|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 39/16
- vom
- 7. Dezember 2016
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Betruges u.a.
-
- ECLI:DE:BGH:2016:071216B5STR39.16.0
-
- -2-
-
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2016 beschlossen:
-
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Juli 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
- als unbegründet verworfen.
-
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
- Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
- Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, dass eine „Verletzung der Hinweis- und Protokollierungspflichten des § 257c StPO“ vorliege, entspricht nicht
- den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie ist daher unzulässig. Zwar trägt die Revision vor, dass die Belehrung des Angeklagten nach
- § 257c Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 StPO erst nach dessen Zustimmung zum gerichtlichen Verständigungsvorschlag erfolgt ist (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Sie unterlässt es aber mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie sich die Staatsanwaltschaft zum Verständigungsvorschlag des Gerichts erklärt hat. Aus den vorgelegten Hauptverhandlungsprotokollen ist hierzu nichts ersichtlich; ein sich zu
- diesem Umstand verhaltender Vortrag des Beschwerdeführers fehlt. Für die
- Beurteilung, ob eine Verfahrensverständigung entsprechend den Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. BVerfGE 133, 168), ist jedoch auch
- erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Verständigungsvorschlag zustimmt (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Eine solche Zustimmung wäre von der
- Staatsanwaltschaft eindeutig zu erklären gewesen (Jahn/Kudlich in Müko-StPO,
-
- -3-
-
- 2016, § 257c Rn. 143). Entgegen der Ansicht der Revision reicht eine – nicht
- protokollierte – von der Revision in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Generalbundesanwalts behauptete konkludente Erklärung der Staatsanwaltschaft
- – vor allem mit Blick auf die Bindungswirkung einer solchen Erklärung
- (Jahn/Kudlich aaO Rn. 146 ff.) – hierzu nicht aus. Auch der Umstand, dass das
- Landgericht in den Urteilsgründen von einer wirksamen Verfahrensverständigung ausgeht, belegt nicht, dass tatsächlich eine solche stattgefunden hat.
-
- Soweit der Beschwerdeführer nach Kenntniserlangung von der Stellungnahme
- des Generalbundesanwalts geltend macht, dass ein weiterer Fehler darin zu
- sehen wäre, dass die Staatsanwaltschaft dem Verständigungsvorschlag nicht
- zugestimmt habe und das Landgericht gleichwohl von einer Verfahrensverständigung in den Urteilsgründen ausgegangen sei (vgl. BGH, Urteil vom
- 14. Mai 2014 – 2 StR 465/13, BGHR StPO § 257c Verständigung 5), ist dem
- Senat eine Prüfung des behaupteten Verfahrensfehlers verwehrt. Denn ausschließlich die in der Revisionsbegründungsschrift innerhalb der Frist des § 345
- Abs. 1 StPO erklärte Angriffsrichtung der erhobenen Verfahrensrüge bestimmt
- den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2014 – 5 StR 176/14, NJW 2015, 265, und vom 3. September 2013
- – 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671).
-
- Die Wirtschaftsstrafkammer hat ferner den jeweils entstandenen Vermögensschaden rechtsfehlerfrei berechnet. Sie konnte bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation den Rückzahlungsanspruch des Kreditinstituts gegenüber
- den Darlehensnehmern als völlig wertlos ansehen, weil diese weder finanziell in
- der Lage noch willens waren, die Darlehensraten zu bedienen (vgl. BGH, Urteil
-
- -4-
-
- vom 26. November 2015 – 3 StR 247/15, NStZ 2016, 343). Die anfänglich erfolgten Darlehensrückzahlungen waren Folge des Tatplans der Angeklagten,
- der diese Zahlungen nach eigenem Gutdünken bis zur vollständigen Ausreichung der Darlehensvaluta vornahm.
-
- Sander
-
- Dölp
-
- Bellay
-
- Berger
-
- Feilcke
-
|