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18 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. Anw Z (Brfg) 45/14
  4. vom
  5. 8. Dezember 2014
  6. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
  10. Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie die
  11. Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Braeuer am 8. Dezember 2014
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
  14. Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2014 wird abgelehnt.
  15. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
  16. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
  17. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für
  18. das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
  19. Gründe:
  20. I.
  21. 1
  22. Der Kläger ist seit dem 17. August 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 12. Juli 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen
  23. des Klägers eröffnet. Mit Bescheid vom 16. September 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7
  24. BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof
  25. -3-
  26. abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil
  27. des Anwaltsgerichtshofs.
  28. II.
  29. 2
  30. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
  31. hat keinen Erfolg.
  32. 3
  33. 1. Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 112e BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
  34. 4
  35. a) Die vom Kläger gerügte Zurückweisung seiner gegen den Vorsitzenden des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs gerichteten Ablehnungsgesuche
  36. vom 19. Dezember 2013 und vom 12. Juni 2014 stellt keinen im Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Verfahrensfehler dar, da solche Entscheidungen
  37. nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und folglich gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1
  38. VwGO, § 512 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht
  39. entzogen sind (Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11,
  40. juris Rn. 7 m.w.N.; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 14; vom
  41. 25. September 2013 - AnwZ (Brfg) 52/12, juris Rn. 7 und vom 22. Mai 2014
  42. - AnwZ (Brfg) 75/13, juris Rn. 28).
  43. 5
  44. b) Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil der Anwaltsgerichtshof nicht auf seinen
  45. Antrag vom 11. Juni 2014 den Verhandlungstermin vom 13. Juni 2014 aufgehoben, sondern ihn nur mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11. Juni 2014 vom
  46. persönlichen Erscheinen in der mündlichen Verhandlung befreit hat.
  47. -4-
  48. 6
  49. Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Terminverlegung war nicht
  50. verfahrensfehlerhaft. Nach der Vorschrift des § 227 ZPO, die gemäß § 112c
  51. Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO auch für das gerichtliche Verfahren in
  52. verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen gilt, kann eine mündliche Verhandlung
  53. aus "erheblichen Gründen" verlegt oder vertagt werden. Die Verhinderung eines
  54. durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten ist in der Regel
  55. kein Grund für eine Terminverlegung, wenn nicht substantiiert gewichtige Gründe vorgetragen werden, weshalb die persönliche Anwesenheit des Beteiligten
  56. erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 - 9 C 1/81, juris Rn. 12;
  57. Beschluss vom 4. August 1998 - 7 B 127/98, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO,
  58. 20. Aufl., § 102 Rn. 8a; Eyermann/Geiger, VwGO, 14. Aufl., § 102 Rn. 6;
  59. BeckOK-VwGO/Brüning, Stand Juli 2014, § 102 Rn. 8.2). Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich vertretenen Partei ist durch ihren Anspruch auf
  60. rechtliches Gehör nicht geschützt (BVerwG, Beschluss vom 4. August 1998,
  61. aaO m.w.N.; Brüning, aaO).
  62. 7
  63. Gewichtige Gründe, aus denen seine persönliche Anwesenheit erforderlich wäre, hat der Kläger zur Begründung seines Antrags auf Terminverlegung
  64. nicht dargelegt. Aus seinem Antrag war - wie der Anwaltsgerichtshof in seinem
  65. das Ablehnungsgesuch des Klägers verwerfenden Beschluss vom 13. Juni
  66. 2014 zutreffend erkannt hat - nicht ersichtlich, welche Tatsachen oder Erwägungen der Kläger persönlich im Verhandlungstermin hätte vortragen wollen,
  67. die nicht von seinem Verfahrensbevollmächtigten hätten vorgetragen werden
  68. können. Die erhebliche Bedeutung, die dem Verfahren für die berufliche Existenz des Klägers zukam, rechtfertigt allein noch nicht den Antrag auf Terminverlegung des anwaltlich vertretenen Klägers. Sie liegt in der Natur des Widerrufs
  69. der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft begründet und war ohnehin
  70. -5-
  71. in jeder Phase des gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Hierauf bezogene Gesichtspunkte, die allein der Kläger persönlich in der Verhandlung hätte
  72. vorbringen können, werden in dem Antrag auf Terminverlegung und dem weiteren Schriftsatz des Klägers vom 12. Juni 2014 nicht benannt.
  73. 8
  74. c) Der Kläger macht weiter geltend, er sei von der Beklagten nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Fragen des ihm zugesandten Anhörungsbogens seien nicht angemessen gewesen für einen Zeitpunkt nach dem Beginn
  75. des Insolvenzverfahrens. Es könne nicht richtig sein, für das Verfahren vor der
  76. Insolvenz und das Verfahren nach eingeleiteter Insolvenz die gleichen Fragen
  77. zu stellen. Vielmehr seien bei Insolvenz zielgerichtete Fragen zur Fortführung
  78. der anwaltlichen Tätigkeit zu stellen. Die fehlende Anhörung sei von dem Anwaltsgerichtshof in Anbetracht des im Gerichtsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nachzuholen gewesen. Sei letzteres nicht der Fall, liege ein
  79. Verfahrensmangel jedenfalls darin, dass die fehlerhafte Anhörung im Verwaltungsverfahren durch den Anwaltsgerichtshof nicht geprüft worden sei.
  80. 9
  81. aa) Der Anwaltsgerichtshof hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen.
  82. 10
  83. Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen
  84. den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich
  85. welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für
  86. geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung,
  87. -6-
  88. auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr
  89. gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten
  90. Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen
  91. müssen (BVerwG, NJW 1997, 3328; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken,
  92. Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e Rn. 48).
  93. 11
  94. Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers
  95. nicht. Die allgemeine Rüge, für das Verfahren vor der Insolvenz und das Verfahren nach eingeleiteter Insolvenz seien nicht die gleichen Fragen zu stellen,
  96. beinhaltet keine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen
  97. Umstände konkret Aufklärungsbedarf bestanden hat. Das Gleiche gilt für die
  98. Forderung, es seien bei einem eröffneten Insolvenzverfahren "zielgerichtete
  99. Fragen" bezüglich der Fortführung der anwaltlichen Tätigkeit zu stellen. Erst
  100. recht fehlt jeglicher Vortrag, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der entsprechenden Anhörung voraussichtlich getroffen worden wären.
  101. 12
  102. bb) Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht darin begründet, dass der Anwaltsgerichtshof die ordnungsgemäße Anhörung des Klägers im Widerrufsverfahren (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 28 Abs. 1 VwVfG) nicht weiter geprüft hat.
  103. Hierzu bestand keine Veranlassung. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für
  104. eine fehlerhafte Anhörung durch die Beklagte.
  105. 13
  106. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2013 zu dem
  107. Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft angehört und ihn
  108. um Stellungnahme zu konkreten, auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bezogenen Fragen gebeten. Die von ihr formulierten Fragen waren
  109. zur Beurteilung, ob der Kläger in Vermögensverfall geraten ist (§ 14 Abs. 2
  110. Nr. 7 BRAO), von Bedeutung. Sie waren auch durch die Eröffnung des Insol-
  111. -7-
  112. venzverfahrens nicht obsolet geworden. Zwar wird der Vermögensverfall vermutet, wenn über das Vermögen des Rechtsanwalts ein Insolvenzverfahren
  113. eröffnet ist. Das bedeutet indes nicht, dass der Rechtsanwalt nicht dennoch
  114. umfassend zu allen für die Beurteilung eines Vermögensverfalls relevanten tatsächlichen Umständen, insbesondere seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, anzuhören ist.
  115. 14
  116. Über die von ihr gestellten Fragen hinaus hat die Beklagte dem Kläger in
  117. dem Schreiben vom 29. Juli 2013 allgemein Gelegenheit gegeben, sich zu den
  118. für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Waren in diesem Rahmen nach Auffassung des Klägers weitere Umstände von Bedeutung, so stand
  119. es ihm frei, diese vorzutragen und ihre Relevanz für die Entscheidung der Beklagten zu erläutern.
  120. 15
  121. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2
  122. BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
  123. 16
  124. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar
  125. 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25; vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11,
  126. juris Rn. 12 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291;
  127. BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen
  128. Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie
  129. zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswir-
  130. -8-
  131. kung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist.
  132. 17
  133. a) Der Kläger rügt, der Anwaltsgerichtshof habe zu Unrecht und unter
  134. Verletzung seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht eine "Teilentziehung" im Sinne beispielsweise einer Zulassung zu einer unselbständigen
  135. Anwaltstätigkeit in Erwägung gezogen. Vor dem geänderten Berufsbild des
  136. Rechtsanwalts müsse es diese Möglichkeit geben. Offensichtlich gehe auch der
  137. Bundesgerichtshof hiervon aus, wenn er zur Verneinung einer Gefährdung der
  138. Rechtsuchenden verlange, dass der in einem Insolvenzverfahren befindliche
  139. Rechtsanwalt seine Einzelkanzlei aufgebe und eine Tätigkeit als angestellter
  140. Rechtsanwalt aufnehme.
  141. 18
  142. Auch sei der Vergleich "im europäischen Rahmen" nicht ordnungsgemäß
  143. vorgenommen worden. Der Anwaltsgerichtshof lasse zudem die Auseinandersetzung des Vergleichs mit anderen selbständigen Berufen, insbesondere mit
  144. dem Beruf des Arztes, bei dem eine Insolvenz nicht automatisch zum Verlust
  145. der Approbation führe, vermissen. Eine Ungleichbehandlung zwischen Rechtsanwälten und - zum Beispiel - Ärzten sei nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässig.
  146. 19
  147. b) Den vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie sind nicht klärungsbedürftig, weil sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt sind oder sich ihre Beantwortung ohne
  148. weiteres aus dem Gesetz ergibt.
  149. 20
  150. aa) Ein Teilwiderruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist, wie der
  151. Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, vom Gesetz nicht vorgesehen und
  152. widerspricht der gesetzlich verankerten Stellung des Rechtsanwalts.
  153. -9-
  154. 21
  155. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  156. zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
  157. denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
  158. Nach dieser Norm ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Vorliegen der
  159. genannten Voraussetzungen zwingend zu widerrufen. Sie lässt keinen Raum
  160. für einen nur teilweisen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
  161. 22
  162. Nach § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, 2 BRAO ist der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er übt einen freien Beruf aus und ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Sein
  163. Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder
  164. Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
  165. Mit dieser gesetzlich bestimmten Stellung des Rechtsanwalts ist eine hoheitliche Beschränkung seiner Tätigkeit im Sinne einer Teilzulassung zur Rechtsanwaltschaft oder eines Teilwiderrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht
  166. vereinbar.
  167. 23
  168. Die Möglichkeit eines Teilwiderrufs ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat ausgeführt, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, die nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum
  169. Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich mit einem
  170. Vermögensverfall eines Rechtsanwalts verbunden ist, nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden kann. Die Annahme einer solchen Sondersituation
  171. setzt voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für
  172. eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern
  173. (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005,
  174. - 10 -
  175. 511; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9; vom 26. August
  176. 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5 und vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg)
  177. 62/13, juris Rn. 6). Es handelt sich mithin um eine berufliche Selbstbeschränkung des Rechtsanwalts, mittels derer er einen Ausnahmefall begründet, aufgrund dessen die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden trotz seines
  178. Vermögensverfalls ausgeschlossen werden kann. Seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bleibt in einem solchen Fall uneingeschränkt bestehen. Verbessern sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse dergestalt, dass er
  179. sich nicht mehr in Vermögensverfall befindet, steht es ihm frei, von den vorgenannten Selbstbeschränkungen - im Rahmen seiner fortbestehenden uneingeschränkten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - wieder Abstand zu nehmen.
  180. 24
  181. Von einer solchen Selbstbeschränkung unterschiede sich ein von einer
  182. Rechtanwaltskammer ausgesprochener Teilwiderruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wesentlich. Sie beinhaltete - anders als die Selbstbeschränkung einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff in die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts
  183. und beendete seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in dem von dem Widerruf betroffenen Teil. Befindet sich der Rechtsanwalt nicht mehr in Vermögensverfall, könnte er nicht ohne weiteres seine Tätigkeit wieder in vollem Umfang
  184. aufnehmen. Vielmehr bedürfte er der erneuten (Teil-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Ein Teilwiderruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist damit seinem Wesen und seinem Inhalt nach etwas gänzlich anderes als die in der Senatsrechtsprechung näher ausgeführte, von dem in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalt selbst vorgenommene Beschränkung seiner anwaltlichen
  185. Tätigkeit zwecks Ausschlusses der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Dies ergibt sich hinreichend klar aus der vorstehend bezeichneten
  186. Rechtsprechung des Senats.
  187. - 11 -
  188. 25
  189. bb) Ein Verstoß des Widerrufs der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft oder des dem Widerruf zugrunde liegenden nationalen Rechts gegen
  190. europäisches Recht ist nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Seite 7 der Entscheidungsgründe). Durchgreifende zusätzliche Gesichtspunkte, die einen Verstoß
  191. gegen europäisches Recht nahe legen, zeigt die Begründung des Zulassungsantrags nicht auf.
  192. 26
  193. cc) Dem Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft
  194. liegt schließlich auch keine unzulässige Ungleichbehandlung im Vergleich zu
  195. anderen selbständigen Berufen zugrunde. Die gesetzliche Regelung des § 14
  196. Abs. 2 Nr. 7 BRAO steht im Einklang mit Art. 3 GG. Das in §§ 1 bis 3 BRAO
  197. zum Ausdruck kommende Leitbild des Anwaltsberufs weist einem Rechtsanwalt
  198. eine besondere Stellung zu. Er ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege
  199. (§ 1 BRAO) zu einer umfassenden und unabhängigen Beratung und Vertretung
  200. der Rechtsuchenden berufen (§ 3 BRAO). Diese weit reichenden Pflichten und
  201. Befugnisse haben den Gesetzgeber veranlasst, besondere Anforderungen an
  202. die Eignung und persönliche Zuverlässigkeit von Rechtsanwälten zu stellen.
  203. Angesichts dieser Besonderheiten des Rechtsanwaltsberufs ist mit der in § 14
  204. Abs. 2 Nr. 7 BRAO getroffenen Regelung keine gleichheitswidrige Benachteiligung der Rechtsanwälte gegenüber sonstigen Berufsgruppen verbunden (vgl.
  205. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 46/09, juris Rn. 11).
  206. 27
  207. 3. Aus den vorstehenden Gründen bestehen auch keine ernstlichen
  208. Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO,
  209. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weist zudem keine besonderen
  210. tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
  211. Der Sachverhalt ist übersichtlich; die Rechtslage ist eindeutig.
  212. - 12 -
  213. III.
  214. 28
  215. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
  216. Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
  217. IV.
  218. 29
  219. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte
  220. Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO,
  221. § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  222. Kayser
  223. König
  224. Stüer
  225. Remmert
  226. Braeuer
  227. Vorinstanz:
  228. AGH Hamm, Entscheidung vom 13.06.2014 - 1 AGH 34/13 -