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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (B) 82/06
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- 25. Juni 2007
- in dem Verfahren
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- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
- Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt
- Dr. Martini
- am 25. Juni 2007 beschlossen:
- Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2006 zu
- tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
- entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
- Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Beschwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist die Hauptsache erledigt. Die den Widerruf wegen
- Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO betreffende sofortige Beschwerde wäre aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses
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- des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben. Danach entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
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- Terno
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- Ernemann
- Hauger
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- Schmidt-Räntsch
- Kappelhoff
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- Vorinstanz:
- AGH Hamm, Entscheidung vom 31.03.2006 - 1 ZU 113/05 -
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- Schaal
- Martini
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