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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (Brfg) 46/11
  4. vom
  5. 2. Oktober 2012
  6. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. hier:
  9. Gegenvorstellung gegen die Entscheidung über den Antrag auf
  10. Bestellung eines Notanwalts für die Erhebung einer Gehörsrüge
  11. -2-
  12. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  13. des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und
  14. Dr. Fetzer, sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
  15. am 2. Oktober 2012 beschlossen:
  16. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom
  17. 6. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
  18. Gründe:
  19. I.
  20. 1
  21. Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Juli 2012 den Antrag des Klägers,
  22. ihm einen Notanwalt für die Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2011 beizuordnen, zurückgewiesen. Mit Schreiben
  23. vom 15. August 2012 wiederholt der Kläger diesen Antrag einschließlich dessen
  24. Begründung und macht geltend, der Beschuss vom 6. Juli 2012 verletze seine
  25. Verfahrensrechte.
  26. II.
  27. 2
  28. Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Klägers vom
  29. 15. August 2012 gibt in der Sache keinen Anlass, den Beiordnungsantrag abweichend vom angegriffenen Beschluss zu beurteilen. Dasselbe gilt für die auf
  30. das Verfahren bezogenen Einwände des Klägers.
  31. 3
  32. Entgegen dessen Behauptung ist dem Kläger die beantragte Akteneinsicht gewährt worden. Indes hat der Kläger von der Möglichkeit, die an die Ge-
  33. -3-
  34. schäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs übersandten Akten dort einzusehen, keinen Gebrauch gemacht. Lediglich vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass
  35. der Kläger keinen Anspruch darauf hat, die Akten auf der Geschäftsstelle des
  36. Amtsgerichts B.
  37. einzusehen. Soweit der Kläger einen gerichtlichen Hin-
  38. weis vor der Entscheidung über seinen Antrag vermisst, erläutert er nicht, worauf sich dieser nach Ansicht des Klägers beziehen sollte. Ein Hinweis war auch
  39. nicht geboten. Im Übrigen zeigt die Gegenvorstellung nicht auf, welchen ergänzenden Vortrag zur Begründung seines Beiordnungsantrags der Kläger auf einen Hinweis gehalten hätte. Mit seiner Eingabe könnte der Kläger daher auch
  40. keinen Erfolg haben, wollte man sie als Anhörungsrüge auslegen.
  41. 4
  42. Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
  43. Tolskdorf
  44. Lohmann
  45. Wüllrich
  46. Fetzer
  47. Stüer
  48. Vorinstanz:
  49. AGH Hamm, Entscheidung vom 27.05.2011 - 1 AGH 53/10 -