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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZB 30/03
  4. vom
  5. 22. April 2004
  6. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
  7. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2004 durch den
  8. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
  9. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
  10. beschlossen:
  11. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des
  12. Oberlandesgerichts München vom 8. August 2003 wird auf Kosten des
  13. Klägers als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache
  14. grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
  15. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
  16. Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
  17. Nr. 1, Abs. 2 ZPO).
  18. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren hilfsweise gestellte Antrag auf
  19. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur
  20. Begründung der Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Für die
  21. Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist im Streitfall das
  22. Berufungsgericht und nicht das Rechtsbeschwerdegericht zuständig
  23. (§ 237 ZPO). Ein Grund, von dieser Zuständigkeitsbestimmung
  24. ausnahmsweise abzuweichen, besteht nicht.
  25. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§ 97
  26. Abs. 1 ZPO).
  27. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 13.062,34 €
  28. festgesetzt.
  29. Ullmann
  30. Bornkamm
  31. Schaffert
  32. Büscher
  33. Bergmann