|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ(B) 102/05
- vom
- 26. März 2007
- in dem Verfahren
-
- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
- -2-
-
- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
- Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und
- Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
- am 26. März 2007
- beschlossen:
- Die
-
- Beiladung
-
- der
-
- Antragsteller
-
- zu
-
- 2
-
- bis
-
- 18
-
- im
-
- Be-
-
- schwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt; die Anträge, als Nebenintervenienten zum Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, werden zurückgewiesen.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten von den Antragstellern zu 2
- bis 18 wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind von ihnen
- nicht zu erstatten.
-
- Gründe:
- I.
- 1
-
- Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller zu 1 ist seit dem 14. September
- 1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht B.
-
- zuge-
-
- lassen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 widerrief die Antragsgegnerin die
- Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3
- BRAO in Verbindung mit §§ 15, 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO.
- 2
-
- Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen
-
- -3-
-
- - dagegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde,
- über die der Senat noch nicht entschieden hat.
- 3
-
- Die Antragsteller zu 2 bis 18 begehren die Zulassung als Nebenintervenienten im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1. Bei den Antragstellern
- zu 2 bis 13 und 16 bis 18 handelt es sich um Mandanten des Antragstellers. Die
- Antragstellerin zu 14 ist Rechtsanwältin, der Antragsteller zu 15 ist Rechtsbeistand.
- II.
-
- 4
-
- Dem Begehren der Antragsteller zu 2 bis 18, im Beschwerdeverfahren
- des Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 VwGO liegen nicht vor; eine Nebenintervention nach §§ 66 ff. ZPO kommt in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht in Betracht.
-
- 5
-
- 1. Die Beteiligung Dritter an Verfahren über Zulassungssachen nach der
- Bundesrechtsanwaltsordnung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, nach
- der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 VwGO zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2006 - AnwZ 1/06 und AnwZ 2/06; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2006 - AnwZ(B) 87/05; Senatsbeschluss vom 27. November 2006 – AnwZ (B) 102/05, Juris); die Vorschriften der Nebenintervention
- gemäß §§ 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar (Senatsbeschluss vom 27. November 2006, aaO).
-
- 6
-
- 2. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2 bis 18 sind die Voraussetzungen für
- eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt; ein Fall notwendiger Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegt ohnehin nicht vor.
-
- -4-
-
- 7
-
- Die Antragsteller zu 2 bis 18 haben nicht, wie es § 65 Abs. 1 VwGO verlangt, ein rechtliches Interesse daran, an dem Verfahren über den Widerruf der
- Zulassung des Antragstellers zu 1 zur Rechtsanwaltschaft beteiligt zu werden.
- In rechtliche Interessen der Antragsteller zu 2 bis 18 wird im Falle einer Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers zu 1 nicht eingegriffen. Hierfür reicht nicht aus, dass die Antragsteller zu 2 bis 13 und 16 bis 18 als
- Mandanten des Antragstellers zu 1 das Interesse geltend machen, sich von
- dem Antragsteller zu 1 weiterhin anwaltlich vertreten zu lassen und daran nicht
- durch den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zu 1 gehindert zu werden.
- § 3 Abs. 3 BRAO gewährt dem Rechtsuchenden keinen Anspruch darauf, dass
- der von ihm gewählte Rechtsanwalt seine Zulassung als Rechtsanwalt behält.
- Die Bestimmung spricht lediglich das Recht aus, dass sich jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch einen (zugelassenen) Rechtsanwalt
- beraten und vertreten lassen kann; sie beschränkt sich auf die Befugnis, den
- (zugelassenen) Rechtsanwalt selbst auszuwählen (vgl. BT-Drucks.III/120 S. 49;
-
- -5-
-
- BVerfGE 37, 67, 77). Ein rechtliches Interesse der Antragsteller zu 14 und 15 ist
- gleichfalls nicht ersichtlich.
- Terno
-
- Otten
- Wosgien
-
- Schmidt-Räntsch
- Martini
-
- Vorinstanz:
- AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -
-
- Schaal
- Quaas
-
|