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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZR 186/99
- vom
- 13. April 2000
- in dem Rechtsstreit
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 2000 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher
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- beschlossen:
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- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 1999 wird
- nicht angenommen.
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- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Rüge, das
- Berufungsurteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und
- verletze das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör, greift nicht
- durch. Mit ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte das zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangene Senatsurteil
- vom 15. Oktober 1998 (I ZR 120/96, GRUR 1999, 418 = WRP
- 1999, 211 - Möbelklassiker) zu den Akten gegeben. Die Klägerin
- hatte deshalb ungeachtet der Einführung des Senatsvorsitzenden,
- auf die die Revision sich beruft, ausreichend Gelegenheit, zu der
- dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung Stellung zu nehmen und in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
- ihr tatsächliches Vorbringen dementsprechend zu ergänzen. Eine
- Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör wäre zudem für die ergangene Entscheidung nicht kausal, weil sich aus
- dem Vorbringen der Revisionsbegründung keine hinreichende
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- Grundlage für die Annahme einer Störerhaftung der Beklagten entnehmen läßt.
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- Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
- ZPO).
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- Streitwert: 75.000 DM
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- Erdmann
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- v. Ungern-Sternberg
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- Pokrant
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- Starck
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- Büscher
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