|
|
- 5 StR 588/10
-
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 26. Januar 2011
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
-
- -2-
-
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2011
- beschlossen:
-
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juni 2010 wird nach § 349
- Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, er hat jedoch die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts war der Tenor des angefochtenen Urteils nicht um einen Teilfreispruch zu ergänzen. Das Landgericht
- hat die dem Angeklagten mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage als materiell-rechtlich selbständige Tat zur Last gelegte
- Freiheitsberaubung lediglich als tatbestandsmäßiges Mittel zur Begehung der
- Vergewaltigung angesehen, die Gegenstand der Verurteilung war. Im Hinblick darauf war ein Teilfreispruch nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom
- 24. September 1998 – 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196). Da sich der Schuldumfang hierdurch nicht verringerte, sondern sich lediglich die rechtliche Bewertung änderte, kann der Senat ungeachtet des insoweit erfolgten Antrags
- nach § 349 Abs. 4 StPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
-
- -3-
-
- Im Blick auf das jugendliche Alter des Angeklagten werden frühzeitig die
- Voraussetzungen des § 88 JGG zu prüfen sein.
-
- Raum
-
- Brause
- Schneider
-
- Schaal
- Bellay
-
|