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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. BLw 3/09
  4. vom
  5. 29. Oktober 2009
  6. in der Landwirtschaftssache
  7. -2-
  8. Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. Oktober
  9. 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
  10. Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
  11. ehrenamtlicher Richter -
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für
  14. Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
  15. vom 12. März 2009 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den
  16. übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des
  17. Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig
  18. verworfen.
  19. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
  20. 2.431 €.
  21. Gründe:
  22. I.
  23. 1
  24. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. September 2007 kaufte der
  25. Beteiligte zu 1 von den Beteiligten zu 2 eine landwirtschaftlich genutzte Fläche
  26. zum Preis von 2.431 €. Der Notar beantragte die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung. Ihm und den Vertragsparteien teilte die Genehmigungsbehörde mit, dass das Siedlungsunternehmen sein Vorkaufsrecht ausgeübt habe.
  27. Der Beteiligte zu 1 hat daraufhin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  28. gestellt.
  29. -3-
  30. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Kaufvertrag geneh-
  31. 2
  32. migt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will
  33. der Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts
  34. erreichen.
  35. II.
  36. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
  37. 3
  38. nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
  39. LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
  40. 4
  41. 1. Eine Divergenz in diesem Sinn liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung
  42. ist in der Rechtsbeschwerdebegründung aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen
  43. Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde
  44. ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 1. Juni
  45. 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw
  46. 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).
  47. 5
  48. 2. Eine solche Divergenz hat der Beteiligte zu 1 nicht dargelegt. Er hat
  49. zwar geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juni 2002 (RdL 2003, 22) ab-
  50. -4-
  51. weiche. Aber er hat keine Rechtsfrage aufgezeigt, die das Beschwerdegericht
  52. abweichend von dem Oberlandesgerichts Celle in der benannten Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Die Begründung der Rechtsbeschwerde erschöpft sich vielmehr darin, dass der Beteiligte zu 1 seine von der des Beschwerdegerichts abweichende Beurteilung der Frage darlegt, ob die Grundstücksveräußerung zu einer ungesunden Bodenverteilung führt.
  53. III.
  54. 6
  55. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
  56. Rechtsmittel unter Außerachtlassung der gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
  57. aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 1 gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
  58. Krüger
  59. Lemke
  60. Vorinstanzen:
  61. AG Meiningen, Entscheidung vom 10.04.2008 - Lw 2/08 OLG Jena, Entscheidung vom 12.03.2009 - Lw U 362/08 -
  62. Czub