung zu verstehen. Auch der Umstand, daß diese Bezeichnung in den
  212. Katalogen und auf den Versandtaschen der Beklagten - wie die Revision
  213. meint - "graphisch in der Art einer Wort-Bild-Marke gestaltet" verwendet wurde,
  214. ändert an dieser Beurteilung nichts; denn dadurch wird kein konkreter Bezug zu
  215. den einzelnen darin enthaltenen unterschiedlichen Produkten hergestellt.
  216. cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß bei einem
  217. Unternehmen wie dem der Beklagten, bei dem eine Vielzahl gänzlich unterschiedlicher Waren, die zum Teil von bekannten Markenherstellern und zum
  218. - 11 -
  219. Teil von unbekannten Herstellern stammen und als Gemeinsamkeit lediglich
  220. den Vertriebsweg über die Beklagte aufweisen, für den angesprochenen Verkehr die Annahme naheliegt, das von dem anbietenden Unternehmen verwendete Kennzeichen stelle allein dessen Unternehmenskennzeichen dar. Dies gilt
  221. zumal dann, wenn - worauf das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend abgestellt
  222. hat - sich die Werbung - wie bei der Beklagten - nicht auf einzelne Produkte
  223. oder immerhin Produktgattungen, sondern auf das gesamte Sortiment bezieht.
  224. Der Umstand, daß die Beklagte die vertriebenen Produkte in mit ihren Kennzeichen versehenen Versandtaschen ausliefert, rechtfertigt keine abweichende
  225. Beurteilung. Für den Verkehr liegt die Annahme fern, mit dem Aufdruck eines
  226. Zeichens auf einer Versandtasche werde jede darin enthaltene und als solche
  227. nicht erkennbare Ware zur Unterscheidung von Waren anderer Herkunft bezeichnet. Es fehlt auch insoweit der konkrete Bezug des Zeichens zum jeweiligen Produkt.
  228. dd) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung stellt sich im
  229. übrigen auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft dar, weil - wie die Revision geltend macht - die von der Beklagten vertriebenen Produkte in vielen Fällen keine
  230. oder zumindest keine prominenten Produktnamen tragen. Dem Verkehr ist es
  231. nicht fremd, daß im stationären Handel wie auch im Versandhandel weder vom
  232. Hersteller noch vom Handel mit einer Marke versehene Waren vertrieben werden. Ob eine andere Beurteilung veranlaßt sein könnte, wenn ein Unternehmen
  233. das Kennzeichen ausschließlich für den Handel mit Produkten ohne Marke
  234. (No-name-Produkten) verwendete, steht nicht zur Entscheidung. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Dahingehend hat
  235. die Beklagte auch nichts vorgetragen.
  236. 3. Nicht zu entscheiden war danach die Frage, ob es, wie das Berufungsgericht gemeint hat, für die vorstehend unter I. nicht aufgeführten Streit-
  237. - 12 -
  238. marken schon deshalb keine Benutzungsnachweise gibt, weil diese in ihrem
  239. kennzeichnenden Charakter nicht allein durch den Bestandteil "OTTO" oder
  240. "OTTO VERSAND" bestimmt werden.
  241. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
  242. Ullmann
  243. v. Ungern-Sternberg
  244. Schaffert
  245. Büscher
  246. Bergmann