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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 39/16
  4. vom
  5. 7. Dezember 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betruges u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2016:071216B5STR39.16.0
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2016 beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Juli 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
  13. als unbegründet verworfen.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  15. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
  16. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, dass eine „Verletzung der Hinweis- und Protokollierungspflichten des § 257c StPO“ vorliege, entspricht nicht
  17. den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie ist daher unzulässig. Zwar trägt die Revision vor, dass die Belehrung des Angeklagten nach
  18. § 257c Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 StPO erst nach dessen Zustimmung zum gerichtlichen Verständigungsvorschlag erfolgt ist (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Sie unterlässt es aber mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie sich die Staatsanwaltschaft zum Verständigungsvorschlag des Gerichts erklärt hat. Aus den vorgelegten Hauptverhandlungsprotokollen ist hierzu nichts ersichtlich; ein sich zu
  19. diesem Umstand verhaltender Vortrag des Beschwerdeführers fehlt. Für die
  20. Beurteilung, ob eine Verfahrensverständigung entsprechend den Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. BVerfGE 133, 168), ist jedoch auch
  21. erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Verständigungsvorschlag zustimmt (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Eine solche Zustimmung wäre von der
  22. Staatsanwaltschaft eindeutig zu erklären gewesen (Jahn/Kudlich in Müko-StPO,
  23. -3-
  24. 2016, § 257c Rn. 143). Entgegen der Ansicht der Revision reicht eine – nicht
  25. protokollierte – von der Revision in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Generalbundesanwalts behauptete konkludente Erklärung der Staatsanwaltschaft
  26. – vor allem mit Blick auf die Bindungswirkung einer solchen Erklärung
  27. (Jahn/Kudlich aaO Rn. 146 ff.) – hierzu nicht aus. Auch der Umstand, dass das
  28. Landgericht in den Urteilsgründen von einer wirksamen Verfahrensverständigung ausgeht, belegt nicht, dass tatsächlich eine solche stattgefunden hat.
  29. Soweit der Beschwerdeführer nach Kenntniserlangung von der Stellungnahme
  30. des Generalbundesanwalts geltend macht, dass ein weiterer Fehler darin zu
  31. sehen wäre, dass die Staatsanwaltschaft dem Verständigungsvorschlag nicht
  32. zugestimmt habe und das Landgericht gleichwohl von einer Verfahrensverständigung in den Urteilsgründen ausgegangen sei (vgl. BGH, Urteil vom
  33. 14. Mai 2014 – 2 StR 465/13, BGHR StPO § 257c Verständigung 5), ist dem
  34. Senat eine Prüfung des behaupteten Verfahrensfehlers verwehrt. Denn ausschließlich die in der Revisionsbegründungsschrift innerhalb der Frist des § 345
  35. Abs. 1 StPO erklärte Angriffsrichtung der erhobenen Verfahrensrüge bestimmt
  36. den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2014 – 5 StR 176/14, NJW 2015, 265, und vom 3. September 2013
  37. – 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671).
  38. Die Wirtschaftsstrafkammer hat ferner den jeweils entstandenen Vermögensschaden rechtsfehlerfrei berechnet. Sie konnte bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation den Rückzahlungsanspruch des Kreditinstituts gegenüber
  39. den Darlehensnehmern als völlig wertlos ansehen, weil diese weder finanziell in
  40. der Lage noch willens waren, die Darlehensraten zu bedienen (vgl. BGH, Urteil
  41. -4-
  42. vom 26. November 2015 – 3 StR 247/15, NStZ 2016, 343). Die anfänglich erfolgten Darlehensrückzahlungen waren Folge des Tatplans der Angeklagten,
  43. der diese Zahlungen nach eigenem Gutdünken bis zur vollständigen Ausreichung der Darlehensvaluta vornahm.
  44. Sander
  45. Dölp
  46. Bellay
  47. Berger
  48. Feilcke