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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. I ZR 110/06
  5. Verkündet am:
  6. 2. April 2009
  7. Führinger
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
  14. und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
  15. für Recht erkannt:
  16. Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2006 wird auf Kosten der
  17. Klägerin zurückgewiesen.
  18. Von Rechts wegen
  19. Tatbestand:
  20. 1
  21. Die Klägerin, die Deutsche Post AG, ist eines der weltweit größten Brief-,
  22. Paket-, Transport- und Kurierdienstleistungsunternehmen. Sie ist Inhaberin der
  23. mit Priorität vom 22. Februar 2000 aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Wortmarke Nr. 300 12 966 "POST", die für die Dienstleistungen
  24. Briefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paketdienst- und Kurierdienstleistungen; Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen, Paketen,
  25. Päckchen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit
  26. schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und
  27. -3-
  28. unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen,
  29. Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften
  30. Schutz genießt. Sie ist weiterhin Inhaberin zahlreicher Marken, die mit dem Bestandteil "Post" gebildet sind.
  31. 2
  32. Die Beklagte zu 1, die Turbo P.O.S.T. GmbH, befördert gewerbsmäßig
  33. Brief- und sonstige Sendungen. Sie ist Inhaberin der am 14. August 2003 angemeldeten Wort-/Bildmarke Nr. 303 57 484 "Turbo P.O.S.T.", die, wie im Klageantrag zu I 1 abgebildet, für die dort angeführten Dienstleistungen eingetragen ist. Die Beklagte zu 1 verfügt über einen Internetauftritt unter dem Domainnamen "www.turbopost.de", der für den Beklagten zu 3 bei der DENIC registriert ist. Der Beklagte zu 2 ist ein früherer Geschäftsführer der Beklagten zu 1
  34. und der Beklagte zu 4 ist ihr jetziger Geschäftsführer.
  35. 3
  36. Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Marken und ihr Unternehmenskennzeichen würden durch die Verwendung der Marken der Beklagten verletzt.
  37. 4
  38. Sie hat beantragt,
  39. I.
  40. die Beklagten zu 1, 2 und 4 zu verurteilen,
  41. 1. es zu unterlassen, im Inland im geschäftlichen Verkehr
  42. a)
  43. unter dem Zeichen "Turbo P.O.S.T." - wie nachfolgend beispielhaft
  44. wiedergegeben -
  45. die Dienstleistungen
  46. -4-
  47. Verteilung von Werbeprospekten, Drucksachen und Werbeartikeln;
  48. Beförderung von Gütern; Verpackung und Lagerung von Waren; Zustellung von Briefen, Paketen, Geld und Wertgegenständen; Abholen von Briefen, Paketen, Geld und Wertgegenständen; Lagerung
  49. von Briefen, Paketen und Wertgegenständen; termingebundene Zustellung und Abholung von Briefen, Paketen und Wertgegenständen;
  50. Vermietung von Postfächern; Kurierdienste
  51. anzubieten und/oder zu erbringen und/oder anbieten zu lassen
  52. und/oder erbringen zu lassen
  53. 5
  54. b)
  55. und/oder das Unternehmenszeichen "Turbo P.O.S.T. GmbH"
  56. c)
  57. und/oder den Domainnamen "turbopost.de" im Zusammenhang mit
  58. den unter I 1 a angegebenen Dienstleistungen zu benutzen;
  59. d)
  60. und/oder die vorgenannten Zeichen aus I 1 a bis c in Geschäftspapieren und/oder in der Werbung, beispielsweise im Internet, im Zusammenhang mit den unter I 1 a angegebenen Dienstleistungen zu
  61. benutzen und/oder benutzen zu lassen.
  62. Die Klägerin hat die Beklagten zu 1, 2 und 4 weiterhin auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Von der Beklagten zu 1 hat sie zudem die Einwilligung in die Löschung der Marke und ihres Unternehmenskennzeichens
  63. "Turbo P.O.S.T. GmbH" begehrt. Den Beklagten zu 3 hat die Klägerin auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "turbopost.de" in Anspruch genommen. Schließlich hat sie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung
  64. der Beklagten begehrt.
  65. 6
  66. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Düsseldorf, Urt. v.
  67. 21.9.2005 - 2a O 104/05, juris). Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
  68. -5-
  69. Entscheidungsgründe:
  70. 7
  71. I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten
  72. aus den Marken (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 und 6 MarkenG) und dem Unternehmenskennzeichen (§ 15 Abs. 2 bis 5 MarkenG) verneint. Zur Begründung
  73. hat es ausgeführt:
  74. 8
  75. Eine Markenverletzung sei nach § 23 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen.
  76. Der Zeichenbestandteil "Post" in den angegriffenen Zeichen sei für den hier
  77. interessierenden Bereich der Brief-, Paket-, Express- und Transportdienstleistungen rein beschreibend. Das werde noch durch den weiteren Wortbestandteil
  78. "Turbo" unterstrichen, der dem Verkehr verdeutlichen solle, dass die angebotenen Postdienstleistungen besonders schnell erbracht würden. Der Anwendung
  79. des § 23 Nr. 2 MarkenG stehe nicht entgegen, dass die angegriffenen Zeichen
  80. kennzeichenmäßig verwandt würden. Ein Verstoß gegen die guten Sitten i.S.
  81. von § 23 Nr. 2 MarkenG liege im Streitfall nicht vor. Es bestehe ein großes Bedürfnis für die Benutzung des Begriffs "Post" für alle Anbieter von Postdienstleistungen.
  82. 9
  83. II. Die zulässige Revision ist nicht begründet.
  84. 10
  85. 1. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche
  86. nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG aufgrund der Klagemarke
  87. Nr. 300 12 966 "POST" nicht zu.
  88. 11
  89. a) Im vorliegenden Verletzungsprozess ist vom Bestand der Klagemarke
  90. "POST" auszugehen. Die Marke steht nach wie vor in Kraft. Die gegen die Marke eingeleiteten Löschungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Der Senat
  91. -6-
  92. hat die Beschwerdeentscheidungen aufgehoben, mit denen das Bundespatentgericht die Löschungsanträge des Deutschen Patent- und Markenamts bestätigt
  93. hat (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - I ZB 48/07 - POST II). Solange die Löschungsanordnung nach §§ 50, 54 MarkenG nicht rechtskräftig ist, besteht im
  94. Verletzungsverfahren keine Änderung der Schutzrechtslage und ist der Verletzungsrichter an die Eintragung der Marke gebunden (BGH, Urt. v. 5.6.2008
  95. - I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Tz. 14 = WRP 2008, 1202 - POST I).
  96. 12
  97. b) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die
  98. Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
  99. zwischen der Wortmarke "POST" der Klägerin und den angegriffenen Zeichen
  100. "Turbo P.O.S.T." vorliegen. Demzufolge ist für die rechtliche Beurteilung in der
  101. Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen auszugehen. Das verhilft der Revision
  102. jedoch nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen,
  103. dass der Klägerin die begehrten Unterlassungsansprüche nach § 23 Nr. 2
  104. MarkenG nicht zustehen.
  105. 13
  106. aa) Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL umsetzt,
  107. gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,
  108. ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale der Dienstleistungen, insbesondere ihrer Art oder ihrer Beschaffenheit, im
  109. geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Nach der Rechtsprechung des Senats greift die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG im Hinblick auf die Klagemarke ein, wenn
  110. Wettbewerber, die den beschreibenden Begriff "POST" in ihren Kennzeichen
  111. verwenden, sich durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort
  112. abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen der Klägerin (Farbe Gelb, Posthorn) die Verwechslungsgefahr erhöhen (vgl. BGH, Urt. v.
  113. -7-
  114. 5.6.2008 - I ZR 108/05, WRP 2008, 1206 Tz. 18 ff. - CITY POST; BGH GRUR
  115. 2008, 798 Tz. 16 ff. - POST I). Die Voraussetzungen der Schutzschranke des
  116. § 23 Nr. 2 MarkenG sind im Streitfall erfüllt. Die von der Revision gegen die
  117. Rechtsprechung des Senats erhobenen Bedenken sind nicht durchgreifend.
  118. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch eine Vorlage an den Gerichtshof
  119. der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG nicht veranlasst.
  120. 14
  121. bb) § 23 Nr. 2 MarkenG unterscheidet nicht nach den verschiedenen
  122. Möglichkeiten der Verwendung der in der Vorschrift genannten Angaben (zu
  123. Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL EuGH, Urt. v. 7.1.2004 - C-100/02, Slg. 2004,
  124. I-691 = GRUR 2004, 234 Tz. 19 - Gerolsteiner Brunnen). Die Anwendung des
  125. § 23 Nr. 2 MarkenG ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einschließlich einer Benutzung des angegriffenen Zeichens als Marke, also zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, vorliegen (BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600,
  126. 602 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, GRUR
  127. 2004, 949, 950 = WRP 2004, 1285 - Regiopost/Regional Post). Entscheidend
  128. ist vielmehr, ob die angegriffenen Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Dienstleistungen verwendet werden und die Benutzung den
  129. anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6
  130. MarkenRL) sowie - was inhaltlich mit der Formulierung der Richtlinienvorschrift
  131. übereinstimmt - nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 MarkenG).
  132. 15
  133. cc) Die Beklagten benutzen den mit der Klagemarke im Wesentlichen
  134. übereinstimmenden Bestandteil "P.O.S.T." der Kollisionszeichen zur Bezeichnung von Merkmalen ihrer Dienstleistungen. Unter den angegriffenen Zeichen
  135. erbringt die Beklagte die Dienstleistungen der Beförderung und Zustellung von
  136. Briefen und sonstigen Sendungen. Für ihre Wort-/Bildmarke "Turbo P.O.S.T."
  137. -8-
  138. beansprucht sie ebenfalls Schutz für diese und weitere damit in unmittelbarem
  139. Zusammenhang stehende Dienstleistungen.
  140. 16
  141. Der Begriff "Post" bezeichnet in der deutschen Sprache einerseits die
  142. Einrichtung, die Briefe, Pakete, Päckchen und andere Waren befördert und zustellt und andererseits die beförderten und zugestellten Güter selbst, zum Beispiel Briefe, Karten, Pakete und Päckchen. Im letzteren Sinn beschreibt der
  143. Bestandteil "POST" der angegriffenen Zeichen den Gegenstand, auf den sich
  144. die Dienstleistungen der Beklagten beziehen. Er ist daher eine Angabe über ein
  145. Merkmal der Dienstleistungen der Beklagten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG.
  146. 17
  147. dd) Die Benutzung der Kollisionszeichen durch die Beklagten verstößt
  148. auch nicht gegen die guten Sitten i.S. von § 23 MarkenG.
  149. 18
  150. (1) Das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten im
  151. Sinne dieser Bestimmung ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist von
  152. einer Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auszugehen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder
  153. Handel nicht entspricht (Art. 6 Abs. 1 MarkenRL). Der Sache nach verpflichtet
  154. dies den Dritten, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 24 - Gerolsteiner Brunnen; Urt. v. 11.9.2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007,
  155. 971 Tz. 33 und 35 - Céline). Dies erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (EuGH, Urt. v. 16.11.2004 - C-245/02, Slg. 2004,
  156. I-10989 = GRUR 2005, 153 Tz. 82 und 84 - Anheuser Busch; BGH, Urt. v.
  157. 1.4.2004 - I ZR 23/02, GRUR 2004, 947, 948 = WRP 2004, 1364 - Gazoz), die
  158. Sache der nationalen Gerichte ist (EuGH, Urt. v. 17.3.2005 - C-228/03,
  159. Slg. 2005, I-2337 = GRUR 2005, 509 Tz. 52 - Gillette). Diese gebotene umfas-
  160. -9-
  161. sende Beurteilung aller Umstände ergibt vorliegend, dass die Benutzung der
  162. angegriffenen Zeichen durch die Beklagten nicht unlauter ist.
  163. 19
  164. (2) Der Senat hat für die rechtliche Beurteilung im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zugunsten der Klägerin vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Klagemarke
  165. "POST" und den angegriffenen Zeichen "Turbo P.O.S.T." auszugehen. Ein erheblicher Teil des Publikums wird danach eine Verbindung zwischen den
  166. Dienstleistungen der Parteien herstellen, was den Beklagten hätte bewusst sein
  167. müssen. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Annahme eines Verstoßes
  168. gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, weil die
  169. Schutzschranke des § 23 MarkenG ansonsten leer liefe (vgl. EuGH GRUR
  170. 2004, 234 Tz. 25 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2005, 153 Tz. 81 - Anheuser
  171. Busch; GRUR 2007, 971 Tz. 36 - Céline; BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 34/02,
  172. GRUR 2005, 423, 425 = WRP 2005, 496 - Staubsaugerfiltertüten; GRUR 2008,
  173. 798 Tz. 22 - POST I).
  174. 20
  175. Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, das
  176. Tatbestandsmerkmal der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel sei nicht erfüllt, wenn die Marke in einer Weise benutzt werde, die Glauben
  177. machen könne, es bestehe eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und
  178. dem Markeninhaber. Das Berufungsgericht hat schon keine Feststellungen dazu getroffen, dass das Publikum aufgrund der kollidierenden Zeichen von Handelsbeziehungen zwischen den Parteien ausgeht. Die Revision rügt insoweit
  179. auch keinen Vortrag der Klägerin als übergangen. Aus diesem Grunde kommt
  180. es nicht darauf an, ob dieses Kriterium aus der zu Art. 6 Abs. 1 lit. c MarkenRL
  181. (= § 23 Nr. 3 MarkenG) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, auf die sich die Revision beruft (EuGH GRUR
  182. 2005, 509 Tz. 42 - Gillette), auf § 23 Nr. 2 MarkenG zu übertragen ist.
  183. - 10 -
  184. 21
  185. Der Senat hat in zwei mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren
  186. Fällen, in denen die Klägerin aus der Klagemarke gegen die Zeichen "CITY
  187. POST" und "Die Neue Post" vorgegangen war, einen Verstoß gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel verneint (BGH GRUR
  188. 2008, 798 - POST I; WRP 2008, 1206 - CITY POST). Er hat dabei maßgeblich
  189. auf den Umstand abgestellt, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin als früheres Monopolunternehmen ausschließlich mit der Postbeförderung in Deutschland betraut war und dass seit der teilweisen Öffnung des Marktes für Postdienstleistungen auch für private Anbieter in den 90er-Jahren des vorigen Jahrhunderts ein besonderes Interesse dieser Unternehmen an der Verwendung
  190. des die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibenden Worts "POST" zur
  191. Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen besteht. Ohne eine entsprechende Beschränkung des Schutzumfangs der Klagemarke würden die erst später auf den
  192. Markt eintretenden privaten Wettbewerber von vornherein von der Benutzung
  193. des Wortes "POST" ausgeschlossen und ausschließlich auf andere (Phantasie-)Bezeichnungen verwiesen. Da Art. 6 MarkenRL und § 23 MarkenG dazu
  194. dienen, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das
  195. Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten
  196. Wettbewerbs spielen kann (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 16 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2005, 509 Tz. 29 - Gillette; Urt. v. 10.4.2008 - C-102/07, Slg. 2008,
  197. I-2439 = GRUR 2008, 503 Tz. 45 - adidas), ist Wettbewerbern, die neu auf einem bisher durch Monopolstrukturen gekennzeichneten Markt auftreten, die
  198. Benutzung eines beschreibenden Begriffs wie "POST" auch dann zu gestatten,
  199. wenn eine Verwechslungsgefahr mit der gleichlautenden, für die Rechtsnachfolgerin des bisherigen Monopolunternehmens eingetragenen bekannten
  200. Wortmarke besteht. Dadurch tritt zwar eine Beschränkung des Schutzumfangs
  201. der Klagemarke ein. Diese Beschränkung ist wegen der Schutzschranke des
  202. - 11 -
  203. § 23 Nr. 2 MarkenG im vorliegenden Fall aber im Kern bereits dadurch angelegt, dass eine beschreibende Angabe als Marke verwendet wird. Entgegen der
  204. Ansicht der Revision kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Beklagte
  205. zu 1 zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen und ihres Unternehmens nicht
  206. zwingend auf den Begriff "POST" angewiesen ist, sondern auch andere Bezeichnungen wählen könnte. Die Beschränkung des Schutzumfangs ist allerdings auf ein angemessenes Maß dadurch zu verringern, dass die neu hinzutretenden Wettbewerber sich durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort abgrenzen müssen und nicht durch eine Anlehnung an weitere
  207. Kennzeichen der Markeninhaberin (Posthorn, Farbe Gelb) die Verwechslungsgefahr erhöhen dürfen.
  208. 22
  209. Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der
  210. Begründung, eine generelle Einschränkung des Markenrechts aufgrund eines
  211. Allgemeininteresses sei nicht vorgesehen, was der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Entscheidung "adidas" (GRUR 2008, 503) klargestellt habe. Für die Marke eines früheren Monopolunternehmens könne
  212. nichts anderes gelten. In die Beurteilung, ob die Verwendung der angegriffenen
  213. Bezeichnungen den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspreche, dürften keine wettbewerbspolitischen Überlegungen einbezogen werden. Die Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG, die als
  214. Ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegen sei, lägen im Streitfall nicht vor.
  215. Dem kann nicht beigetreten werden.
  216. 23
  217. § 23 Nr. 2 MarkenG ist Ausprägung des Freihaltebedürfnisses an beschreibenden Angaben. Durch die Vorschrift soll allen Wirtschaftsteilnehmern
  218. die Möglichkeit erhalten bleiben, beschreibende Angaben zu benutzen. Durch
  219. sie soll daher ausgeschlossen werden, dass der Markenschutz zu einem Verbot
  220. der Verwendung beschreibender Angaben führen kann, die Wettbewerber zur
  221. - 12 -
  222. Bezeichnung von Merkmalen ihrer Waren oder Dienstleistungen verwenden
  223. wollen (zu Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL EuGH, Urt. v. 25.1.2007 - C-48/05, Slg.
  224. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 Tz. 42 = WRP 2007, 299 - Opel/Autec; EuGH
  225. GRUR 2008, 503 Tz. 46 - adidas). Entgegen der Ansicht der Revision ist die
  226. Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG nicht eng auszulegen. Es gibt keinen
  227. allgemeinen Grundsatz, dass Schutzschranken Ausnahmetatbestände darstellen, deren Anwendungsbereich im Interesse des Schutzes von Immaterialgüterrechten eng zu bemessen ist. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL
  228. und die sie umsetzende Bestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG sind als Ausprägung des Freihaltebedürfnisses im Sinne ihres Zieles auszulegen, allen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit zu erhalten, beschreibende Angaben zu benutzen. Bezieht sich die beschreibende Angabe auf ein Merkmal der von dem
  229. Dritten erbrachten Dienstleistungen, ist die Schutzschranke des § 23 Nr. 2
  230. MarkenG vorbehaltlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen eröffnet. Dagegen kann aus dem Freihaltebedürfnis keine selbständige Schutzschranke
  231. abgeleitet werden, die unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen des § 23
  232. Nr. 2 MarkenG anzuwenden wäre (EuGH GRUR 2008, 503 Tz. 47 - adidas, zu
  233. Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL). Um eine derartige selbständige Beschränkung
  234. des Markenschutzes geht es aber im Streitfall entgegen der Ansicht der Revision nicht, weil der Begriff "POST" gerade ein Merkmal der Dienstleistungen der
  235. Beklagten bezeichnet und die Voraussetzungen des § 23 Nr. 2 MarkenG daher
  236. erfüllt sind (dazu II 1 b cc).
  237. 24
  238. Die Beurteilung, ob die Verwendung der angegriffenen Zeichen den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht, hat unter Einbeziehung des Umstands zu erfolgen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin
  239. als früheres Monopolunternehmen ausschließlich mit der Postbeförderung in
  240. Deutschland betraut war und die Klägerin noch über eine bis 31. Dezember
  241. 2007 befristete gesetzliche Exklusivlizenz für die Beförderung bestimmter
  242. - 13 -
  243. Briefsendungen verfügte (vgl. § 51 PostG in der für den Zeitraum vom 1. Januar
  244. 1998 bis 31. Dezember 2007 jeweils gültigen Fassung). Dies ist, anders als die
  245. Revision meint, im Hinblick auf Sinn und Zweck des Art. 6 MarkenRL von Bedeutung, die grundsätzlichen Interessen des Markenschutzes einerseits und
  246. des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs andererseits derart in Einklang
  247. zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 16
  248. - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2008, 503 Tz. 45 - adidas). Vor der vollständigen Liberalisierung des Marktes für Postdienstleistungen konnten die Wettbewerber ihr Interesse an der Verwendung des Begriffs "POST" nicht oder nur
  249. schrittweise zur Geltung bringen, während die Klägerin in dieser Zeit geschützt
  250. vor einem freien Wettbewerb eine etwaige Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke
  251. erreichen konnte.
  252. 25
  253. Der von der Revision angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedarf es nicht. Die allgemeinen Rechtsfragen zum
  254. Anwendungsbereich der Schutzschranke des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL, die
  255. sich im vorliegenden Verfahren stellen, sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Die Frage, ob der Begriff "POST" ein Merkmal der in Rede
  256. stehenden Dienstleistungen beschreibt, und ob die Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen einen Verstoß gegen die anständigen Gepflogenheiten in
  257. Gewerbe oder Handel darstellt, ist eine Frage der Anwendung der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Grundsätze auf den
  258. vorliegenden Fall, die den nationalen Gerichten obliegt (vgl. EuGH, Urt. v.
  259. 30.9.2003 - C-224/01, Slg. 2003, I-10239 = NJW 2003, 3539 Tz. 100 - Köbler;
  260. EuGH GRUR 2005, 509 Tz. 46 - Gillette).
  261. 26
  262. (3) Nach diesen Maßstäben haben die Beklagten mit den angegriffenen
  263. Zeichen, die den Zusatz "Turbo" aufweisen und sich durch die zusätzlichen
  264. - 14 -
  265. Punkte nach jedem Buchstaben auch von dem Begriff "POST" in der Schreibweise deutlich abheben, einen ausreichenden Abstand zu der Klagemarke
  266. - auch unter Berücksichtigung ihrer Kennzeichnungskraft und Bekanntheit - gewahrt, um nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zu verstoßen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten sich weitergehend
  267. an die Kennzeichen der Klägerin angelehnt haben, bestehen nicht. Auf den
  268. Umstand, dass die Beklagten auf andere Zeichen mit dem Begriff "POST" ausweichen können - die Klägerin schlägt im Streitfall die Bezeichnung "Turbo
  269. P.O.S.T. -Service" vor - und ihnen deshalb der Marktzutritt bei einem Verbot der
  270. hier in Rede stehenden Zeichen nicht verwehrt ist, kommt es nicht an. Anders
  271. als § 23 Nr. 3 MarkenG stellt § 23 Nr. 2 MarkenG auf eine Notwendigkeit der
  272. Benutzung des der Klagemarke entsprechenden Zeichens nicht ab.
  273. 27
  274. (4) Die Revision sieht im Streitfall in der Beschränkung des Schutzes der
  275. Klagemarke "POST" durch die Anwendung der Schrankenregelung des § 23
  276. Nr. 2 MarkenG zu Unrecht einen Verstoß gegen das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
  277. 28
  278. Zu dem durch die Eigentumsgarantie grundgesetzlich geschützten Bereich gehört zwar auch das Recht an der Marke (vgl. BVerfGE 51, 193, 216 f.;
  279. 78, 58, 70; 95, 173, 188). In den für die Klägerin durch die Eigentumsgarantie
  280. geschützten Bereich wird vorliegend jedoch nicht eingegriffen. Das Markenrecht
  281. steht der Klägerin nicht schrankenlos zu. Sein Schutzumfang wird erst durch
  282. die im Markengesetz vorgesehenen Bestimmungen konkretisiert. Dazu rechnen
  283. auch die durch die Markenrechtsrichtlinie vorgesehenen Schrankenbestimmungen. Mit der Wahl eines die Dienstleistungen beschreibenden Begriffs als Marke unterliegt das Immaterialgüterrecht der Klägerin im Verhältnis zu Dritten
  284. zwangsläufig der den Schutzumfang ihrer Marke beschränkenden Wirkung des
  285. § 23 Nr. 2 MarkenG. Die daraus folgende Begrenzung des Schutzumfangs des
  286. - 15 -
  287. Markenrechts ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht unverhältnismäßig. Sie ist vielmehr Rechtsfolge der Verwendung eines die Merkmale der
  288. Dienstleistungen beschreibenden Begriffs als Marke, die damit auch keinen
  289. unzulässigen Eingriff in die Grundrechte der Klägerin aus Art. 12 und 14 GG
  290. darstellt.
  291. 29
  292. c) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch lässt sich nicht auf den
  293. Schutz einer bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG
  294. stützen. In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Klägerin unterstellt
  295. werden, dass die Klagemarke die Voraussetzungen einer bekannten Marke
  296. erfüllt (hierzu näher Büscher, Festschrift Ullmann, 2006, S. 129, 140 f.).
  297. 30
  298. Die Verwendung der angegriffenen Zeichen erfolgt jedoch nicht ohne
  299. rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.
  300. Insoweit gelten dieselben Erwägungen (II 1 b dd), die der Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen
  301. (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 994 = WRP 1999,
  302. 931 - BIG PACK).
  303. 31
  304. d) Die weiteren Ansprüche auf Auskunftserteilung, Schadensersatz,
  305. Einwilligung in die Löschung der Marke und des Domain-Namens (§ 14 Abs. 2,
  306. 5 und 6, § 19 MarkenG, § 242 BGB) bestehen ebenfalls nicht, weil die Klagemarke nicht verletzt worden ist.
  307. 32
  308. 2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin die Klage auf
  309. das Unternehmenskennzeichen "Deutsche Post AG" und das Firmenschlagwort
  310. "POST" der vollständigen Firmenbezeichnung gestützt hat. Den aus § 15
  311. Abs. 2, 4 und 5 MarkenG abgeleiteten Ansprüchen steht ungeachtet einer etwaigen Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG die Schutzschran-
  312. - 16 -
  313. ke des § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen. Auch die aus dem Schutz des bekannten
  314. Unternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 3 MarkenG hergeleiteten Ansprüche sind nicht gegeben, weil die Beklagten die Kollisionszeichen nicht ohne
  315. rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise verwendet haben. Insoweit gelten
  316. zu den Ansprüchen aus dem vollständigen Unternehmenskennzeichen und
  317. dem Firmenschlagwort der Klägerin die Ausführungen zur Klagemarke "POST"
  318. entsprechend.
  319. 33
  320. 3. Die Klägerin kann schließlich die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf die Gemeinschaftsmarke EU 1798701 "Deutsche
  321. Post" stützen. Auch in diesem Zusammenhang kann zugunsten der Klägerin
  322. unterstellt werden, dass zwischen den kollidierenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr i.S. von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV besteht, weil die Ansprüche
  323. aufgrund der § 23 Nr. 2 MarkenG entsprechenden Schutzschranke des Art. 12
  324. lit. b GMV ausgeschlossen sind.
  325. 34
  326. Die geltend gemachten Ansprüche lassen sich auch nicht auf den
  327. Schutz der Gemeinschaftsmarke als bekannter Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2
  328. lit. c GMV stützen. Die Beklagten verwenden die angegriffenen Zeichen nicht
  329. ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise im Sinne dieser Bestimmung.
  330. 35
  331. 4. Ohne Erfolg stützt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche
  332. nunmehr auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus § 8 Abs. 1, §§ 9, 3 i.V. mit
  333. § 5 Abs. 1 und 2 UWG.
  334. 36
  335. Bei Schutzrechtsverletzungen wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch
  336. genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt,
  337. aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 166, 253 Tz. 25
  338. - 17 -
  339. - Markenparfümverkäufe; BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071
  340. Tz. 56 = WRP 2007, 1461 - Kinder II). Durch seinen Vortrag über die Entstehung und den Bestand des Schutzrechts als Teil des Lebenssachverhalts bestimmt der Kläger über den Streitgegenstand. Werden neben Ansprüchen aus
  341. einem Schutzrecht wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt
  342. der Irreführung geltend gemacht, handelt es sich grundsätzlich um unterschiedliche Streitgegenstände, weil der Kern des jeweiligen Sachverhalts nicht unverändert ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 757 =
  343. WRP 2001, 804 - Telefonkarte). Davon ist auch auszugehen, wenn eine Irreführungsgefahr nach § 5 Abs. 2 UWG geltend gemacht wird. Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 2 lit. a der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
  344. umsetzt, ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie eine Verwechslungsgefahr mit einer Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Anders als bei Kennzeichenverletzungen nach dem Markengesetz setzt ein auf einen Irreführungstatbestand gestütztes Verbot voraus, dass
  345. die Fehlvorstellung geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 34 = WRP
  346. 2007, 303 - Regenwaldprojekt I; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008,
  347. 443 Tz. 29 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen). Zudem ist auch die Aktivlegitimation unterschiedlich ausgestaltet. Während zur Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche grundsätzlich die in § 8 Abs. 3 UWG angeführten Beteiligten aktivlegitimiert sind, stehen kennzeichenrechtliche Ansprüche dem Inhaber des Schutzrechts zu. Nach diesen Maßstäben sind die von der Klägerin
  348. geltend gemachten Ansprüche wegen irreführender Werbung aufgrund einer
  349. Verwechslungsgefahr mit den Klagemarken i.S. von § 5 Abs. 2 UWG ein gegenüber kennzeichenrechtlichen Ansprüchen weiterer Streitgegenstand.
  350. 37
  351. Einen neuen Streitgegenstand kann die Klägerin im Revisionsverfahren
  352. nicht einführen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 61
  353. - 18 -
  354. = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit; BGH GRUR 2007, 1071 Tz. 57 - Kinder II).
  355. Dass das Berufungsgericht wettbewerbsrechtliche Ansprüche aufgrund irreführender Werbung übergangen hat, hat die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht gerügt.
  356. 38
  357. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
  358. Bornkamm
  359. Büscher
  360. Bergmann
  361. Schaffert
  362. Koch
  363. Vorinstanzen:
  364. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.09.2005 - 2a O 104/05 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2006 - I-20 U 205/05 -