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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. Verkündet am:
  5. 16. Dezember 2004
  6. Führinger
  7. Justizangestellte
  8. als Urkundsbeamtin
  9. der Geschäftsstelle
  10. I ZR 177/02
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. Räucherkate
  18. MarkenG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2
  19. UWG § 3, § 4 Nr. 9 Buchst. a
  20. a) Gebäude werden regelmäßig vom Verkehr nur in ihrer technischen Funktion
  21. und ästhetischen Gestaltung und nicht als Hinweis auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen. Für eine vom Regelfall abweichende Verkehrsauffassung sind besondere Anhaltspunkte erforderlich.
  22. b) Eine mit Benutzungsaufnahme geschützte besondere Bezeichnung eines
  23. Geschäftsbetriebs oder Unternehmens i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG
  24. muß über Namensfunktion verfügen.
  25. c) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2
  26. MarkenG setzt eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraus.
  27. BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - I ZR 177/02 - OLG Düsseldorf
  28. LG Düsseldorf
  29. -2-
  30. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
  31. und die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
  32. für Recht erkannt:
  33. Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin
  34. zurückgewiesen.
  35. Von Rechts wegen
  36. Tatbestand:
  37. Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Franchisesystem für die Räucherei
  38. und den Verkauf von Fischen. Zu dem Franchisesystem gehört der Fischverkauf in sogenannten "Räucherkaten", die eine möglichst einheitliche Gestaltung
  39. nach den Vorgaben der Klägerin aufweisen.
  40. Die Klägerin ist Inhaberin der am 25. März 1987 angemeldeten, für
  41. "Fisch, Fischkonserven, Räucherfisch" eingetragenen, nachfolgend wiedergegebenen Wort-/Bildmarke Nr. 111 47 72.
  42. -3-
  43. Die Marke greift die bauliche Gestaltung der früheren Verkaufsstätte der
  44. Klägerin in D.
  45. auf.
  46. Der Beklagte, der dem Franchisesystem der Klägerin angehörte, errichtete auf der Grundlage des Franchisevertrages in W.
  47. eine Verkaufsstätte,
  48. die in den nachfolgenden Anträgen der Klageschrift zu I 1 a dd und ee wiedergegeben ist.
  49. Seit Januar 1996 verwendet der Beklagte für sein Unternehmen das
  50. nachfolgende Logo, das sich an die Form seiner Verkaufsstätte anlehnt:
  51. -4-
  52. Nach wechselseitigen Kündigungen stellte das Oberlandesgericht in einer rechtskräftigen Entscheidung vom 29. Juni 1999 die Nichtigkeit des Franchisevertrages der Parteien fest.
  53. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte verletze durch die weitere Benutzung der Verkaufsstätte in unveränderter Form und die Verwendung seines
  54. Logos ihre Kennzeichenrechte. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung der
  55. Benutzung, Vernichtung und Entfernung widerrechtlich gekennzeichneter Gegenstände, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen.
  56. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
  57. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
  58. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt,
  59. -5-
  60. I.
  61. den Beklagten zu verurteilen,
  62. 1. es zu unterlassen,
  63. a) in einer sogenannten Räucherkate wie nachfolgend wiedergegeben
  64. (Antrag aus der Klageschrift zu I 1 a bb linkes Bild)
  65. -6-
  66. (Antrag aus der Klageschrift zu I 1 a dd)
  67. -7-
  68. (Antrag aus der Klageschrift zu I 1 a ee)
  69. eine Fischräucherei zu betreiben, wobei auf der zweiten
  70. Abbildung der Altbau gemeint sei;
  71. b) das Bildzeichen
  72. -8-
  73. (Antrag aus der Klageschrift zu I 1 a bb - rechtes Bild)
  74. für die Waren "Fisch, Fischkonserven, Räucherfisch" zu
  75. verwenden, insbesondere das Zeichen auf diesen Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen diese Waren anzubieten, in den
  76. Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu
  77. besitzen und/oder das Zeichen auf Geschäftspapieren
  78. oder in der Werbung zu benutzen,
  79. 2.
  80. die widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände gemäß
  81. Nr. 1 b zu vernichten bzw. die auf den Lieferwagen aufgebrachten Kennzeichen zu beseitigen und die "unter Nr. 1 a
  82. aufgeführten Merkmale der Räucherkate" zu entfernen,
  83. 3.
  84. der Klägerin Auskunft zu erteilen über Handlungen gemäß
  85. vorstehender Nr. 1 und zwar unter Angabe
  86. -9-
  87. - der Mengen an hergestellten Fischwaren,
  88. - der Mengen an verkauften Fischwaren,
  89. - der Verkaufspreise,
  90. - des erzielten Umsatzes,
  91. - des erzielten Gewinns unter detaillierter Aufschlüsselung
  92. aller Gestehungskosten,
  93. - der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenzahl, Verbreitungsgebiet und Verbreitungszeit;
  94. II.
  95. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Nr. I 1 bezeichneten Handlungen ab dem 11. Dezember 1997 entstanden sei
  96. und zukünftig entstehen werde.
  97. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
  98. Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin weiterhin eine Verurteilung des Beklagten nach den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
  99. - 10 -
  100. Entscheidungsgründe:
  101. I. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge als unbegründet angesehen und dazu ausgeführt:
  102. Die Klageanträge seien zulässig. Den Unterlassungsantrag zu I 1 a habe
  103. die Klägerin in der Berufungsverhandlung auf die konkrete Form beschränkt, in
  104. der der Beklagte seine Betriebsstätte benutze. Der Beseitigungsantrag zu I 2
  105. sei versehentlich unverändert geblieben. Die sachgerechte Auslegung dieses
  106. Antrags ergebe, daß die Klägerin mit den "unter Nr. 1 a angeführten Merkmalen
  107. der Räucherkate" die im Tatbestand des Berufungsurteils angeführten Merkmale gemeint habe.
  108. Die geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin allerdings weder
  109. nach dem Markengesetz noch nach dem UWG zu.
  110. Der gegen die Benutzung der Betriebsstätte des Beklagten gerichtete
  111. Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG (Klageantrag
  112. zu I 1 a) aufgrund der Marke Nr. 111 47 72 sei nicht gegeben, weil es im Hinblick auf das Geschäftsgebäude des Beklagten bereits an einer zeichenmäßigen Benutzung fehle.
  113. Selbst wenn aber nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise das Gebäude des Beklagten als Kennzeichen auffaßten, fehle es
  114. an der nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlichen Verwechslungsgefahr.
  115. Im Streitfall sei von Warenidentität auszugehen. Die durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft der Klagemarke sei als normal anzusehen. Eine dar-
  116. - 11 -
  117. über hinausgehende Steigerung der Kennzeichnungskraft infolge Benutzung
  118. sei nicht gegeben. Die stark beschreibenden Anklänge der Marke schwächten
  119. die Kennzeichnungskraft der Klagemarke. Der Annahme einer Verwechslungsgefahr stehe bereits entgegen, daß sich die Wortbestandteile der Vergleichszeichen unterschieden. Die Klagemarke, die nur auf der Grundlage der möglicherweise unvollkommenen Abbildung Anl. K 2 beurteilt werden könne, werde
  120. durch den Wortbestandteil "RAUKFISK" oder "RÄUKEFISK" geprägt, der unterscheidungskräftig sei. Demgegenüber weise die angegriffene Gestaltung abweichende Wortbestandteile auf ("Räucherei und Verkauf" und "Räucherei
  121. Lachs-Forellen-Aale Direktverkauf"), die als reine Werbeaussagen den Gesamteindruck nicht prägten.
  122. Eine Verwechslungsgefahr sei auch hinsichtlich der Bildbestandteile zu
  123. verneinen. Die Klagemarke verfüge wegen beschreibender Anklänge und eines
  124. Freihaltebedürfnisses über keinen weiten Schutzbereich. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr fehle es an ausreichenden Übereinstimmungen zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Baugestaltung.
  125. Den Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung des Gebäudes des
  126. Beklagten könne die Klägerin auch nicht auf § 15 MarkenG stützen. Ihr stehe
  127. kein Recht an einem Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG zu.
  128. Die Baugestaltung sei keine besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs,
  129. an der ein Recht durch bloße Aufnahme der Benutzung entstehen könnte. Bildsymbolen fehle die für Unternehmenskennzeichen erforderliche Namensfunktion. Erst recht gelte das für die architektonische Gestaltung eines Gebäudes.
  130. Verkehrsgeltung hätten die Vertriebsstätten des Franchisesystems der Klägerin
  131. nicht erlangt.
  132. - 12 -
  133. Der gegen die Benutzung des Bildzeichens des Beklagten gerichtete Unterlassungsanspruch (Antrag zu I 1 b) sei mangels Verwechslungsgefahr i.S.
  134. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben. Zwar liege Warenidentität vor.
  135. Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke sei jedoch eingeschränkt. Zur Verwechslungsgefahr könne auf die Ausführungen zu dem gegen die angegriffene
  136. Hausgestaltung gerichteten Unterlassungsanspruch verwiesen werden. Abweichende Gestaltungsmerkmale im Logo gegenüber der Hausgestaltung der Klagemarke führten zu keiner anderen Beurteilung der Verwechslungsgefahr.
  137. Die Unterlassungsansprüche folgten auch nicht aus § 1 UWG a.F. Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz komme der Klägerin gegen
  138. das Gebäude und das Logo des Beklagten nicht zu.
  139. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
  140. keinen Erfolg.
  141. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Klägerin
  142. ein Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung der angegriffenen Hausgestaltung weder nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG noch gemäß § 5
  143. Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG zusteht.
  144. a) Eine Verletzung des Rechts der Klägerin an ihrer Wort-/Bildmarke
  145. Nr. 111 47 72 ist nur gegeben, wenn die Räucherkate des Beklagten der Unterscheidung der Waren seines Unternehmens von denen anderer Unternehmen
  146. dient. Die Ausübung des Markenrechts ist auf Fälle beschränkt, in denen die
  147. Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und
  148. insbesondere ihre Hauptfunktion, die Herkunft der Waren gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten, beeinträchtigen kann. Ist dies nicht der Fall, kann
  149. - 13 -
  150. der Inhaber einer Marke die Benutzung einer identischen oder ähnlichen verwechslungsfähigen Bezeichnung nicht verbieten (vgl. zu Art. 5 Abs. 1
  151. MarkenRL: EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - Rs. C-206/01, Slg. 2002, I-10273
  152. Tz. 51 ff = GRUR 2003, 55 = WRP 2002, 1415 - Arsenal Football Club plc; zu
  153. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG: BGH, Urt. v. 20.3.2003 - I ZR 60/01, GRUR 2003,
  154. 963, 964 = WRP 2003, 1353 - AntiVir/AntiVirus; BGHZ 156, 126, 136 - Farbmarkenverletzung I; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 39 a; Hacker in
  155. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 14 Rdn. 61). Das Berufungsgericht
  156. hat eine markenmäßige Verwendung der Gestaltung der Räucherkate des Beklagten verneint. Es hat festgestellt, die angesprochenen Verkehrskreise würden die Räucherkate des Beklagten nicht als Zeichen zur Unterscheidung der
  157. von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen von solchen anderer Fischräuchereien auffassen. Zwar unterscheide sich das Gebäude des Beklagten
  158. von den in der Region üblichen Häusern. Daraus folge aber nicht, daß der Verkehr die Gestaltung als Kennzeichnungsmittel verstehe. Architektonische Besonderheiten von Gebäuden würden grundsätzlich der Bautechnik oder dem
  159. Formwillen von Bauherren oder Architekten zugeordnet und als Gestaltungsmittel eingesetzt. Für geschäftlich genutzte Gebäude gelte nichts anderes. Auch
  160. sie würden grundsätzlich nach ihrer technischen Funktion und ihrer ästhetischen Aussage wahrgenommen. Im Hinblick auf die geringe Zahl von 27 über
  161. das Inland verteilten Fischräuchereien, die dem Franchisesystem der Klägerin
  162. allenfalls angehörten, habe das System der Klägerin die Wahrnehmung des
  163. Verkehrs nicht entscheidend beeinflussen können, zumal die einzelnen Bauausführungen beträchtlich voneinander abwichen. Zudem seien die einzelnen
  164. Merkmale des Gebäudes des Beklagten, auf die die Klägerin abhebe, wenig
  165. geeignet, als Unterscheidungsmittel zu dienen. Diese Feststellungen halten
  166. einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
  167. - 14 -
  168. Die Beurteilung, ob die angegriffene Gestaltung der Räucherkate herkunftshinweisend ist und deshalb die Rechte der Klägerin als Markeninhaberin
  169. überhaupt verletzen kann, ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters (BGHZ
  170. 153, 131, 139 - Abschlußstück). Die Frage einer markenmäßigen Benutzung
  171. einer Bezeichnung bestimmt sich nach der Auffassung des Verkehrs und zwar
  172. eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 135/99, GRUR 2002,
  173. 812, 813 = WRP 2002, 985 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II). Dieser wird, anders als
  174. die Revision meint, das Haus, in dem der Beklagte die Fischräucherei betreibt,
  175. nicht deshalb als Kennzeichen auffassen, weil der Beklagte es in stilisierter
  176. Form als Logo in seiner Werbung verwendet und weil der Verkehr das Haus
  177. wiedererkennt, wenn er es sieht. Dadurch wird das Haus selbst nicht zu einem
  178. Kennzeichnungsmittel für die in ihm produzierten und vertriebenen Waren. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Umstand, daß es sich nicht um eine in der
  179. Region gebräuchliche Gestaltung eines Gebäudes handelt, sondern seine Form
  180. nach Darstellung der Klägerin von ihr speziell entwickelt worden ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht festgestellt, daß das Gebäude selbst, auch wenn es
  181. geschäftlich genutzt wird, vom Verkehr regelmäßig nur in seiner technischen
  182. Funktion und ästhetischen Gestaltung und nicht als Hinweis auf die Herkunft
  183. von Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen wird. Für eine davon abweichende Verkehrsauffassung aufgrund umfänglicher Benutzung der beanstandeten Hausgestaltung durch die Klägerin oder durch den Beklagten (vgl. hierzu
  184. auch BGHZ 156, 126, 137 f. - Farbmarkenverletzung I) hat das Berufungsgericht nichts konkret festgestellt.
  185. b) Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung des Geschäftsgebäudes des Beklagten auch nicht nach § 5
  186. Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG zu.
  187. - 15 -
  188. aa) Die Klägerin hat an der Gestaltung der Räucherkate kein Unternehmenskennzeichen i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG erworben.
  189. Unter der Geltung des § 16 UWG a.F. entsprach es herrschender Meinung, daß Zeichen als besondere Bezeichnungen eines Erwerbsgeschäfts oder
  190. gewerblichen Unternehmens Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG a.F. mit Benutzungsaufnahme nur erlangen konnten, wenn sie auch über eine Namensfunktion verfügten, nämlich ebenso wie die Firma das gewerbliche Unternehmen zu
  191. benennen, oder als Geschäftsabzeichen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 UWG a.F.
  192. Verkehrsgeltung erlangten (BGHZ 8, 387, 389 - Fernsprechnummer; 14, 155,
  193. 159 f. - Farina II; BGH, Urt. v. 25.1.1957 - I ZR 158/55, GRUR 1957, 281, 282
  194. = WRP 1957, 180 - karo-as; Urt. v. 27.9.1963 - Ib ZR 27/62, GRUR 1964, 71,
  195. 73 = WRP 1964, 60 - Personifizierte Kaffeekanne; vgl. auch BGH, Urt. v.
  196. 28.1.1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 615 - Gebäudefassade; Fezer,
  197. GRUR 1976, 647, 648 Anm. zu BGH GRUR 1976, 644 - Kyffhäuser; Fezer,
  198. Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdn. 143; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 51;
  199. v. Gamm, UWG, 3. Aufl., § 16 Rdn. 33). An dem Erfordernis der Namensfunktion für eine besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) ist auch unter der Geltung des Markengesetzes festzuhalten (vgl. Begr. z. Regierungsentwurf BT-Drucks. 12/6581,
  200. S. 67; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rdn. 12; v. Schultz/Gruber, Markenrecht, § 5 Rdn. 11; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens,
  201. § 3 Rdn. 68; a.A. Fezer aaO § 15 Rdn. 122 a. u. Rdn. 125; Schricker, GRUR
  202. 1998, 310, 312; wohl auch: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 28).
  203. Das Erfordernis der namensmäßigen Unterscheidungsfunktion bei Unternehmenskennzeichen i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG ist aufgrund des Entstehungstatbestandes des Rechts gerechtfertigt, für das, anders als für die Marke
  204. - 16 -
  205. kraft Benutzung nach § 4 Nr. 2 MarkenG, deren Entstehungstatbestand Verkehrsgeltung erfordert, die Benutzungsaufnahme im Inland genügen kann. Gegenteiliges ergibt sich, anders als die Revision meint, auch nicht aus dem Umstand, daß der Bundesgerichtshof unter der Geltung des Markengesetzes die
  206. originäre Schutzfähigkeit nicht aussprechbarer Buchstabenkombinationen als
  207. Unternehmenskennzeichen anerkannt hat (vgl. BGHZ 145, 279 - DBImmobilienfonds). Dies beruhte auf einem veränderten Verkehrsverständnis,
  208. das derartigen Buchstabenkombinationen namensmäßige Unterscheidungsfunktion zuordnet, da das Markengesetz, anders als das Warenzeichengesetz
  209. (§ 4 Abs. 2 WZG), einen Schutz nicht aussprechbarer Buchstabenkombinationen als Marke zuläßt (§ 3 Abs. 1 MarkenG) und derartige Zeichen in gesteigertem Umfang tatsächlich als Kennzeichen auch benutzt werden (vgl. BGHZ 145,
  210. 279, 282 - DB-Immobilienfonds). Aus dem gewandelten Verkehrsverständnis
  211. und der Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte läßt sich aber nichts dafür entnehmen, daß Unternehmenskennzeichen i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG
  212. nicht über namensmäßige Unterscheidungskraft verfügen müssen. Denn bei
  213. der Entstehung des Schutzes für Marken kraft Benutzung nach § 4 Nr. 2 MarkenG und für Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG bestehen, wie vorstehend dargestellt, gerade Unterschiede, die ein Festhalten am
  214. Erfordernis namensmäßiger Unterscheidungskraft rechtfertigen.
  215. Über originäre namensmäßige Unterscheidungskraft verfügt die in Rede
  216. stehende Gebäudegestaltung nicht. Gegenteiliges macht die Revision nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen einer Verkehrsgeltung der Gebäudegestaltung der Klägerin i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 2
  217. MarkenG hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei verneint.
  218. - 17 -
  219. bb) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 2, Abs. 4
  220. MarkenG scheidet unabhängig von den vorstehenden Erwägungen auch deshalb aus, weil der Beklagte die angegriffene Gebäudegestaltung nicht kennzeichenmäßig nutzt. Ebenso wie § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG setzt der
  221. Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 4
  222. MarkenG eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraus (vgl. BGHZ 130, 276, 283 - Torres; BGH, Urt. v. 27.9.1995
  223. - I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 70 = WRP 1997, 446 - COTTON LINE; Fezer
  224. aaO § 15 Rdn. 117; Ingerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 29; Hacker in Ströbele/
  225. Hacker aaO § 15 Rdn. 26 f.; v. Schultz/Gruber aaO § 15 Rdn. 11; zu § 16 UWG
  226. a.F. Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 285; weitergehend Goldmann aaO
  227. § 15 Rdn. 7 ff.). An einer zeichenmäßigen Benutzung der Gebäudegestaltung
  228. durch den Beklagten fehlt es vorliegend ebenfalls. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend (II 1 a).
  229. c) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gegen den
  230. Betrieb der in Rede stehenden Fischräucherei des Beklagten wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung nach § 1 UWG a.F. verneint. Auch das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
  231. aa) Die Anwendung der Bestimmungen des UWG ist insoweit durch die
  232. Vorschriften des Markengesetzes nicht ausgeschlossen. Zwar ist mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes an die Stelle verschiedener kennzeichenrechtlicher Regelungen eine umfassende und in sich geschlossene kennzeichenrechtliche Regelung getreten, die im allgemeinen den aus den Generalklauseln
  233. hergeleiteten Schutz verdrängt (vgl. BGHZ 149, 191, 195 - shell.de, m.w.N.).
  234. Dies gilt jedoch nur, soweit es sich um einen Sachverhalt handelt, der den Anwendungsbereich der markenrechtlichen Vorschriften überhaupt eröffnet (vgl.
  235. - 18 -
  236. BGHZ 153, 131, 146 - Abschlußstück). Davon ist im Streitfall nicht auszugehen,
  237. weil der Beklagte die Gestaltung der Räucherkate nicht kennzeichenmäßig
  238. verwendet (vgl. vorstehend II 1 a und b) und deshalb der Anwendungsbereich
  239. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 und § 15 Abs. 2 MarkenG von vornherein ausgeschlossen ist.
  240. bb) Wettbewerbsrechtliche Ansprüche sind jedoch nicht gegeben.
  241. Auf § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 i.V. mit § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG kann die Klägerin den Unterlassungsantrag deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil mit der
  242. Gestaltung des Gebäudes keine Vorstellung des Verkehrs über die Herkunft
  243. der dort vertriebenen Waren oder Dienstleistungen verbunden ist (vgl. Abschnitt II 1 a und II 1 b bb) und es deshalb an der für § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG
  244. erforderlichen Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft fehlt.
  245. 2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aufgrund der Wort-/Bildmarke Nr. 111 47 72 der
  246. Klägerin gegen die Verwendung des Bildzeichens (Logo) des Beklagten nach
  247. § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG verneint (Antrag I 1 b).
  248. a) Das Berufungsgericht hat zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr
  249. ausschließlich auf die Abbildung der Klagemarke in der Anl. K 2 abgestellt. Seine Schwierigkeiten, die genaue Aufschrift auf der Giebelseite des in der Klagemarke abgebildeten Hauses zu erkennen und zudem festzustellen, ob es sich
  250. bei diesem um ein Fachwerkhaus handelte, hätte es dadurch beheben können,
  251. daß es den übereinstimmenden Vortrag der Parteien berücksichtigt hätte, wonach die auf Seite 11 der Klageschrift angeführte Abbildung die Klagemarke
  252. - 19 -
  253. zeigt. Diese Abbildung gibt sämtliche Merkmale der Klagemarke im einzelnen
  254. wieder.
  255. b) Auch bei Zugrundelegung der Marke, wie sie auf Seite 11 der Klageschrift mit sämtlichen Details abgebildet ist, besteht keine Verwechslungsgefahr
  256. mit dem Logo des Beklagten.
  257. aa) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für den Verkehr die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine
  258. Wechselwirkung zwischen den im Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der
  259. älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
  260. Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder
  261. durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR
  262. 2004, 779, 781 = WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder; Urt. v. 22.7.2004
  263. - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang).
  264. bb) Zwischen den Waren, für die die Klagemarke eingetragen ist (Fisch,
  265. Fischkonserven, Räucherfisch), und den Waren, für die der Beklagte sein Bildzeichen verwendet, besteht Warenidentität.
  266. - 20 -
  267. cc) Für das Revisionsverfahren ist zugunsten der Klägerin von einer
  268. normalen Kennzeichnungskraft der Klagemarke auszugehen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß es - wie die Revision meint - eine nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Soweit das Berufungsgericht von einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der
  269. Klagemarke wegen beschreibender Anklänge des Wortelements "RÄUKEFISK"
  270. an Räucherfisch und der naturalistischen Gebäudedarstellung ausgegangen ist,
  271. betreffen diese Feststellungen die originäre Kennzeichnungskraft der Klagemarke. Revisionsrechtlich sind diese Feststellungen nicht zu beanstanden. Aufgrund der Benutzung der Klagemarke hat das Berufungsgericht normale Kennzeichnungskraft unterstellt und lediglich eine darüber hinausgehende weitere
  272. Steigerung der Kennzeichnungskraft verneint. Von normaler Kennzeichnungskraft der Klagemarke geht aber auch die Revision aus.
  273. dd) Das Berufungsgericht hat die Zeichenähnlichkeit zwischen der Wort-/
  274. Bildmarke der Klägerin und dem von dem Beklagten verwandten Bildzeichen
  275. (Logo) als zu gering angesehen, um eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14
  276. Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu begründen. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg mit der Begründung, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht in erster Linie auf die Wortbestandteile
  277. der Kollisionszeichen abstellen dürfen, sondern hätte in die Prüfung auch die
  278. Bildbestandteile einbeziehen müssen.
  279. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in bildlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß die Bildbestandteile eines Wort-/Bildzeichens dessen
  280. Gesamteindruck mitprägen, sofern es sich nicht nur um eine nichtssagende
  281. oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende grafische Gestaltung (Verzierung)
  282. - 21 -
  283. handelt (BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = WRP
  284. 2004, 1173 - URLAUB DIREKT). Das Berufungsgericht hat dementsprechend
  285. auch die Bildbestandteile in die Prüfung der Zeichenähnlichkeit einbezogen und
  286. ist zu Recht von einer nur geringen Zeichenähnlichkeit ausgegangen. Dies gilt
  287. auch unter Berücksichtigung der Einzelheiten der Klagemarke, die das Berufungsgericht
  288. seiner
  289. Entscheidung
  290. - verfahrensfehlerhaft -
  291. nicht
  292. sämtlich
  293. zugrunde gelegt hat, weil es sie in der Abbildung (Anl. K 2) nicht genau erkennen konnte.
  294. Die Klagemarke zeigt ein Fachwerkhaus mit der Vorderfront auf der linken Seite mit einer Dachgaube ohne Fenster. Die Seitenansicht mit einem
  295. Krüppelwalmdach befindet sich auf der rechten Seite der Klagemarke. Im
  296. Dachgeschoß ist deutlich sichtbar die Aufschrift "RÄUKEFISK" angebracht, wobei das "E" von einem stilisierten Fisch umrahmt wird. Auf dem geschlossenen
  297. Rundbogentor findet sich die Angabe "RÄUKEFISK OFENWARM". Auf der linken Seite des Bildes ist ein Mast mit einer Fahne und einem Netz dargestellt.
  298. Dagegen ist das angegriffene Bildzeichen des Beklagten, das ebenfalls ein
  299. Fachwerkhaus mit Krüppelwalmdach und Dachgaube zeigt, seitenverkehrt zu
  300. dem auf dem Klagezeichen abgebildeten Haus. Die nach den Feststellungen
  301. des Berufungsgerichts die Marke der Klägerin jedenfalls mitprägende unterscheidungskräftige Aufschrift "RÄUKEFISK" und der stilisierte Fisch finden sich
  302. im Kollisionszeichen nicht, das dagegen zweimal die Aufschrift "RÄUCHEREI"
  303. sowie die Angabe "Lachs" zeigt. Das auf dem Bildzeichen des Beklagten wiedergegebene Haus verfügt über Markisen, das Rundbogentor steht offen, vor
  304. dem Haus ist eine Bank plaziert und der Mast trägt keine Fahnen, sondern einige Wimpel. Das Fischernetz und die Blenden des in der Marke der Klägerin
  305. abgebildeten Hauses fehlen bei dem Bildzeichen des Beklagten. Zudem sind
  306. die Kollisionszeichen auch perspektivisch deutlich unterschiedlich gestaltet.
  307. - 22 -
  308. Die Kollisionszeichen weisen danach eine Vielzahl unterschiedlicher
  309. Merkmale sowohl hinsichtlich der Wortbestandteile, bei denen sich überhaupt
  310. keine Übereinstimmungen finden, als auch hinsichtlich der Bildelemente auf.
  311. Die Zeichenähnlichkeit ist deshalb zu gering, um bei normaler Kennzeichnungskraft der Klagemarke selbst bei der gegebenen Warenidentität eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
  312. c) Der Klägerin steht der Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 3
  313. UWG zu. Neben der markenrechtlichen Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5
  314. MarkenG ist eine gegen die markenmäßige Benutzung des Bildzeichens des
  315. Beklagten gerichtete Anwendung des § 3 UWG aufgrund der Marke der Klägerin ausgeschlossen (vgl. BGHZ 149, 191, 195 - shell.de, m.w.N.).
  316. 3. Die von der Klägerin verfolgten Anträge auf Vernichtung, Beseitigung,
  317. Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sind
  318. ebenfalls nicht begründet, weil Rechtsverletzungen des Beklagten nach den
  319. Vorschriften des Markengesetzes und unlautere Wettbewerbshandlungen nach
  320. § 3 UWG nicht vorliegen.
  321. - 23 -
  322. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
  323. Ullmann
  324. Pokrant
  325. Schaffert
  326. Büscher
  327. Bergmann