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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. Anw Z (Brfg) 26/15
  4. vom
  5. 27. Juli 2015
  6. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. - 2 -
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des
  10. Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert
  11. sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau am 27. Juli 2015
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
  14. Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom
  15. 27. Februar 2015 wird abgelehnt.
  16. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
  17. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur
  21. Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der
  22. Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung
  23. bleibt ohne Erfolg.
  24. 2
  25. 1. Der durch den Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2
  26. BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
  27. - 3 -
  28. 3
  29. Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Ausführungen der Senat Bezug
  30. nimmt, hat mit Recht einen Vermögensverfall des Klägers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7
  31. BRAO) im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung angenommen
  32. (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10,
  33. BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. m.w.N.). Fest steht, dass gegen den Kläger zahlreiche
  34. titulierte Forderungen in Höhe von insgesamt weit über einer Million Euro bestanden haben, hinsichtlich derer er es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
  35. hat kommen lassen müssen; darunter sind vergleichsweise geringe Verbindlichkeiten (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg)
  36. 30/13 Rn. 4; vom 13. August 2013 - AnwZ (Brfg) 28/13 Rn. 4; vom 31. Januar
  37. 2013 - AnwZ (Brfg) 61/12 Rn. 6, jeweils m.w.N.). Damit sind hinreichende Beweisanzeichen für den Eintritt des Vermögensverfalls vorhanden (vgl. BGH,
  38. Beschluss vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14 Rn. 7 m.w.N.).
  39. 4
  40. a) Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Wert seines Grundstücks
  41. in Stollberg die Höhe der Forderungen der U.
  42. AG bei weitem über-
  43. steige, geht dies von vornherein ins Leere. Abgesehen davon, dass ein Wertgutachten über dieses Grundstück entgegen seinem im Zulassungsantrag wiederholten Vortrag nicht zu den Akten gelangt ist, kann Immobiliarvermögen nur
  44. Relevanz entfalten, wenn es dem Betroffenen als liquider Vermögenswert zur
  45. Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2004, AnwZ (B) 3/03, ZVI 2004, 598, 599; vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 44/13 Rn. 5; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14
  46. Rn. 10). An einer Verfügbarkeit des Immobiliarvermögens hat es nach den zutreffenden Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs aber gerade gefehlt. Gleiches gilt für das durch den Kläger in seiner Selbstauskunft vom 30. Juni 2014
  47. behauptete sonstige Immobilienvermögen.
  48. - 4 -
  49. 5
  50. Der - abermals nicht belegte - Vortrag im Zulassungsantrag, dass der
  51. genannten Bank mittlerweile namentlich aus einer Lebensversicherung nennenswerte Zahlungen zugeflossen seien, verhilft dem Antrag schon deswegen
  52. nicht zum Erfolg, weil diese Zahlungen erst nach dem Zulassungswiderruf erfolgt wären. Sie müssten damit der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ
  53. (Brfg) 11/10, aaO; seither st. Rspr.).
  54. 6
  55. b) Nicht durchzudringen vermag der Kläger auch mit dem Vortrag, dass
  56. es ihm immer wieder gelungen sei, im Wege der Zwangsvollstreckung geltend
  57. gemachte Forderungen ganz oder teilweise doch noch zu tilgen. Unter anderem
  58. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 29. Januar 2015 vorgelegte fortgeführte
  59. Forderungsliste spricht dafür, dass er nur wirtschaften kann, indem er neue
  60. Schulden auflaufen lässt, und Schulden über einen gewissen Zeitraum nur unter dem Druck des Zulassungswiderrufs oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlt; in solchen Fällen kann der Nachweis des Vermögensverfalls
  61. regelmäßig als geführt angesehen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14 Rn. 5; vom 7. Oktober 2013
  62. - AnwZ (Brfg) 30/13 Rn. 4 m.w.N.). Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag in Bezug auf die durch den Anwaltsgerichtshof beanstandete Unvollständigkeit seiner Selbstauskunft vom 30. Juni 2014 zu dort nicht berücksichtigten Verbindlichkeiten ist im Übrigen nicht nachvollziehbar.
  63. 7
  64. c) Auf die Forderung der E.
  65. und die hierzu mit dieser
  66. geschlossene Vereinbarung vom 19. Juni 2014 kommt es angesichts des Gewichts und der Vielzahl der sonstigen für den Eintritt des Vermögensverfalls
  67. streitenden Indizien nicht mehr entscheidend an. Jedoch wäre der Kläger gehalten gewesen, die Tragfähigkeit der Vereinbarung - wozu nur er in der Lage ge-
  68. - 5 -
  69. wesen ist - durch Nachweise etwa betreffend den Mietstand gegenüber der Beklagten zu belegen. Daran fehlt es weiterhin.
  70. 8
  71. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
  72. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
  73. Limperg
  74. König
  75. Martini
  76. Remmert
  77. Kau
  78. Vorinstanz:
  79. AGH Dresden, Entscheidung vom 27.02.2015 - AGH 11/14 (I) -