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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 592/17
- vom
- 6. Februar 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2018:060218B5STR592.17.0
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2018
- gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Berlin vom 14. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen
- Kosten und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
- 1. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gewährt hat, ohne sich eine
- Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zur Mittäterschaft der von diesem benannten Person verschafft zu haben (vgl. hierzu BGH,
- Urteil vom 24. November 1982 – 3 StR 384/82, BGHSt 31, 163, 166 f.; Weber
- BtMG, 5. Aufl., § 31 Rn. 138; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 46b Rn. 78 f., jeweils mwN).
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- 2. Das Landgericht war auch nicht gehalten, im Rahmen des § 46b StGB die
- Frage der Beteiligung dieser Person im Einzelnen aufzuklären (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 – 5 StR 20/93, NStZ 1993, 242; Weber, aaO, § 31
- Rn. 150; MüKo-StGB/Maier, aaO, § 46b Rn. 94, je mwN). Eine dahingehende
- – zulässige – Verfahrensrüge hat der Angeklagte nicht erhoben.
- 3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein TäterOpfer-Ausgleich bei mehreren durch eine Straftat Geschädigten voraus, dass
- hinsichtlich jedes Geschädigten eine Alternative des § 46a StGB erfüllt ist (vgl.
- BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 – 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439 mwN). Demgemäß hat das Landgericht eine Anwendung des § 46a StGB rechtsfehlerfrei
- mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte keinerlei Schadenswiedergutmachungsbemühungen gegenüber dem in Höhe von mehr als einer Million
- Euro
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- geschädigten
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- Inhaber
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- des
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- überfallenen
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- Ladenlokals
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- bzw.
-
- der
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- Ersatz leistenden Versicherung entfaltet hat.
- Mutzbauer
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- Sander
- König
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- Dölp
- Berger
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