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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (Brfg) 29/12
  4. vom
  5. 15. Oktober 2012
  6. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
  7. wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
  8. - 2 -
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  10. des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und
  11. Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
  12. am 15. Oktober 2012
  13. beschlossen:
  14. Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des
  15. 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land NordrheinWestfalen vom 20. Januar 2012 zugelassen.
  16. Gründe:
  17. I.
  18. 1
  19. 1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestatten. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit
  20. der Begründung ab, der Kläger habe nicht die Bearbeitung von mindestens 50
  21. gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren innerhalb der letzten drei Jahre vor
  22. Antragstellung (§ 5 Abs. 1 Buchst. c FAO) nachgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet
  23. sich der auf § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO gestützte Antrag
  24. des Klägers auf Zulassung der Berufung.
  25. 2
  26. 2. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
  27. auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die vom Kläger im Hinblick auf § 5
  28. Abs. 1 Buchst. c FAO aufgeworfenen Fragen bedürfen einer Klärung im Berufungsverfahren.
  29. - 3 -
  30. II.
  31. 3
  32. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
  33. einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5
  34. VwGO).
  35. Rechtsmittelbelehrung:
  36. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die
  37. Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
  38. Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor
  39. ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten
  40. sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
  41. (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung
  42. in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt
  43. es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig
  44. (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
  45. Tolksdorf
  46. König
  47. Quaas
  48. Seiters
  49. Braeuer
  50. Vorinstanz:
  51. AGH Hamm, Entscheidung vom 20.01.2012 - 1 AGH 56/11 -