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- Abschrift
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- EnVR 5/13
- vom
- 2. März 2016
- in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
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- ECLI:DE:BGH:2016:020316BENVR5.13.0
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- Der
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- Kartellsenat
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- des
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- Bundesgerichtshofs
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- hat
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- durch
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- die
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- Präsidentin
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- des
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- Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher
- und Dr. Deichfuß am 2. März 2016
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- beschlossen:
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- Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 1) haben die
- Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur
- zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen
- Kosten des Beschwerdegegners und der Verfahrensbeteiligten zu 2)
- zu tragen.
- Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 555.340 €
- festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
- 1
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- Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 1) haben nach § 90
- EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die
- Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerden haben sie sich in die Rolle der Unterlegenen
- begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen
- des Beschwerdegegners und der Verfahrensbeteiligten zu 2) anzuordnen (vgl. BGH,
- Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 – Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
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- 2
- 2
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- In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des
- Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 555.340 € festgesetzt.
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- Limperg
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- Strohn
- Bacher
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- Grüneberg
- Deichfuß
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- Vorinstanz:
- OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.12.2012 - VI-3 Kart 46/12 (V) -
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