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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. I ZR 174/07
  5. Verkündet am:
  6. 31. März 2010
  7. Führinger,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. Peek & Cloppenburg
  19. MarkenG §§ 5, 15, 23 Nr. 1
  20. Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht,
  21. kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den
  22. Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v.
  23. 23.6.2005 - I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 = WRP 2006, 238 - hufeland.de).
  24. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07 - OLG Düsseldorf
  25. LG Düsseldorf
  26. -2-
  27. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
  28. und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
  29. für Recht erkannt:
  30. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des
  31. Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der
  32. Beklagten das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2005 teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen hat.
  33. Die Berufung der Parteien gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des
  34. Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
  35. Die Kosten der Rechtsmittel werden gegeneinander aufgehoben.
  36. Von Rechts wegen
  37. Tatbestand:
  38. 1
  39. Die beiden - rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängigen Parteien führen jeweils die Unternehmensbezeichnung „Peek & Cloppenburg
  40. KG“. Die Beklagte führt ihren Namen seit 1911, die Klägerin jedenfalls seit
  41. 1972. Die Parteien betreiben jeweils Bekleidungshäuser in mehreren Filialen,
  42. die Beklagte (mit Hauptsitz in Hamburg) im norddeutschen Raum, die Klägerin
  43. (mit Hauptsitz in Düsseldorf) im übrigen Bundesgebiet. Zwischen den Parteien
  44. besteht eine Abrede, nach der das Bundesgebiet in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt ist und eine Partei am Standort der anderen Partei keine Bekleidungshäuser eröffnet.
  45. -3-
  46. 2
  47. Die Klägerin ist Inhaberin des 1997 registrierten Internet-Domainnamens
  48. „peekundcloppenburg.de“, die sie seit August 2000 als Internetadresse und Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse „...@peekundcloppenburg.de“ benutzt und bewirbt. Der Internetauftritt der Klägerin ist auch unter den Bezeichnungen
  49. „peekundcloppenburg.com“ und „peek-cloppenburg.de“ sowie „pundc.de“ und
  50. „p-und-c.com“ abrufbar.
  51. 3
  52. Die Beklagte ist Inhaberin der 1998 und 1999 registrierten InternetDomainnamen „p-und-c.de“, „puc-online.de“, „peek-und-cloppenburg.de“ und
  53. „peek-und-cloppenburg.com“, unter denen sie ihre Website betreibt. Bis September 2003 wies die Beklagte in ihrer regionalen Printwerbung auf die Domainnamen „p-und-c.de“ und „puc-online.de“ hin. Seit September 2003 wirbt sie
  54. mit dem Domainnamen „peek-und-cloppenburg.de“, den sie seit November
  55. 2003 auch als Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse „...@peek-und-cloppenburg.de“
  56. benutzt. Die Beklagte verwendet auf ihrer Internetseite die Bezeichnung „Peek
  57. & Cloppenburg“ ohne weitere Zusätze und hat auf ihrer Website nur mit der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ versehene Werbebeilagen eingestellt.
  58. 4
  59. Die Klägerin behauptet, über die älteren Rechte an der geschäftlichen
  60. Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ zu verfügen, weil die 1900 gegründete
  61. Peek & Cloppenburg GmbH ihren Geschäftsbetrieb 1972 vollständig auf sie
  62. übertragen habe. Sie macht geltend, zwischen den Parteien bestehe hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung der Unternehmensbezeichnung „Peek &
  63. Cloppenburg“ jedenfalls eine Gleichgewichtslage, die die Beklagte durch die
  64. beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung im Rahmen ihres
  65. Internetauftritts verletze.
  66. 5
  67. Die Klägerin beantragt,
  68. 1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
  69. -4-
  70. a) als Internetadresse den Domainnamen „peek-und-cloppenburg.de“ zu
  71. benutzen,
  72. erstens hilfsweise zu a),
  73. als Internetadresse den Domainnamen „peek-und-cloppenburg.de“ werblich herauszustellen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:
  74. -5-
  75. zweitens hilfsweise zu a) für den Fall, dass dem ersten Hilfsantrag nicht
  76. stattgegeben
  77. wird,
  78. als
  79. Internetadresse
  80. den
  81. Domainnamen
  82. „peek-und-cloppenburg.de“ zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der
  83. ersten sich öffnenden Internetseite deutlich gemacht wird, dass es sich
  84. nicht um die Homepage der Klägerin handelt,
  85. b) als Internetadresse den Domainnamen „peek-und-cloppenburg.com“ zu
  86. benutzen,
  87. hilfsweise zu b),
  88. als Internetadresse den Domainnamen „peek-und-cloppenburg.com“ zu
  89. benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der
  90. Klägerin handelt,
  91. c) als E-Mail-Adresse den Domainnamen „...@peek-und-cloppenburg.de“
  92. zu benutzen,
  93. erstens hilfsweise zu c),
  94. als E-Mail-Adresse den Domainnamen „...@peek-und-cloppenburg.de“
  95. werblich herauszustellen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:
  96. zweitens hilfsweise zu c) für den Fall, dass dem ersten Hilfsantrag nicht
  97. stattgegeben wird,
  98. als E-Mail-Adresse den Domainnamen „info@peek-und-cloppenburg.de“
  99. zu benutzen, wenn auf die E-Mail-Adresse auf einer Homepage hingewiesen wird, die nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich macht, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt,
  100. -6-
  101. d) auf der ersten Seite ihrer Homepage zur Kennzeichnung des eigenen
  102. Geschäftsbetriebs lediglich das Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“
  103. zu verwenden, ohne dass gleichzeitig dem Benutzer auf der ersten sich
  104. öffnenden Internetseite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die
  105. Homepage der Klägerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht
  106. wie folgt:
  107. e) auf den Seiten ihrer Homepage, die hinter der ersten sich öffnenden Seite folgen, zur Kennzeichnung des eigenen Geschäftsbetriebs lediglich
  108. das Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“ zu verwenden, ohne dass
  109. gleichzeitig dem Benutzer auch auf diesen Seiten deutlich gemacht wird,
  110. dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt, insbesondere
  111. wenn dieses geschieht wie folgt:
  112. -7-
  113. hilfsweise zu e)
  114. auf ihrer Homepage einen Newsletter anzubieten, der ein ganzes Paket
  115. an Vorteilen bietet, insbesondere Informationen über interessante Aktionen und besondere Preisangebote, topaktuelle Beilagen, Einladungen zu
  116. attraktiven Gewinnspielen, und sich dabei lediglich als „Peek & Cloppenburg“ zu bezeichnen, ohne dass gleichzeitig dem Nutzer deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt,
  117. insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
  118. f) über ihre Homepage Werbebeilagen zu verbreiten, die lediglich mit „Peek
  119. & Cloppenburg“ gekennzeichnet sind, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
  120. -8-
  121. 2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in
  122. welchem Umfang sie die Handlungen zu 1 begangen hat;
  123. 3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat,
  124. der ihr aus den zu 1 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch
  125. entstehen wird,
  126. hilfsweise zu 3,
  127. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin das herauszugeben, was sie durch die Handlungen zu 1 auf Kosten der Beklagten ohne
  128. rechtlichen Grund erlangt hat.
  129. 6
  130. Die Beklagte hat für den Fall ihrer Verurteilung Widerklage erhoben, mit
  131. der sie beantragt hat:
  132. 1. die Klägerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
  133. a) als Internetadresse den Domainnamen „www.peekundcloppenburg.de“
  134. zu benutzen
  135. b) als Internetadresse den Domainnamen „www.peekundcloppenburg.com“
  136. zu benutzen
  137. c) als Internetadresse den Domainnamen „www.peek-cloppenburg.de“ zu
  138. benutzen
  139. jeweils hilfsweise zu a), b) und c)
  140. als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten
  141. sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken:
  142. Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige
  143. Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der
  144. Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
  145. jeweils weiter hilfsweise zu a), b) und c)
  146. als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten
  147. sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken:
  148. Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich
  149. unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in
  150. Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg.
  151. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg
  152. KG in Düsseldorf.
  153. jeweils äußerst hilfsweise zu a), b) und c)
  154. als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten
  155. sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um
  156. die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
  157. -9-
  158. d) als E-Mail-Adresse den Domainnamen „...@peekundcloppenburg.de“ zu
  159. benutzen,
  160. e) auf der ersten Seite ihrer Homepage die Kennzeichnung
  161. und/oder
  162. zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich
  163. anzumerken:
  164. Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige
  165. Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg
  166. KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
  167. f) auf den Seiten ihrer Homepage, die hinter der ersten sich öffnenden Seite folgen die Kennzeichnung
  168. und/oder
  169. zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich
  170. anzumerken:
  171. Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige
  172. Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg
  173. KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
  174. jeweils hilfsweise zu e) und f)
  175. dort die Kennzeichnung
  176. und/oder
  177. zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich
  178. anzumerken:
  179. Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich
  180. unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in
  181. - 10 -
  182. Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie
  183. befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG
  184. in Düsseldorf.
  185. jeweils weiter hilfsweise zu e) und f)
  186. dort die Kennzeichnung
  187. und/oder
  188. zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich
  189. anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek &
  190. Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
  191. g) eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung
  192. und/oder
  193. zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:
  194. Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige
  195. Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg
  196. KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
  197. hilfsweise zu g)
  198. eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung
  199. und/oder
  200. zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:
  201. Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich
  202. unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in
  203. Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie
  204. befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in
  205. Düsseldorf.
  206. - 11 -
  207. weiter hilfsweise zu g)
  208. eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung
  209. und/oder
  210. zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht
  211. um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
  212. h) die Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung
  213. zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:
  214. Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige
  215. Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg
  216. KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
  217. hilfsweise zu h)
  218. die Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung
  219. zu betreiben, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:
  220. Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich
  221. unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in
  222. Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie
  223. befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG
  224. in Düsseldorf.
  225. weiter hilfsweise zu h)
  226. die Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung
  227. zu betreiben, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht
  228. um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
  229. - 12 -
  230. 2. die Klägerin zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in
  231. welchem Umfang sie die Handlungen zu 1. a), b), c), d), e), f), g) und e) begangen hat.
  232. 3. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden
  233. zu ersetzen, der ihr aus den zu 1. a), b), c), d), e), f), g) und h) begangenen
  234. Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird,
  235. hilfsweise zu 3.
  236. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten das herauszugeben, was sie durch die Handlungen zu 1. a), b), c), d), e), f), g) und h) auf
  237. Kosten der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
  238. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden
  239. 7
  240. Klage
  241. verurteilt,
  242. es
  243. „peek-und-cloppenburg.de“
  244. zu
  245. unterlassen,
  246. (zweiter
  247. Hilfsantrag
  248. die
  249. Internetadressen
  250. 1a)
  251. und
  252. „peek-und-
  253. cloppenburg.com“ (Hilfsantrag 1b) zu verwenden sowie auf ihrer Website die EMail-Adresse „info@peek-und-cloppenburg.de“ (zweiter Hilfsantrag 1c) und auf
  254. der ersten Seite ihrer Website das Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“ zu
  255. benutzen (Antrag 1d), ohne jeweils auf der ersten sich öffnenden Internetseite
  256. deutlich zu machen, dass es sich nicht um die Website der Klägerin handelt und
  257. über ihre Website lediglich mit „Peek & Cloppenburg“ gekennzeichnete Werbebeilagen zu verbreiten (Antrag 1f). Darüber hinaus hat es die Beklagte insoweit
  258. zur Auskunftserteilung verurteilt (Antrag zu 2) und ihre Schadensersatzpflicht
  259. festgestellt (Hauptantrag zu 3).
  260. Auf die Widerklage hat das Landgericht die Klägerin unter Abweisung der
  261. 8
  262. weitergehenden Widerklage verurteilt, es zu unterlassen, die Internetadressen
  263. „www.peekundcloppenburg.de“ (äußerster Hilfsantrag 1a), „peekundcloppenburg.com“ (äußerster Hilfsantrag 1b) und „www.peek-cloppenburg.de“ (äußerster
  264. Hilfsantrag
  265. 1c)
  266. sowie
  267. auf
  268. ihrer
  269. Website
  270. die
  271. E-Mail-Adresse
  272. „...@peekundcloppenburg.de“ (Antrag 1d) zu verwenden, ohne jeweils auf der
  273. ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um
  274. die Website der Beklagten handelt, ferner das Firmenschlagwort „Peek & Clop-
  275. - 13 -
  276. penburg KG - Düsseldorf“ und/oder „Peek & Cloppenburg“ auf der ersten Seite
  277. ihres Internetauftritts zu verwenden (weiterer Hilfsantrag 1e), eine Kontaktseite
  278. unter der Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg KG - Düsseldorf“ und/oder
  279. „Kontakt mit P&C“ zu unterhalten (weiterer Hilfsantrag 1g) und eine Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg KG - Düsseldorf“
  280. zu betreiben (weiterer Hilfsantrag 1h), ohne jeweils deutlich anzumerken, dass
  281. es sich nicht um die Website der Klägerin handelt. Darüber hinaus hat es die
  282. Beklagte insoweit zur Auskunftserteilung verurteilt (Antrag zu 2) und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt (Hauptantrag zu 3).
  283. 9
  284. Mit den gegen diese Entscheidung gerichteten Berufungen hat die Klägerin ihre weitergehenden Klageanträge und ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und ihre weitergehenden Widerklageanträge weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung
  285. der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des
  286. Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Über
  287. die Berufungen der Parteien gegen die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der - nur für den Fall der Verurteilung der Beklagten erhobenen - Widerklage, hat das Berufungsgericht nicht entschieden.
  288. 10
  289. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
  290. Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
  291. Entscheidungsgründe:
  292. 11
  293. I. Das Berufungsgericht hat auf ihr Unternehmenskennzeichen gestützte
  294. Ansprüche der Klägerin aus § 15 Abs. 4 und 5 MarkenG verneint. Dazu hat es
  295. ausgeführt:
  296. - 14 -
  297. 12
  298. Die Berechtigung der Beklagten, ihre Unternehmensbezeichnung in der
  299. beschriebenen Weise zu führen, richte sich nach dem Recht der Gleichnamigen. Dabei könne dahinstehen, welche Partei sich auf die prioritätsältere Unternehmensbezeichnung „Peek & Cloppenburg“ berufen könne, da die Parteien
  300. seit Jahrzehnten auf dem deutschen Markt koexistierten. Werde die Unternehmensbezeichnung - wie hier - zur Bildung eines Domainnamens benutzt, gelte
  301. unter Gleichnamigen das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung
  302. des Domainnamens. Danach könne die Beklagte ihre Unternehmensbezeichnung sowohl als Domainname in einer zuvor noch nicht vergebenen Schreibweise als auch auf der entsprechenden Seite oder für über diese Seite verbreitete Werbeschriften verwenden, ohne dass die Klägerin einen Unterlassungsanspruch hätte. Die Beklagte sei auch nicht deshalb zur Unterlassung oder zu
  303. Klarstellungen verpflichtet, weil sie die seit Jahrzehnten zwischen den Parteien
  304. bestehende Gleichgewichtslage gestört hätte. Eine Störung der durch den Warenvertrieb über Verkaufsstätten in unterschiedlichen Regionen Deutschlands
  305. gekennzeichneten Gleichgewichtslage liege nicht darin, dass die Beklagte ab
  306. dem Jahre 1998 mit dem Aufbau einer Internetpräsenz ihre Geschäftstätigkeit
  307. auf Regionen ausgedehnt habe, in denen bislang die Klägerin tätig gewesen
  308. sei. Hinsichtlich des Internetauftritts der Parteien nach dem Jahre 1998 habe
  309. sich keine neue Gleichgewichtslage gebildet, die die Beklagte nachfolgend gestört haben könnte.
  310. 13
  311. II. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie führt zur teilweisen
  312. Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
  313. 14
  314. 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von
  315. der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht verneint werden.
  316. - 15 -
  317. 15
  318. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht, auf dessen Ausführungen
  319. es insoweit verwiesen hat, zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass beide Parteien an dem Zeichen „Peek & Cloppenburg
  320. KG“, das sie seit Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihrer
  321. Unternehmen verwenden, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 MarkenG den
  322. Schutz eines Unternehmenskennzeichens erworben haben und dass dieser
  323. Schutz auch dem Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“ zukommt.
  324. 16
  325. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass der Streitfall im Hinblick darauf, dass die Unternehmenskennzeichen der Parteien jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt worden sind, nicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist (dazu a). Nach diesen Grundsätzen können
  326. die von der Klägerin erhobenen Ansprüche jedoch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden (dazu b).
  327. 17
  328. a) Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung kann Dritte, die die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr
  329. unbefugt in einer Weise benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der
  330. geschützten Bezeichnung hervorzurufen, auf Unterlassung (§ 15 Abs. 2 MarkenG) und bei Verschulden auf Schadensersatz (§ 15 Abs. 5 MarkenG) in Anspruch nehmen. Ist der Dritte gleichfalls Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung, die ihm die Nutzung des Zeichens erlaubt, ist für die Bestimmung des
  331. Vorrangs der zusammentreffenden Unternehmenskennzeichenrechte zwar
  332. grundsätzlich ihr Zeitrang maßgeblich (§ 6 Abs. 1 MarkenG), der nach dem
  333. Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 6 Abs. 3 MarkenG), also der Aufnahme der
  334. Benutzung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zu bestimmen ist. Nach § 23 Nr. 1
  335. MarkenG hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung jedoch nicht das
  336. - 16 -
  337. Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen
  338. zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
  339. 18
  340. Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte
  341. Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung
  342. zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind (BGH, Urt. v.
  343. 30.1.2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Tz. 24 = WRP 2008, 1189 - HansenBau). Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die
  344. Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr
  345. führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges
  346. Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und
  347. Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993
  348. - I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH; BGH GRUR 2008, 801
  349. Tz. 24 - Hansen-Bau; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23 Rdn. 18 m.w.N.).
  350. 19
  351. Die für die Fälle der Gleichnamigkeit entwickelten Grundsätze gelten
  352. entsprechend bei Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die
  353. Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben. Auch in derartigen Fällen kann
  354. der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens
  355. durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender
  356. Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl.,
  357. § 15 MarkenG Rdn. 153). Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es aller-
  358. - 17 -
  359. dings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und
  360. alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983
  361. - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone; Urt. v.
  362. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v.
  363. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; BGHZ 130, 134, 147 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rdn. 35 m.w.N.).
  364. b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es nach die-
  365. 20
  366. sen Grundsätzen im Streitfall nicht darauf ankommt, ob die Klägerin tatsächlich
  367. Rechtsnachfolgerin der 1900 gegründeten Peek & Cloppenburg GmbH ist und
  368. ihr damit gegenüber der 1911 - mit Gestattung der Peek & Cloppenburg
  369. GmbH - gegründeten Beklagten das prioritätsältere Recht am Unternehmenskennzeichen „Peek & Cloppenburg KG“ oder dem Firmenschlagwort „Peek &
  370. Cloppenburg“ zusteht. Da die Parteien jedenfalls seit dem Jahr 1972 - also seit
  371. nahezu 40 Jahren - aufgrund einer zwischen ihnen getroffenen Abgrenzungsvereinbarung mit demselben Unternehmenskennzeichen auf dem deutschen
  372. Markt unbeanstandet nebeneinander bestehen und in redlicher Weise jeweils
  373. einen schützenswerten Besitzstand an ihren Unternehmensbezeichnungen erlangt haben, ist der Rechtsstreit nicht nach Prioritätsgrundsätzen zu entscheiden.
  374. 21
  375. Für die rechtliche Beurteilung kommt es vielmehr allein darauf an, ob die
  376. Beklagte durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung
  377. die Verwechslungsgefahr erhöht und dadurch die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört hat und ob sie sich - gegebenenfalls - auf ein
  378. - 18 -
  379. schutzwürdiges Interesse an der beanstandeten Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung berufen kann und zudem alles Erforderliche und Zumutbare
  380. getan hat, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken.
  381. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien danach schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte die
  382. zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage nicht gestört habe. Dem
  383. kann nicht zugestimmt werden.
  384. 22
  385. Die hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung eines verwechslungsfähigen Unternehmenskennzeichens bestehende Gleichgewichtslage wird durch
  386. eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr gestört. Die Verwechslungsgefahr im
  387. Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen
  388. Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen dem
  389. Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 801 Tz. 20
  390. - Hansen-Bau). Eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr kann sich danach insbesondere aus einer Verstärkung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen oder aus einer Verringerung des Abstands des wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs der Parteien, also aus einer Ausdehnung des
  391. sachlichen oder räumlichen Tätigkeitsgebiets der einen Partei zu Lasten der
  392. anderen Partei, ergeben.
  393. 23
  394. Im Streitfall folgt eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr und damit eine
  395. Störung der Gleichgewichtslage daraus, dass die Beklagte die Bezeichnungen
  396. „peek-und-cloppenburg.de“ und „peek-und-cloppenburg.com“ als Internetadressen und die Bezeichnung „info@peek-und-cloppenburg.de“ als E-Mail-Adresse
  397. benutzt und beworben und die Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ auf ihrer
  398. Internetseite und auf dort eingestellten Werbebeilagen verwendet hat, ohne da-
  399. - 19 -
  400. bei deutlich zu machen, dass es sich bei „Peek & Cloppenburg“ um zwei voneinander unabhängige Unternehmen handelt, die in unterschiedlichen Regionen
  401. des Bundesgebiets tätig sind.
  402. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass al-
  403. 24
  404. lein die Selbstdarstellung eines lokal oder regional tätigen Unternehmens im
  405. Internet nicht darauf schließen lässt, das Unternehmen habe seinen räumlichen
  406. Tätigkeitsbereich auf das gesamte Bundesgebiet oder darüber hinaus ausgedehnt. Es ist weithin üblich, dass sich Unternehmen, die sich - aus welchen
  407. Gründen auch immer - auf einen bestimmten räumlichen Wirkungskreis beschränkt haben, im Internet darstellen, ohne dass damit eine räumliche Ausweitung
  408. des
  409. Tätigkeitsbereichs
  410. verbunden
  411. ist
  412. (BGH,
  413. Urt.
  414. v.
  415. 23.6.2005
  416. - I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 Tz. 18 = WRP 2006, 238 - hufeland.de).
  417. 25
  418. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass sich aus dem
  419. Internetauftritt der Beklagten - anders als aus dem Internetauftritt des Kreiskrankenhauses, der im Rechtsstreit „hufeland.de“ zu beurteilen war - nicht ausreichend deutlich ergibt, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen
  420. mit einem räumlich beschränkten Wirkungskreis handelt. Aus dem Internetauftritt der Beklagten geht nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das
  421. Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat, nicht hinreichend klar hervor,
  422. dass es sich bei „Peek & Cloppenburg“ um zwei voneinander unabhängige Unternehmen handelt, die das Bundesgebiet untereinander in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt haben, und dass das eine Unternehmen an den Standorten
  423. des anderen Unternehmens keine Bekleidungshäuser betreibt.
  424. 26
  425. Dem Publikum ist nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen
  426. nicht allgemein bekannt, dass zwei voneinander unabhängige Unternehmen
  427. gleichen Namens existieren. Der Umstand, dass die Parteien gegenüber dem
  428. Verkehr in den Jahren 1996 bis 2000 durch eine gemeinsame überregionale
  429. - 20 -
  430. Werbung unter der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ und ein gemeinsames
  431. äußeres Erscheinungsbild wie ein Unternehmen aufgetreten sind, dürfte nach
  432. der Lebenserfahrung zu dem Eindruck beigetragen haben, bei "Peek & Cloppenburg“ handele es sich um ein einziges Unternehmen. Der Internetauftritt der
  433. Beklagten begründet daher die Gefahr, dass das Publikum die InternetWerbung der Beklagten auch auf das Unternehmen und die Bekleidungshäuser
  434. der Klägerin bezieht. Diese Gefahr besteht insbesondere für das Publikum in
  435. den Wirtschaftsräumen, in denen die Klägerin tätig ist, weil es dort nur Bekleidungshäuser der Klägerin, aber keine Bekleidungshäuser der Beklagten gibt
  436. (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 17.1.2008 - 3 U 142/07, juris Tz. 47 ff. zu einem Internetauftritt der Klägerin).
  437. 2. Die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das die Klage
  438. 27
  439. teilweise abweisende Urteil des Landgerichts stellt sich jedoch aus anderen
  440. Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
  441. a) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung
  442. 28
  443. der Nutzung (Hauptantrag 1a) und Bewerbung (erster Hilfsantrag 1a) des Domainnamens „peek-und-cloppenburg.de“ als Internetadresse, auf Unterlassung
  444. der Nutzung des Domainnamens „peek-und-cloppenburg.com“ als Internetadresse (Hauptantrag 1b) und auf Unterlassung der Nutzung (Hauptantrag 1c)
  445. und
  446. Bewerbung
  447. (erster
  448. Hilfsantrag
  449. 1c)
  450. des
  451. Domainnamens
  452. „...@peek-und-cloppenburg.de“ als E-Mail-Adresse sind nicht begründet.
  453. 29
  454. Die Beklagte hat durch die Verwendung und Bewerbung der Internetadressen „peek-und-cloppenburg.de“ und „peek-und-cloppenburg.com“ und der
  455. E-Mail-Adresse „...@peek-und-cloppenburg.de“ zwar - wie unter II 1 b ausgeführt - die Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin „Peek & Cloppenburg“ erhöht und damit die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört. Sie hat jedoch ein schutzwürdiges Interesse,
  456. - 21 -
  457. ihre Unternehmensbezeichnung als Bestandteil von Internet- und E-MailAdressen zu verwenden. Wer den eigenen Namen, die eigene Unternehmensbezeichnung oder das eigene Firmenschlagwort als Domainnamen registriert,
  458. verwendet und bewirbt, braucht anderen Trägern dieses Namens oder anderen
  459. Inhabern dieser Unternehmensbezeichnung oder dieses Firmenschlagworts in
  460. aller Regel nicht zu weichen. Beim Streit um Domainnamen gilt unter Gleichnamigen das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung (st. Rspr.; vgl.
  461. BGH GRUR 2006, 159 Tz. 20 - hufeland.de, m.w.N.).
  462. 30
  463. Nichts Abweichendes ergibt sich im Streitfall daraus, dass die Klägerin
  464. die Bezeichnung „peekundcloppenburg.de“ bereits seit August 2000 als Internetadresse und Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse „...@peekundcloppenburg.de“
  465. benutzt und mit ihr wirbt, während die Beklagte von 1999 bis September 2003
  466. die Internetadressen „p-und-c.de“ und „puc-online.de“ und erst seit September
  467. 2003 die Internetadressen „peek-und-cloppenburg.de“ und seit November 2003
  468. auch die E-Mail-Adresse „...@peek-und-cloppenburg.de“ in Gebrauch genommen und in der Werbung herausgestellt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Zeitraum von 2000 bis 2003 sei jedenfalls deutlich zu kurz, um die
  469. ersten Schritte der gleichnamigen Unternehmen im Internet gleichsam für alle
  470. Zukunft in der Weise zu zementieren, dass die Beklagte künftig auf die Verwendung der Domainnamen in Kurzform beschränkt sei und allein die Klägerin
  471. die Domainnamen in Langform benutzen dürfe. Diese tatrichterliche Würdigung
  472. lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
  473. 31
  474. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte der Gefahr von Verwechslungen
  475. dadurch entgegenwirken könnte, dass sie ihrer Unternehmensbezeichnung in
  476. den Internetadressen und der E-Mail-Adresse einen unterscheidenden Zusatz
  477. beifügt (z.B. „peek-und-cloppenburg-hamburg.de“). Die Beklagte kann ihrer
  478. Verpflichtung zur Minderung der Verwechslungsgefahr auch dadurch genügen,
  479. - 22 -
  480. dass sie auf der ersten Seite ihres Internetauftritts deutlich macht, dass es sich
  481. um ihren eigenen und nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl.
  482. dazu unter II 3 a). Dabei handelt es sich um ein milderes Mittel als ein gänzliches Verbot der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen (vgl. BGH, Urt.
  483. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691
  484. - vossius.de).
  485. 32
  486. b) Gleichfalls unbegründet ist der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Nutzung des Firmenschlagworts „Peek & Cloppenburg“ auf den Seiten
  487. des Internetauftritts, die der ersten Seite folgen (Hauptantrag 1e) und auf Unterlassung des Angebots eines Newsletters unter Nutzung der Bezeichnung „Peek
  488. & Cloppenburg“ (Hilfsantrag 1e), jeweils ohne deutlich zu machen, dass es sich
  489. nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt.
  490. 33
  491. Da eine Website nach den Feststellungen des Landgerichts üblicherweise über die Startseite aufgerufen wird und die Beklagte auf ihrer Startseite ausreichend deutlich darauf hinzuweisen hat, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. dazu unter II 3 a), wäre es unverhältnismäßig,
  492. einen entsprechenden Hinweis auch noch auf sämtlichen Folgeseiten zu verlangen. Die Revision rügt ohne Erfolg, die Annahme des Landgerichts, eine
  493. Website werde üblicherweise über die Startseite aufgerufen, sei erfahrungswidrig. Dass es Trefferanzeigen von Suchmaschinen und andere elektronische
  494. Verweisungen (Links) gibt, die unmittelbar auf Unterseiten eines Internetauftritts
  495. führen, steht nicht der Annahme entgegen, dass eine Website zumeist über die
  496. Startseite aufgerufen wird. Zudem sucht nach der Lebenserfahrung eine nicht
  497. unerhebliche Anzahl von Internetnutzern, die durch eine elektronische Verweisung auf die Unterseite eines Internetauftritts geleitet worden sind, danach auch
  498. noch die Startseite auf. Unter diesen Umständen steht die erforderliche Ausführlichkeit des klarstellenden Hinweises unter dem Gesichtspunkt der Verhält-
  499. - 23 -
  500. nismäßigkeit dem Gebot eines Hinweises auch auf den Folgeseiten der Homepage entgegen.
  501. 34
  502. Der Newsletter, der auf einer mit der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“
  503. versehenen Internetseite angeboten wird, kann nach den Feststellungen des
  504. Landgerichts, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, nur von
  505. Kunden aus dem räumlichen Einzugsgebiet der Beklagten abonniert werden.
  506. Da die Parteien an ihren regionalen Standorten bereits seit Jahrzehnten in erheblichem Umfang in Zeitungsbeilagen unbeanstandet unter der Bezeichnung
  507. „Peek & Cloppenburg“ ohne unterscheidungskräftige Zusätze aufgetreten sind,
  508. fehlt es insoweit bereits an einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr.
  509. 3. Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil
  510. 35
  511. des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen
  512. hat, kann der Senat selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu
  513. erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (vgl. § 563 Abs. 3
  514. ZPO).
  515. 36
  516. a) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung
  517. der Nutzung der Bezeichnungen „peek-und-cloppenburg.de“ (zweiter Hilfsantrag 1a) und „peek-und-cloppenburg.com“ (erster Hilfsantrag 1b) als Internetadressen und der Bezeichnung „...@peek-und-cloppenburg.de“ als E-MailAdresse auf einer Website (zweiter Hilfsantrag 1c) und des Firmenschlagworts
  518. „Peek & Cloppenburg“ auf der ersten Seite eines Internetauftritts (Antrag 1d),
  519. ohne jeweils auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich zu machen,
  520. dass es sich nicht um den Internetauftritt der Beklagten handelt und der Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von lediglich mit „Peek & Cloppenburg“ gekennzeichneten Werbebeilagen über die Website (Antrag 1f) sind begründet.
  521. - 24 -
  522. 37
  523. Die Beklagte ist verpflichtet, das Erforderliche und Zumutbare zu tun, um
  524. die durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung erhöhte Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern. Hierzu
  525. ist es erforderlich und der Beklagten auch zumutbar, auf der ersten Seite ihres
  526. Internetauftritts deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt
  527. der Klägerin handelt (vgl. BGH GRUR 2002, 706, 708 - vossius.de). Die Verwendung der beanstandeten Internetadressen ist danach unzulässig, wenn die
  528. Startseite - wie hier - überhaupt keinen derartigen Hinweis enthält. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagten nicht vorgeschrieben
  529. werden kann, wie sie einen entsprechenden Hinweis im Einzelnen zu gestalten
  530. hat. Ein solcher Hinweis wird aber im Allgemeinen nur dann hinreichend deutlich sein, wenn er leicht erkennbar und deutlich lesbar ist, insbesondere mit einem Blick auf den Bildschirm erfasst werden kann, und in ausreichender
  531. Schriftgröße verfasst ist.
  532. 38
  533. Die Werbebeilage ist nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen
  534. Vorbringen der Klägerin als PDF-Datei auf der Website eingestellt und kann
  535. daher von Interessenten ausgedruckt werden. Die Beklagte hat es dadurch ermöglicht, die Werbebeilage losgelöst von der Website in Papierform zu verbreiten. Dies begründet eine Verwechslungsgefahr, der ein Hinweis auf der Startseite des Internetauftritts nicht ausreichend entgegenwirken kann. Zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr ist es daher erforderlich und der Beklagten
  536. auch zumutbar, es zu unterlassen, auf ihrer Website eine solche Werbebeilage
  537. einzustellen, wenn diese nur mit der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ versehen ist.
  538. 39
  539. b) Die Ansprüche auf Auskunftserteilung (Antrag 2) und auf Feststellung
  540. der Schadensersatzpflicht (Hauptantrag 3) sind, soweit sie sich auf die vorste-
  541. - 25 -
  542. hend unter II 3 a genannten Anträge und Hilfsanträge beziehen, gleichfalls begründet.
  543. 40
  544. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten
  545. besteht im Umfang der Verurteilung zur Unterlassung nach § 15 Abs. 5 MarkenG. Die Beklagte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt, da sie sich erkennbar in
  546. einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von
  547. der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen musste (vgl. BGH
  548. GRUR 2002, 706, 708 - vossius.de).
  549. 41
  550. Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist gleichfalls im Umfang der Verurteilung zur Unterlassung als gewohnheitsrechtlich anerkannter Hilfsanspruch
  551. zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs nach § 242 BGB gegeben.
  552. 42
  553. 4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht über die Berufungen der Parteien gegen die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der - nur für den Fall der Verurteilung der Beklagten erhobenen - Widerklage entschieden, mit der die Beklagte im Wesentlichen „spiegelbildliche“ Anträge und Hilfsanträge gestellt hat. Da die Bedingung für die Entscheidung über die Widerklage nunmehr mit der (teilweisen) Verurteilung der
  554. Beklagten eingetreten ist und keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind,
  555. kann der Senat auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, in der Sache selbst
  556. entscheiden. Danach erweist sich die Beurteilung des Landgerichts auch hinsichtlich der Widerklage als zutreffend und die Berufung der Parteien daher
  557. auch insoweit als unbegründet. Da für die Beklagte die gleichen Grundsätze
  558. gelten wie für die Klägerin, kann zur Begründung weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
  559. - 26 -
  560. 43
  561. a) Die hinsichtlich der Internetadressen der Klägerin geltend gemachten
  562. Unterlassungsansprüche sind nur insoweit begründet, als die Beklagte die Unterlassung der Nutzung dieser Adressen verlangt, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (jeweils äußerster Hilfsantrag 1a, 1b und 1c). Zur
  563. Begründung kann auf die Ausführungen unter II 2 a und II 3 a verwiesen werden, die hier entsprechend gelten.
  564. 44
  565. b) Der Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der E-Mail-Adresse
  566. „...@peekundcloppenburg.de“ (Antrag 1d) besteht ebenfalls nur für den Fall,
  567. dass auf diese E-Mail-Adresse auf einer Website hingewiesen wird, ohne dem
  568. Benutzer auf der ersten sich öffnenden Seite deutlich zu machen, dass es sich
  569. nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. unter II 2 a und II 3 a).
  570. 45
  571. c) Die Beklagte hat gegen die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Unterlassung (weiterer Hilfsantrag 1e), das Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg KG - Düsseldorf“ und/oder „Peek & Cloppenburg“ auf der ersten Seite eines Internetauftritts zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Seite
  572. deutlich anzumerken, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin
  573. handelt (vgl. unter II 2 a und II 3 a). Der Anspruch auf Unterlassung (Antrag und
  574. Hilfsanträge 1f), diese Bezeichnungen auf den Folgeseiten des Internetauftritts
  575. zu verwenden, ist dagegen nicht begründet (vgl. unter II 2 b).
  576. 46
  577. d) Die Beklagte kann von der Klägerin verlangen, es zu unterlassen, eine
  578. Kontaktseite unter der Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg KG - Düsseldorf“
  579. und/oder „Kontakt mit P&C“ zu unterhalten (weiterer Hilfsantrag 1g) und die Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf“ zu betreiben (weiterer Hilfsantrag 1h), ohne jeweils deutlich anzumerken, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Beklagten handelt.
  580. - 27 -
  581. 47
  582. Das Landgericht hat angenommen, die Kontaktseite und die Seite „Aktuelle Werbung“ fänden wegen ihrer Attraktivität erhöhte Aufmerksamkeit, so dass
  583. die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung besonders groß sei. Es erscheine der
  584. Klägerin bei der vorzunehmenden Interessenabwägung daher zumutbar, diese
  585. Seiten nur zu veröffentlichen, wenn sie dort deutlich darauf hinweise, dass es
  586. sich nicht um den Internetauftritt der Beklagten handele. Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
  587. 48
  588. e) Die Ansprüche auf Auskunftserteilung (Antrag 2) und Feststellung der
  589. Schadensersatzpflicht (Hauptantrag 3) sind jeweils in dem Umfang begründet,
  590. in dem die Klägerin zur Unterlassung verurteilt worden ist (vgl. unter 3).
  591. 49
  592. III. Auf die Revision der Klägerin ist danach das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit
  593. aufzuheben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil
  594. des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen
  595. hat. Die Berufung der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen.
  596. - 28 -
  597. 50
  598. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 97 Abs. 1
  599. ZPO.
  600. Bornkamm
  601. Pokrant
  602. Schaffert
  603. Büscher
  604. Koch
  605. Vorinstanzen:
  606. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.07.2005 - 2a O 117/04 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2007 - I-20 U 166/05 -