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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 635/17
- vom
- 24. April 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung
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- ECLI:DE:BGH:2018:240418B5STR635.17.0
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2018 gemäß
- § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. August 2017 wird
- a) das Verfahren in den Fällen 1 bis 3, 6 bis 11 und 13 bis 15
- der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des
- Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
- der Staatskasse zur Last;
- b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen schuldig ist, und
- c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
- und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
- wegen Vergewaltigung in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die
- Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel
- hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es
- unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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- 2
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- 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts in
- den Fällen 1 bis 3, 6 bis 11 und 13 bis 15 der Urteilsgründe gemäß § 154
- Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. In
- diesen zwölf Fällen, denen über 25 Jahre zurückliegende Tatvorwürfe zugrunde
- lagen, hat das Landgericht als Nötigungsmittel jeweils die Ausnutzung eines
- „Klimas der Gewalt“ angesehen. Dies begegnet rechtlichen Bedenken, weil es
- – trotz seiner Bezugnahme auf eine der einschlägigen BGH-Entscheidungen –
- den Maßstab der ständigen Rechtsprechung verkannt hat. Danach können
- zwar auch frühere Drohungen wie frühere Misshandlungen eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfalten, das Ausnutzen eines „Klimas der
- Gewalt“ erfüllt aber nur dann die Voraussetzungen einer sexuellen Nötigung
- oder Vergewaltigung im Sinne von § 177 StGB aF, wenn durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Täters eine finale Verknüpfung mit dem
- sexuellen Übergriff hergestellt wird. Der Täter muss erkennen und zumindest
- billigen, dass das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr
- für Leib oder Leben empfindet und nur deshalb die sexuelle Handlung erduldet
- (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 1996 – 3 StR 518/95, BGHSt 42, 107,
- 111 f.; vom 27. Februar 2013 – 4 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 207, 208; vom
- 10. September 2014 – 5 StR 261/14 mwN, und vom 7. Januar 2015
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- -4-
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- – 2 StR 463/14). Hier lässt sich weder den Feststellungen (UA S. 8 f.) noch der
- Beweiswürdigung mit Wiedergabe der Aussage der Nebenklägerin (UA S. 20 f.)
- und auch nicht den Ausführungen zur rechtlichen Bewertung (UA S. 42) eine
- solche finale Verknüpfung durch eine konkludente Erklärung des Angeklagten
- entnehmen. Nach den Urteilsgründen ergibt sich lediglich ein Ausnutzen der mit
- dem „Klima der Gewalt“ geschaffenen und überdauernden Angst der Nebenklägerin durch den Angeklagten.
- 3
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- 2. In den drei verbliebenen Fällen 4, 5 und 12 hat die Nachprüfung des
- Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat der Senat den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Einsatz
- von Gewalt als Nötigungsmittel entnehmen können.
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- 4
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- 3. Der Senat kann trotz der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen in Höhe
- von zweimal zwei Jahren und sechs Monaten und einmal zwei Jahren und acht
- Monaten (Einsatzstrafe) nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die
- zwölf Einzelstrafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
- Mutzbauer
-
- Schneider
- Berger
-
- König
- Mosbacher
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