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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- EnVR 49/15
- vom
- 8. November 2017
- in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
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- ECLI:DE:BGH:2017:081117BENVR49.15.0
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- -2-
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- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter
- Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
- am 8. November 2017
- beschlossen:
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- 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren
- werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
- vom 23. September 2015, Az. VI-3 Kart 113/13 ist wirkungslos.
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- 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerde- und
- des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
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- 3. Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.849.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
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- Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt,
- dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss
- vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013
- - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).
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- -3-
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- 2
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- Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren
- gem. § 90 EnWG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer
- Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der
- Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin
- anzuordnen (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 2).
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- 3
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- In Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts wird der
- Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.849.000 €
- festgesetzt.
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- Limperg
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- Raum
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- Grüneberg
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- Kirchhoff
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- Bacher
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- Vorinstanz:
- OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2015 - VI-3 Kart 113/13 [V] -
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