|
|
- 5 StR 589/05
-
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 5. April 2006
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Totschlags
-
- -2-
-
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2006
- beschlossen:
-
- Der den Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 betreffende
- Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf Kosten
- des Verurteilten zurückgewiesen.
-
- G r ü n d e
- 1
-
- Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind
-
- weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige
- Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. Der Beschluss bedurfte keiner weitergehenden Begründung. Auf die mit dem Rechtsbehelf
- vertretene Auffassung – die der Senat nicht teilt –, eine Begründungspflicht
- bestehe namentlich für den Fall, dass die den Beschluss nach § 349 Abs. 2
- StPO tragenden Gründe von der Antragsbegründung des Generalbundesanwalts abweichen, kommt es nicht einmal an. Denn der Senat hat entgegen
- den Rückschlüssen des Antragstellers die ersten beiden Verfahrensrügen,
- die auf Verletzung von § 243 Abs. 4 StPO u. a. sowie von § 265 StPO u. a.
- gestützt waren, aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Dezember 2005 als offensichtlich unbegründet
- erachtet. Er sah sich an dieser Beurteilung nicht etwa durch divergierende
- Entscheidungen anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs gehindert. Die
- vom Verteidiger angeführten Entscheidungen begründen bei maßgeblich
- abweichender Fallgestaltung keine Divergenz im Sinne des § 132 GVG.
- 2
-
- Die behauptete Antragspraxis des Generalbundesanwalts bei
-
- Revisionen der Staatsanwaltschaft hinderte den Senat nicht an der Beschlussfassung nach § 349 Abs. 2 StPO. Weder vor jener noch vor dieser
- Beschlussfassung bestand Anlass zu einer Mitteilung der Senatsbesetzung
-
- -3-
-
- (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005 – 5 StR 269/05). Mit Recht hat die
- Vorsitzende auch den Antrag des Verteidigers, ihm vor dieser Entscheidung
- Einsicht in das Senatsheft zu gewähren, abgelehnt (BGH NStZ 2001, 551).
- Aus dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
- vom 5. September 2005 (BGBl I 2005, 2722) – IFG – ergibt sich nichts anderes. Das Gesetz ist nicht anwendbar, da ihm die abschließenden Regelungen
- der Strafprozessordnung zur Akteneinsicht vorgehen (§ 1 Abs. 3 IFG).
-
- Harms
-
- Basdorf
- Brause
-
- Gerhardt
- Schaal
-
|