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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (Brfg) 45/15
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- 18. September 2017
- in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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- wegen anwaltlicher Werbung
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- ECLI:DE:BGH:2017:180917BANWZ.BRFG.45.15.0
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
- Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die
- Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf
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- am 18. September 2017
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- beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom
- 3. Juli 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- 1. Der Senat hat mit Urteil vom 3. Juli 2017, auf das wegen der näheren
- Begründung verwiesen wird, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
- 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom
- 29. Mai 2015 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner
- Anhörungsrüge.
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- 2. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a
- VwGO statthaft. Sie ist aber unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und
- dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auch nicht in
- sonstiger Weise verkürzt.
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- Der Senat hält im Übrigen die Entscheidung auch in der Sache weiterhin
- für zutreffend.
- Kayser
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- Bünger
- Schäfer
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- Remmert
- Wolf
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- Vorinstanz:
- AGH Hamm, Entscheidung vom 29.05.2015 - 1 AGH 15/15 -
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