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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- BLw 34/04
- vom
- 3. März 2005
- in der Landwirtschaftssache
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005
- durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats
- - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen
- Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Juli 2004 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten
- hat, als unzulässig verworfen.
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- Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 410.056,09 €.
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- Gründe:
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- I.
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- Mit Vertrag vom 1. Januar 1978 pachtete der Antragsteller von seinem
- am 31. Mai 1981 verstorbenen Vater (Erblasser) 37,9177 ha eines ca. 39,5 ha
- großen landwirtschaftlichen Betriebs für die Dauer von 12 Jahren. In dem
- Grundbuch war seinerzeit folgender Vermerk eingetragen:
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- "Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grundbuch von W.
- Band
- Blatt
- eingetragenen Grundvermögen einen Hof gemäß der Höfeordnung".
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- In einem gemeinschaftlichen Testament vom 3. März 1978 setzten sich
- der Erblasser und die Antragsgegnerin wechselseitig zu Alleinerben ein. Zum
- "Nacherben des Letztversterbenden" hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens
- wurde der Antragsteller bestimmt.
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- Nach dem Tod des Erblassers erteilte das Amtsgericht ein Hoffolgezeugnis, wonach die Antragsgegnerin Hoferbin geworden sei.
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- Der Antragsteller hat die Feststellung beantragt, daß die Antragsgegnerin
- weder Hoferbin noch Hofvorerbin geworden sei, sondern daß er Hoferbe sei.
- Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Anträgen stattgegeben. Die
- sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie auch die Aussetzung des
- Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf ein auf die Feststellung gerichtetes Verfahren beantragt hat, daß die landwirtschaftliche Besitzung kein Hof im Sinne
- der Höfeordnung sei, ist erfolglos geblieben.
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- Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung
- der Antragsteller beantragt, will die Antragsgegnerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Zurückweisung der Feststellungsanträge des Antragstellers erreichen.
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- II.
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- Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
- Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1
- LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter
- den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
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- 1. Soweit die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
- rügt, kann offen bleiben, ob dies überhaupt geeignet ist, einen im übrigen nicht
- zulässigen Rechtsmittelweg zu eröffnen (bislang nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu verneinen, siehe nur Beschl. v. 15. November 2002,
- BLw 15/02, BGH-Report 2003, 569 mit umfangreichen Nachweisen), oder ob das
- Verfahren fortzusetzen ist (vgl. BVerfGE 107, 359; 108, 341). Jedenfalls ist die
- Rüge unbegründet. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß durch die Vorschriften der
- §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HöfeO die verfassungsrechtliche Garantie des
- Erbrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzt wird. Sie wird durch §§ 6 Abs. 2, 12
- bis 14 HöfeO ausreichend gewährleistet (vgl. BVerfGE 67, 329, 340 ff. [zu § 12
- HöfeO a.F.]).
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- 2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin weicht der angefochtene Beschluß nicht von dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts
- vom 30. April 1998 (FamRZ 1999, 334) ab. Darin ist kein abstrakter Rechtssatz
- des Inhalts enthalten, daß bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Verfahrens stets geprüft werden müsse, ob die durch die Aussetzung eintretende
- Verzögerung für die Beteiligten zumutbar sei. Lediglich für den dort entschiedenen Einzelfall, dem nicht die hier gegebene Situation zugrunde lag, daß in dem
- anderen Verfahren nur geringe Erfolgsaussichten bestanden, spielte der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eine Rolle.
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- III.
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- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG.
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- Wenzel
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- Krüger
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- Lemke
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