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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (Brfg) 74/13
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- 20. Mai 2014
- in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- hier: Erledigung der Hauptsache
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatterin Richterin Roggenbuck
- am 20. Mai 2014
- beschlossen:
- Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom
- 19. August 2013 ist gegenstandslos.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
- Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- I.
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- Die Beklagte hat die Rechtsanwaltszulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch Bescheid vom 11. Januar 2012
- widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Während des laufenden Berufungsverfahrens hat die Klägerin auf ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die
- Beklagte hat infolgedessen ihre Zulassung bestandskräftig gemäß § 14 Abs. 2
- Nr. 4 BRAO widerrufen. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der
- Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
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- II.
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- Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3
- Satz 1 VwGO das Berufungsverfahren einzustellen und entsprechend § 112c
- Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO
- zur Klarstellung auszusprechen, dass das angefochtene Urteil unwirksam geworden ist. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu
- treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 87a Abs. 1
- Nr. 3, Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Berichterstatter zuständig.
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- Über die Kosten ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2
- Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach- und
- Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach hat die Klägerin die Verfahrenskosten zu tragen.
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- Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt - Widerrufsbescheid der Beklagten vom
- 11. Januar 2012 - lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf vor. Die Klägerin war am 11. Januar 2012 im Zentralen Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht S.
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- mit mindestens zwei Haftbefehlen (
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- 21. Oktober 2010;
-
- M
-
- M
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- vom
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- vom 15. Februar 2010) eingetragen. Damit
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- wurde der Vermögensverfall kraft Gesetzes vermutet. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls hatte die Klägerin auch nicht widerlegt. Dass die
- Eintragungen im Zentralen Schuldnerverzeichnis nach Widerruf der Zulassung
- gelöscht wurden, ist ohne Bedeutung. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190,
- 187 Rn. 9 ff.; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, juris Rn. 6 und vom
- 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 31/12, juris Rn. 7) ist für die Beurteilung der
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- Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach
- dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zeitpunkt des
- Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (hier: 11. Januar 2012) abzustellen.
- Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.
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- Der Vermögensverfall indiziert nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Dass die Klägerin hauptsächlich
- auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts tätig war, schloss eine Gefährdung nicht
- aus. Die Berufung der Klägerin wäre nach bisherigem Sach- und Streitstand
- erfolglos gewesen.
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- III.
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- Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Umfang
- und Bedeutung der Sache sind nicht geringer als in anderen Berufungsverfahren gegen Urteile, die den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zum Gegenstand haben. Trotz mutmaßlich schlechter
- Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts legt
- der Senat in diesen Fällen üblicherweise den Streitwert von 50.000 € zugrunde.
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- Roggenbuck
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- Vorinstanz:
- AGH Berlin, Entscheidung vom 19.08.2013 - I AGH 2/12 -
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