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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ(B) 102/05
  4. vom
  5. 26. März 2007
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
  10. Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und
  11. Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
  12. am 26. März 2007
  13. beschlossen:
  14. Die
  15. Beiladung
  16. der
  17. Antragsteller
  18. zu
  19. 2
  20. bis
  21. 18
  22. im
  23. Be-
  24. schwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt; die Anträge, als Nebenintervenienten zum Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, werden zurückgewiesen.
  25. Von der Erhebung von Gerichtskosten von den Antragstellern zu 2
  26. bis 18 wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind von ihnen
  27. nicht zu erstatten.
  28. Gründe:
  29. I.
  30. 1
  31. Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller zu 1 ist seit dem 14. September
  32. 1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht B.
  33. zuge-
  34. lassen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 widerrief die Antragsgegnerin die
  35. Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3
  36. BRAO in Verbindung mit §§ 15, 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO.
  37. 2
  38. Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen
  39. -3-
  40. - dagegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde,
  41. über die der Senat noch nicht entschieden hat.
  42. 3
  43. Die Antragsteller zu 2 bis 18 begehren die Zulassung als Nebenintervenienten im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1. Bei den Antragstellern
  44. zu 2 bis 13 und 16 bis 18 handelt es sich um Mandanten des Antragstellers. Die
  45. Antragstellerin zu 14 ist Rechtsanwältin, der Antragsteller zu 15 ist Rechtsbeistand.
  46. II.
  47. 4
  48. Dem Begehren der Antragsteller zu 2 bis 18, im Beschwerdeverfahren
  49. des Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 VwGO liegen nicht vor; eine Nebenintervention nach §§ 66 ff. ZPO kommt in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht in Betracht.
  50. 5
  51. 1. Die Beteiligung Dritter an Verfahren über Zulassungssachen nach der
  52. Bundesrechtsanwaltsordnung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, nach
  53. der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 VwGO zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2006 - AnwZ 1/06 und AnwZ 2/06; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2006 - AnwZ(B) 87/05; Senatsbeschluss vom 27. November 2006 – AnwZ (B) 102/05, Juris); die Vorschriften der Nebenintervention
  54. gemäß §§ 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar (Senatsbeschluss vom 27. November 2006, aaO).
  55. 6
  56. 2. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2 bis 18 sind die Voraussetzungen für
  57. eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt; ein Fall notwendiger Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegt ohnehin nicht vor.
  58. -4-
  59. 7
  60. Die Antragsteller zu 2 bis 18 haben nicht, wie es § 65 Abs. 1 VwGO verlangt, ein rechtliches Interesse daran, an dem Verfahren über den Widerruf der
  61. Zulassung des Antragstellers zu 1 zur Rechtsanwaltschaft beteiligt zu werden.
  62. In rechtliche Interessen der Antragsteller zu 2 bis 18 wird im Falle einer Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers zu 1 nicht eingegriffen. Hierfür reicht nicht aus, dass die Antragsteller zu 2 bis 13 und 16 bis 18 als
  63. Mandanten des Antragstellers zu 1 das Interesse geltend machen, sich von
  64. dem Antragsteller zu 1 weiterhin anwaltlich vertreten zu lassen und daran nicht
  65. durch den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zu 1 gehindert zu werden.
  66. § 3 Abs. 3 BRAO gewährt dem Rechtsuchenden keinen Anspruch darauf, dass
  67. der von ihm gewählte Rechtsanwalt seine Zulassung als Rechtsanwalt behält.
  68. Die Bestimmung spricht lediglich das Recht aus, dass sich jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch einen (zugelassenen) Rechtsanwalt
  69. beraten und vertreten lassen kann; sie beschränkt sich auf die Befugnis, den
  70. (zugelassenen) Rechtsanwalt selbst auszuwählen (vgl. BT-Drucks.III/120 S. 49;
  71. -5-
  72. BVerfGE 37, 67, 77). Ein rechtliches Interesse der Antragsteller zu 14 und 15 ist
  73. gleichfalls nicht ersichtlich.
  74. Terno
  75. Otten
  76. Wosgien
  77. Schmidt-Räntsch
  78. Martini
  79. Vorinstanz:
  80. AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -
  81. Schaal
  82. Quaas