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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- BLw 21/07
- vom
- 14. Februar 2008
- in der Landwirtschaftssache
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 14. Februar
- 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
- Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
- ehrenamtlicher Richter beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats
- - Senat
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- für
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- Landwirtschaftssachen -
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- des
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- Oberlandesgerichts
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- Oldenburg vom 6. September 2007 wird auf Kosten des Antragsgegners, der der Antragstellerin auch die außergerichtlichen
- Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
- 30.000 €.
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- Gründe:
- I.
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- Mit notariellem Hofübergabevertrag vom 21. Juni 1995 übertrug der Vater der Beteiligten seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Antragsgegner. In dem Vertrag wurde bestimmt,
- dass der Antragsgegner an die Antragstellerin, seine Schwester, solange sie
- ledig ist, ein freies Wohn- und Beköstigungsrecht im Elternhaus zu gewähren
- und einen Betrag von 40.000 DM als Abfindung zu zahlen habe, der bei deren
- Heirat, spätestens nach Vollendung des 23. Lebensjahres, fällig sein sollte.
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- Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag auf Feststellung des Wohnrechts und auf Zahlung des Abfindungsbetrages stattgegeben.
- Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde
- verfolgt der Antragsgegner seinen Abweisungsantrag weiter.
- II.
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- Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
- nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
- LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es.
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- Eine die Zulässigkeit begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden
- Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des früheren Obersten Gerichtshofes
- für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist
- und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht. Das
- Beschwerdegericht muss die gleiche Rechtsfrage abweichend von einer von
- der Rechtsbeschwerde zitierten Vergleichsentscheidung beantwortet haben und
- die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruhen (Senat, BGHZ
- 89, 149, 151).
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- Eine solche Divergenz liegt bei keiner der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vor.
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- 1. Die eine Entscheidung (BGHZ 113, 310 ff.) ist schon deshalb nicht geeignet, eine Abweichung des Beschwerdegerichts bei der Entscheidung über
- die von dem Antragsgegner gegen den Abfindungsanspruch erhobene Verjäh-
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- rungseinrede aufzuzeigen, weil sich die Vergleichsentscheidung mit Verjährungsfragen überhaupt nicht befasst.
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- Eine Divergenzbeschwerde kann auch nicht mit der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge begründet werden, dass das Beschwerdegericht
- einen in der Vergleichsentscheidung ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz
- nicht beachtet habe, hier denjenigen, dass Verträge, mit denen das Vermögen
- eines Betriebsinhabers an dessen (künftigen) Erben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden soll, sich im Grundsatz nicht nach
- Erbrecht, sondern nach den Vorschriften über die Rechtsgeschäfte unter Lebenden richten (BGHZ 113, 310, 313). Die Divergenzbeschwerde dient der
- Wahrung der Rechtseinheit und ist deshalb auf die Fälle beschränkt, in denen
- das Beschwerdegericht zu einer bestimmten Rechtsfrage eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidung; allein die Nichtanwendung eines
- in der Rechtsprechung herausgearbeiteten allgemeinen Grundsatzes führt noch
- nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 6. November
- 1997, BLw 20/97, NJW-RR 1998, 278).
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- 2. Es besteht auch keine Divergenz zu dem Beschluss des Senats vom
- 24. April 1986 (BLw 9/85, NJW-RR 1986, 1014 ff. = AgrarR 1986, 319 ff.). Der
- Senat und das Beschwerdegericht hatten nicht über dieselbe Rechtsfrage zu
- entscheiden. Daran fehlt es nämlich, wenn sich die gesetzlichen Regelungen
- grundlegend verändert haben, nach denen über die Rechtsfrage zu entscheiden ist (BGHZ 7, 339, 342; vgl. auch: Senat, Beschl. v. 5. Juli 1955,
- V BLw 79/54, RdL 1955, 251, 253; Beschl. v. 14. Oktober 1993, BLw 33/93,
- AgrarR 1995, 34).
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- So ist es hier. Die Rechtsfrage, ob für Abfindungsansprüche aus Übergabeverträgen nach § 17 HöfeO die regelmäßige oder die besondere Verjäh-
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- rungsfrist für erbrechtliche Ansprüche gilt, stellte sich nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage, über die der Senat zu entscheiden hatte,
- nicht. Die dreißigjährige Verjährungsfrist war bis dahin die gesetzliche Regel
- (§ 195 BGB a.F.); eine Sondervorschrift für (familien- und) erbrechtliche Ansprüche gab es nicht.
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- Das Beschwerdegericht hatte hingegen auf der Grundlage der seit dem
- 1. Januar 2002 geltenden Neuregelung zu entscheiden. Die regelmäßige Verjährungsfrist ist mit der Schuldrechtsmodernisierung auf drei Jahre verkürzt
- worden (§ 195 BGB). Für die familien- und erbrechtlichen Ansprüche sollte es
- nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (dazu BT-Drucks. 14/6040, S. 106;
- BGH, Urt. v. 18. April 2007, IV ZR 279/05, NJW 2007, 2174) jedoch bei der bisherigen dreißigjährigen Frist bleiben, wofür es einer besonderen Bestimmung
- bedurfte (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Erst auf Grund der seit dem 1. Januar 2002
- geltenden Rechtslage stellt sich für die in Übergabeverträgen nach § 17 HöfeO
- dem Hoferben auferlegten Abfindungen die Rechtsfrage, ob die Ansprüche des
- Miterben in der regelmäßigen dreijährigen Frist in § 195 BGB oder wie der gesetzliche Abfindungsanspruch nach dem Erbfall gemäß § 12 HöfeO und die
- durch Testament oder Erbvertrag bestimmten Ansprüche in der dreißigjährigen
- Frist für die erbrechtlichen Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren.
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- III.
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- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung
- des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.
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- Krüger
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- Lemke
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- Vorinstanzen:
- AG Meppen, Entscheidung vom 10.07.2007 - 28 Lw 78/07 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.09.2007 - 10 W 34/07 -
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- Czub
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