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- 5 StR 33/12
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 21. Juni 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges u.a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2012
- beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen. Für die durch Einreichen
- der Quartalsabrechnungen 4/2004 und 1/2005 begangenen
- Betrugstaten wird auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als Einzelstrafe jeweils eine Geldstrafe von
- 120 Tagessätzen zu je 80 € festgesetzt.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
- Raum
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- Schaal
- Dölp
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- Schneider
- Bellay
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